Unterhaltsvorschuss
Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes (nachfolgend UVG) ist es, alleinerziehenden Müttern und Vätern durch finanzielle Hilfen die besondere Lebenssituation zu erleichtern.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dem Erstkindergeld.
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit 01.01.2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder unter 6 Jahren monatlich 133 Euro
- für Kinder vom 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr monatlich 180 Euro
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch, wenn der Anspruchszeitraum von 72 Monaten nicht ausgeschöpft ist.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach dem UVG hat, wer
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- wer bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig
Unterhalt mindestens in Höhe der monatlichen Unterhaltsvorschussleistung oder
Waisenbezüge in Höhe dieser Leistung erhält - oder wenn ein Elternteil für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
Ausländische Kinder und der alleinerziehende Elternteil müssen im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung sein und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besitzen.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn
- er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt
- er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt
- die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen durch die Kindeseltern erfolgt.
Ein Unterhaltstitel ( Urteil, Urkunde, Vergleich o.ä.) gegen den anderen Elternteil wird für die Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorausgesetzt.
Erforderliche Unterlagen
- Pass bzw. Personalausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Kindes
- bei Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
- Vorhandene Titel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
- Vaterschaftsanerkenntnis oder Feststellungsurkunde oder -beschluss
- Nachweise über erfolgte Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, andere Einkommensnachweise des Kindes - soweit vorhanden- z.B. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden,ggf. Scheidungsurteil
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Zur Vermeidung von unnötigen Wartezeiten wird zur Antragstellung eine telefonische Terminvereinbarung empfohlen.
Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes
| Buchstaben | Sachbearbeiter | Tel.-Nr. | Etage / Zimmer | Erreichbarkeit |
|---|---|---|---|---|
| A - E | Frau Geuenich | 90-5156 | 3 A - 873 | Mo - Do 08:30 Uhr - 16:00 Uhr, Fr. bis 12:00 Uhr |
| F - Ho | Frau Welten | 90-5306 | 3 A - 878 | Mo - Fr. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
| Hp - Mil | Herr Berks | 90-5168 | 3 A - 874 | Mo - Do 08:30 Uhr - 16:00 Uhr, Fr. bis 12:00 Uhr |
| Mim - Schul | Frau Feldhammer | 90-5323 | 3 A - 878 | Mo - Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr, Do bis 16:00 Uhr |
| Schum - Z | Herr Broch | 90-5149 | 3 - 361 | Mo - Do 08:30 Uhr - 16:00 Uhr, Fr. bis 12:00 Uhr |
Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Was ist zu bezahlen?
Gebührenfrei
Kontakt
| Öffnungszeiten | Montag bis Mittwoch 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
|---|---|
| Telefon | (02131) 90-5101 |
| Telefax | (02131) 90-2476 |
| jugend@stadt.neuss.de | |
| Hausanschrift | Markt 2 41460 Neuss Fahrplanauskunft |
| Briefpostanschrift | Stadt Neuss 51 Jugendamt Unterhaltsvorschuss Markt 2 41460 Neuss |






