2.2 Übergeordnete Planungsgrundlagen

Das Raumordnungsgesetz des Bundes gibt für die Länder den raumordnungspolitischen Orientierungs- und Handlungsrahmen vor, in dem sich die jeweiligen Landesgesetze entwickeln können. Ziele für den VEP sind für das Bundesland Nordrhein-Westfalen im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) sowie für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebietsentwicklungsplan (GEP) enthalten. Diese übergeordneten rechtlichen Instrumente formulieren im Rahmen der Verkehrsentwicklung das klassische Ziel der Umwelt-, Sozial- und Stadtverträglichkeit und in diesem Zusammenhang den grundsätzlichen Vorrang von Ausbaumaßnahmen vor Neubaumaßnahmen in der Infrastruktur.