Das Halten von Hunden

In Neuss dürfen Hunde auf den Wiesen in den Rheinauen (außer im Naturschutzgebiet) und auf den zahlreichen Wirtschaftswegen unangeleint ausgeführt werden. „Gefährliche Hunde“ und „Hunde bestimmter Rassen“ müssen aber auch dort angeleint werden und einen Maulkorb tragen, sofern für sie keine Befreiung hiervon ausgestellt wurde. In den gekennzeichneten Hundefreilaufflächen hingegen dürfen alle Hunde unangeleint ausgeführt werden.

Grundsätzlich darf niemand durch den Hund gefährdet werden. Auf andere Menschen und Tiere ist stets Rücksicht zu nehmen.

Die wichtigsten Voraussetzungen zum Halten von Hunden regelt das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW). Hierbei werden vier Kategorien von Hunden unterschieden:


Ob Sie die Haltung Ihres Hundes im Ordnungsamt lediglich anzeigen müssen (Anmeldebogen) oder ob Sie auch eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für die Haltung benötigen, erfahren Sie, wenn Sie die jeweilige Kategorie anklicken. Kleine Hunde müssen im Ordnungsamt nicht angemeldet werden.

Allgemeine Pflichten eines Hundehalters:

  • Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (§ 2 Abs. 1 LHundG NRW).
  • Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
  • Verunreinigungen, z. B. durch Hundekot, müssen von der für den Hund verantwortlichen Person unverzüglich beseitigt werden.
  • Anleinpflicht für alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine (d. h. reißfest, max. 1,50 m lang) gemäß § 2 Abs. 2 LHundG NRW in folgenden Bereichen:
    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

    Diese Bereiche werden durch die Straßenordnung und die Gartenordnung der Stadt Neuss erweitert um eine Anleinpflicht auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in allen der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünflächen, Anpflanzungen und Waldungen, Kleingartenanlagen sowie an Gewässern und deren Ufern.

    Auf Spielplätze, Spielfelder und Friedhöfe dürfen Hunde überhaupt nicht (auch nicht angeleint) mitgenommen werden. Auch von Wettkampfanlagen, Beeten und Schmuckanlagen sind sie fernzuhalten.

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