Corona-Infos
Aktuelle Coronaschutzverordnung für Musikschulen in NRW:
2G-REGEL
Es gilt 2G - geimpft oder genesen - für Schüler*innen und Besucher*innen. Bitte Nachweise mitbringen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, sowie Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Bis zum Ablauf des 16. Januars werden auch 16- und 17-jährige Schüler*innen immunisierten Personen gleichgestellt. Das Bringen und Abholen ohne längeren Aufenthalt im Gebäude ist weiterhin ohne 2G-Nachweis möglich.
2G+ FÜR BLASINSTRUMENTE, GESANG, TANZ
Für künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Blasinstrumente, Gesang, Tanz) ist zusätzlich die Vorlage eines negativen Testnachweises erforderlich (2G+). Diese Testpflicht entfällt für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Impfung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind.
MASKENPFLICHT
Im Gebäude und im Unterricht (außer Blasinstrumente, Gesang, Tanz) gilt die Maskenpflicht (medizinische Maske bzw. FFP). Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Schulkinder bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine FFP2-Maske oder medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Aktuelle Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - gültig ab 13. Januar 2022