Einbürgerungsanspruch (allgemein)
Rechtsgrundlage: § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Wer ununterbrochen mindestens seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die weiteren unten beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Einbürgerung.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht bei einem Ausländer, der seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, wenn er
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt,
- einen gültigen Pass/Passersatz sowie eine anrechnungsfähige Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt und dies nachweist (z.B. Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder deutsches Schulabschlusszeugnis),
- über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und dies nachweist (deutsches Schulabschlusszeugnis oder Einbürgerungstest),
- nicht vorbestraft ist,
- den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat und dies nachweist,
- bereit ist, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben bzw. zu verlieren.
Hinweis:
Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, der noch nicht so lange im Bundesgebiet lebt und/oder haben Sie minderjährige Kinder, wenden Sie sich bitte bezüglich einer möglichen Miteinbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mehrstaatigkeit:
Wünschen Sie Informationen über die Voraussetzungen einer Einbürgerung ohne Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Erforderliche Unterlagen
Neben dem vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrag müssen Sie bestimmte Unterlagen in Original und Kopie einreichen. Den Antrag erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung. In der Regel handelt es sich um folgende Unterlagen:
Allgemeine Unterlagen
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung, liegt dem Antragsformular bei),
- gültiger Pass mit gültigem Aufenthaltstitel,
- ein Passfoto (für alle Personen ab 14 Jahre),
- eigenhändig geschriebener Lebenslauf (für alle Personen ab 16 Jahre),
- Nachweis über Deutschkenntnisse
mindestens Zertifikat B1 oder gleichwertig ( in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Berufsbildungsabschluss mit ausreichender Benotung), - Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, das heißt Einbürgerungstest oder ein deutsches Schulabschlusszeugnis (für alle Personen ab 16 Jahre),
für schulpflichtige Kinder:
eine aktuelle Schulbescheinigung und die letzten vier Versetzungszeugnisse,
für noch nicht schulpflichtige Kinder ab vier Jahre:
Nachweis über den Kindergartenbesuch. Falls kein Kindergarten besucht wird, ist eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich.
Personenstandsurkunden:
(gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen gerichtlich ermächtigten Übersetzer)
- Geburtsurkunde(n)
- Heiratsurkunde(n)/Lebenspartnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungsurteil(e) mit Rechtskraftvermerk
Reichen Sie bitte (falls vorhanden) Ihr deutsches Familienbuch ein!
Einkommensnachweise:
(gegebenenfalls der Eltern, bei Eheleuten/Lebenspartnern für beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner)
- aktueller Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate sowie ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung (siehe unter Downloads) und/oder
- Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung mit Kontennachweis und/oder
- Rentenbescheid und/oder
- Nachweise über alle sonstigen Familieneinkünfte (ARGE-Bescheid*, Grundsicherungsbescheid*, Wohngeldbescheid etc.).
*Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) nehmen Sie in Ihrem eigenem Interesse vor der Antragstellung unbedingt Kontakt mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf, um mögliche Probleme im Rahmen eines ausführlichen Beratungstermins zu vermeiden und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen zu klären.
Bei fremdsprachigen Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Übersetzungen, gefertigt von einem gerichtlich ermächtigten Übersetzer, erforderlich. Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beispielsweise durch ein Gerichtsurteil).
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen den Antrag grundsätzlich selbst stellen.
Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.Formulare
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Allgemeine Informationen erhalten Sie selbstverständlich auch unter der genannten Rufnummer oder anläßlich einer persönlichen Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung während der Sprechzeiten.
Bearbeitungszeitraum
Bei Antragsabgabe kann eine realistische Einschätzung erfolgen.



