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Ostern

Das Bürger- und Ordnungsamt weist auf Verbote und Einschränkungen nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage hin.

Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Neuss weist darauf hin, dass nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage beziehungsweise dem Ladenöffnungsgesetz in der Karwoche folgende Einschränkungen zu beachten sind.

Öffentlicher Tanz ist am Gründonnerstag ab 18 Uhr verboten. Am gesamten Karfreitag ab fünf Uhr bis Karsamstag um sechs Uhr dürfen Märkte nicht stattfinden sowie auch keine gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Pferderennen und –leistungsschauen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden.

Untersagt ist auch der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sind verboten. Nicht erlaubt sind ebenso alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltung einschließlich Tanz und alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen. Während der Hauptzeit des Gottesdienstes sind Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, nicht gestattet. Ausnahmen von den Verboten kann nur die Bezirksregierung Düsseldorf zulassen.

An Ostermontag dürfen Verkaufsstellen bestimmter Warengruppen nicht öffnen. Das betrifft Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen, für Zeitungen und Zeitschriften und für Back- und Konditorwaren. Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen in Bahnhöfen.

Das Bürger- und Ordnungsamt bittet, die Schutzbestimmungen zu beachten und bei anderen Veranstaltungen, die nicht unter diese Verbote fallen, in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.