Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien
Das Bürgeramt ist befugt, Abschriften von Urkunden, die die Stadt selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus können Abschriften beglaubigt werden, wenn die Urkunden von einer Behörde ausgestellt sind oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Ausnahme von Beglaubigungen
Personenstandsrechtliche Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) können grundsätzlich nur vom jeweiligen Standesamt beglaubigt werden.
Bei der Beglaubigung von Abschriften/Fotokopien ist in jedem Fall das Orginal vorzulegen.
Informationen zur amtlichen Beglaubigung von Unterschriften finden Sie hier.
Voraussetzungen
Eine amtliche Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften. Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch einen Notar vorgenommen. Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) eines Schriftstückes ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist.(§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzessammlung des Innenministerium NRW ). Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
- Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern.
- Führerscheine, Nationalpässe, Reisepässe und Personalausweise, hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten.
- Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.)
- Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schliesst die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
Aufenthalts-, Lebens- bzw. Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oft der so genannten Überbeglaubigung, auch Apostille genannt. Hinweise zur Apostille durch die Bezirksregierung Düsseldorf
Erforderliche Unterlagen
Das Originalschriftstück und die zu beglaubigende Abschrift oder Fotokopie.
Für die Anbringung des Beglaubigungsstempels, der eine erhebliche Größe hat, wird Platz auf der leeren Rückseite der Kopie/Abschrift benötigt.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Je nach Anzahl der zu beglaubigenden Schriftstücke und der Höhe des Publikumaufkommens erfolgt in der Regel eine sofortige Bearbeitung.
Was ist zu bezahlen?
Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt pro Seite 2,– €.
Für die Anfertigung einer Fotokopie wird ein Unkostenbeitrag von 0,50 € pro Seite erhoben.
Befreiungen
Ja
Gebührenfrei sind z.B. Beglaubigungen von Schriftstücken für folgende Angelegenheiten:
- Berufsanerkennungen
- Bewerbungen
- Besuch von Schulen und Hochschulen
- Zahlung von Ruhegehältern
- Witwen- und Waisengeldern
- Krankengeldern etc.
Ermäßigungen
Nein
Weiterführende Informationen
Kontakt
| Öffnungszeiten | Montag bis Mittwoch 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr Samstag 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr (nur Bürgeramt) |
|---|---|
| Telefon | (02131) 90-3232 |
| Telefax | (02131) 90-2399 |
| buergeramt@stadt.neuss.de | |
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| Briefpostanschrift | Stadt Neuss 32 Bürger- und Ordnungsamt Bürgeramt, Einwohnerangelegenheiten, Wahlen und Abstimmungen Markt 2 41460 Neuss |



