Halten von „gefährlichen“ Hunden

„Gefährliche“ Hunde sind gem. § 3 LHundG NRW Hunde der Rassen

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten möchte, bedarf einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis (§ 4 LHundG NRW). Für die Anzeige der Hundehaltung und die Beantragung der Erlaubnis nutzen Sie bitte folgendes Formular:

Bitte reichen Sie dieses vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit den aufgeführten Unterlagen beim Ordnungsamt des Wohnortes des/der Hundehalters/in ein.

Erlaubnis für die Haltung eines „gefährlichen“ Hundes:

Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Sie wird dem/der Hundehalter/in nur erteilt, wenn

  • er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • er/sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
  • er/sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • sichergestellt ist, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird
  • eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden abgeschlossen und aufrecht erhalten wird (Versicherungsschein als Nachweis)
  • der Hund fälschungssicher gekennzeichnet (Mikrochip) ist
  • vor der Anschaffung des Hundes nachgewiesen wird, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht.

Bitte führen Sie die Erlaubnis stets mit sich. So können Sie bei Bedarf unmittelbar belegen, dass Sie im Besitz der Erlaubnis sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hierfür erfüllt haben.

Eine weitere Aufsichtsperson neben dem/der Hundehalter/in muss ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

Besondere Pflichten für den Umgang mit „gefährlichen“ Hunden:

Für „gefährliche“ Hunde besteht außerhalb befriedeten Besitztums eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt z. B. auch für Mehrfamilienhäuser auf deren Zuwegungen, in Fluren, Aufzügen und Treppenhäusern. Die Kombination aus Leine (max. 1,50 m lang) und Halsband bzw. Brustgeschirr muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.

Das gleichzeitige Ausführen von mehreren Hunden, die einer Erlaubnis bedürfen, ist nicht zulässig.

Eine Befreiung von der generellen Leinen- und/oder Maulkorbpflicht kann beim Ordnungsamt unter Vorlage einer Bescheinigung des Veterinäramtes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Im Falle einer Befreiung sind dann für das Ausführen des Hundes die gleichen Pflichten zu berücksichtigen wie beim „großen“ Hund im Sinne des § 11 LHundG.

Die Verpaarung mit „gefährlichen“ Hunden ist verboten.

Für Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt unter der Rufnummer 02131/90-3238 oder per E-Mail ordnungsamt@stadt.neuss.de gerne zur Verfügung.