Nur mit Mund-Nasen-Bedeckung in die Innenstadt

Stadt Neuss legt Bereiche fest, in denen auch in der Öffentlichkeit eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen ist

Mit der seit Montag gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Die Stadt Neuss hat nun in Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss als Infektionsschutzbehörde und den anderen Kommunen im Kreis festgelegt, für welche Bereiche dies gilt.

In Neuss sind das der Hauptstraßenzug mit angrenzenden Straßen wie Markt, Neustraße, Sebastianusstraße und Meererhof, das Bahnhofsumfeld bis zur Brücke über das Hafenbecken 1 sowie die Stadthalle und deren Umfeld. In den nächsten Tagen wird es eine entsprechende Veröffentlichung des Rhein-Kreises Neuss geben. Das Ordnungsamt wird in diesen Bereichen die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kontrollieren.

Die betroffenen Straßen im Detail:

  1. Hauptstraßenzug
    1. Oberstraße zwischen Hessenstraße und Markt
    2. Hymgasse
    3. An der Münze
    4. Markt
    5. Krämerstraße
    6. Freithof
    7. Münsterplatz
    8. Münsterstraße
    9. Neustraße
    10. Büchel
    11. Sebastianusstraße
    12. Glockhammer zwischen Münsterstraße und Büchel
    13. Spulgasse
    14. Meererhof
    15. Niederstraße
    16. Am Konvent
    17. Krefelder Straße
  2. Bahnhof und Umfeld bis Pierburgbrücke
    1. Theodor-Heuss-Platz
    2. Marienkirchplatz
    3. Elisenstraße
    4. Collingstraße
    5. Pierburgbrücke
  3. Stadthalle und Umfeld
    1. Am Obertor
    2. Augustinusstraße zwischen Am Obertor und Stresemannallee
    3. Stresemannallee zwischen Augustinusstraße und ZUE Neuss
    4. Selikumer Straße zwischen Zufahrt Stadthalle und Augustinusstraße

(Stand: 20.10.2020 / Spa)