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Kosten und Gebühren

Einige Antworten zu häufigen Fragen finden Sie hier:

Die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Näheres regelt die Satzung für den Rettungsdienst der Stadt Neuss.

Fragen zu den Rettungsdienstgebühren:

Warum wird die Leistung unmittelbar mit mir abgerechnet?

Bei Personen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind wird im Regelfall unmittel­bar mit der Krankenkasse abgerechnet. Bei Privatversicherten oder bei fehlenden Unterla­gen – vor allem bei einer fehlenden ärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit des Transportes – erhalten Sie den Gebührenbescheid.

Warum bekomme ich als gesetzlich Krankenversicherter bei einem Krankentransport einen Gebührenbescheid über 10 €?

Hier handelt es sich um den sog. Eigenanteil, den ein Versicherter tragen muss. Dieser wird nicht von Ihrer Krankenkasse erstattet. Diesen Anteil müssen Sie selber tragen.

Ich bin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und bin durch den Rettungsdienst versorgt, aber nicht in ein Krankenhaus transportiert worden. Warum werden die Gebühren nicht direkt mit meiner Krankenkasse abgerechnet?

Die gesetzlichen Krankenkassen beziehen sich auf die Fahrtkostenregelung nach § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und erstatten Rettungsdienstgebühren in der Regel nur, wenn auch ein Transport in ein Krankenhaus stattgefunden hat. Das Gebührenschuld­verhältnis nach der Satzung für den Rettungsdienst der Stadt Neuss bleibt jedoch davon unberührt.

Der Notarzt hat den Tod einer Person festgestellt. Warum wird die Gebühr nicht mit der Krankenkasse des Verstorbenen abgerechnet?

Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Leistungen, die nach dem Ende dieser Mitgliedschaft erbracht werden, werden von der Krankenkasse grundsätzlich nicht mehr abgerechnet.

Warum muss ich als Erbe die Rettungsdienstgebühren zahlen, die den Erblasser betreffen?

Eine Gebührenforderung kann nach dem Tod des Gebührenschuldners dort nicht mehr gel­tend gemacht werden. Die Gebührenschuld fließt in den Nachlass ein, gemäß § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei haften die Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).