29.10.2007 - Zinssatzswap-Geschäfte mit der Deutschen Bank - Gutachter empfehlen Schadenersatzansprüche geltend zu machen

Neuss (PN/Fi). Wie zahlreiche Städte in der Bundesrepublik hat auch die Stadt Neuss in den vergangenen drei Jahren versucht, ihre Zinsbelastung durch ein Zinsmanagement zu reduzieren.

So hat die Stadtentwässerung Neuss im Jahr 2005 aufgrund der Beratung durch die Deutsche Bank einen Zinsswap abgeschlossen, dessen Verlauf nicht den Erwartungen entsprach. Dadurch entstanden für die Stadtentwässerung erhebliche Zinszahlungen in Millionenhöhe.
Die Stadtentwässerung hat daher die Anwaltskanzlei Baum, Reiter & Collegen beauftragt zu prüfen, ob Haftungsansprüche gegenüber der Deutschen Bank geltend gemacht werden können. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden heute in Neuss durch die Rechtsanwälte Dr. jur. Julius F. Reiter, Gerhart R. Baum, Bundesinnenminister a. D., und Olaf Methner vorgestellt. In einer Zusammenfassung kommen sie bei der rechtlichen Bewertung des Zinsderivatgeschäftes mit der Deutschen Bank zu folgenden Ergebnissen, die hier auszugsweise wiedergegeben sind. So schreibt die Anwaltskanzlei Baum, Reiter & Collegen:

„- Das Swap-Geschäft ist u. E. nicht aus formellen Gründen unwirksam. Ein Verstoß gegen kommunalrechtliche Vorschriften bzw. Vorgaben ist zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht feststellbar. Der Grundsatz der Konnexität wurde u. E. eingehalten.
- U.E. hat die Deutsche Bank AG aber weder den Stadtkämmerer der Stadt Neuss, Frank Gensler, noch die zuständigen Leiter des Stadtentwässerungsbetriebs, Günter Hall und Michael Peters, in die Lage versetzt, verantwortlich und im Bewusstsein aller wesentlichen mit dem in Rede stehenden Swap verbundenen Risiken und Probleme über den Abschluss oder Nichtabschluss des empfohlenen Produktes zu entscheiden.
- Offenbar wurden seitens der Deutschen Bank gegenüber der Stadt Neuss und dem Stadtentwässerungsbetrieb die besonderen Risiken des Zinsspekulationsgeschäftes im Vorfeld des Geschäftsabschlusses nicht dargestellt. Bestehende Risiken wurden zwar aufgezählt, aber weder bewertet noch gewichtet.
- Auch die Markteinschätzung der Deutschen Bank hinsichtlich der Zinsentwicklung hat sich nicht nur als falsch erwiesen, sondern dürfte von Anfang an wesentliche Marktfaktoren und -erwartungen unberücksichtigt gelassen haben. Hierin liegt eine Falschbewertung der bestehenden Risiken und damit eine Falschberatung.
- Weiter ist bei der Neufestlegung der Swap-Bedingungen auf Empfehlung der Deutschen Bank im Dezember 2005 erneut eine Fehleinschätzung der Zinsentwicklung festzustellen.
- Zudem hat es die Deutsche Bank u. E. unterlassen, im Rahmen ihrer Beratungspflichten auf Möglichkeiten der Risikobegrenzung bzw. des Risikomanagements hinzuweisen, solche Möglichkeiten zu empfehlen oder zu installieren und laufende Informationen zur Risikobewertung zu liefern.
- Außerdem haben die schriftlichen Produktpräsentationen und dem entsprechend die Beratungsgespräche der Deutschen Bank den kommunalrechtlichen Besonderheiten der Stadtentwässerung Neuss keine Bedeutung beigemessen.
- Die unzureichende Beratung der Deutschen Bank war ursächlich für den Schaden, der dem Stadtentwässerungsbetrieb aus dem Swap-Geschäft entstanden ist.“

Da die rechtliche Prüfung der Angelegenheit hinreichende Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche der  Stadtentwässerung gegen die Deutsche Bank ergeben haben, empfehlen Baum, Reiter & Collegen diese Ansprüche zunächst mit einem außergerichtlichen Anspruchschreiben geltend zu machen. Abhängig von der Reaktion der Deutschen Bank sollte dann geprüft werden, ob eine außergerichtliche Einigung ausgehandelt werden kann oder ob eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erfolgen sollte. Eine entsprechende Schadenersatzklage könnte beim Landgericht Düsseldorf oder beim Landgericht Frankfurt/Main eingereicht werden.
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