Einfaches Baugenehmigungsverfahren

Das einfache Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen – ausgenommen großer Sonderbauten – angewandt. Die Prüfpflicht der Baugenehmigungsbehörde ist hier eingeschränkt.

Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude, fallen unter das so genannte einfache Verfahren. Die Prüfung beschränkt sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Stellplätze und Abstandflächen. Eine bautechnische Prüfung, insbesondere des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutzes, kann auf Antrag des Bauherrn durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Der Standsicherheitsnachweis sowie der Nachweis des Schall- und Wärmeschutzes muss der Bauaufsichtsbehörde jedoch spätestens bei Baubeginn vorliegen. Dies gilt auch für die Bescheinigung über den ausreichenden Brandschutz, sofern er nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wurde. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Nachweise zusätzlich von einem staatlich anerkannten Sachverständigen oder einer entsprechenden Stelle geprüft sein. Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist der oberste Aufenthaltsraum nicht höher als sieben Meter über der Geländeoberfläche. Hier muss mit dem Bauantrag eine Erklärung des Entwurfsverfassers beigefügt werden, dass das Gebäude dem Brandschutz entspricht.

Im einfachen Baugenehmigungsverfahren wird über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde entschieden.Voraussetzung ist allerdings, dass das Vorhaben in einem qualifizierten Bebauungsplan liegt oder ein umfassender Vorbescheid erteilt wurde.

Die notwendigen Antragsvordrucke und Formulare halten wir gebündelt in der Rubrik Bauunterlagen für Sie bereit. Fragen zur notwendigen Erschließung des Baugrundstückes sowie über Möglichkeiten zur Versickerung und Verrieselung von Regenwasser, zur Entsiegelung und zur Dachbegrünung beantwortet das ???