3.6.1 Grundlegende Planungsziele

Das Handlungskonzept Fußgängerverkehr hat zum Ziel, Leitlinien und Maßnahmen zur Förderung dieser stadt- und umweltverträglichen Verkehrsart aufzuzeigen. Hierzu werden, abgestimmt auf die im Rahmen des Analyseteils beschriebenen Defizite, Planungsempfehlungen erarbeitet.

Für die gezielte Planung von Verkehrsanlagen zur sicheren und attraktiven Abwicklung des Fußgängerverkehrs sowie zur Steigerung des Fußgängeranteiles am täglichen Verkehrsaufkommen, sind generelle Planungsprinzipien zu beachten:

  • direkte und kurze Wegeführung – engmaschiges Fußwegenetz
  • Überschaubarkeit und Orientierung
  • Mindestbreiten auf Gehwegen (in Abhängigkeit vom Straßenumfeld)8
  • Gehwegabsenkung an Übergängen (mobilitätsbehindertengerechte Rampen)
  • Schutz des Fußgängers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (sichere Querungen)
  • Kurze Wartezeiten an Lichtsignalanlagen (LSA)
  • Ausreichende Plätze zum Verweilen
  • Besondere Gestaltung des Umfeldes

Der Fußgänger ist sehr umwegempfindlich. Selbst kürzeste Umwege werden häufig nicht gegangen. Daher ist die Führung des Fußgängers auf kurzen, möglichst direkten Wegen anzustreben.

Die sichere und direkte Verbindung von außerhäuslichen Zielen des Fußgängers bedingt, insbesondere durch relativ geringe Geschwindigkeiten und Reichweiten des Fußgängers, ein engmaschiges Wegenetz.

Um die Attraktivität einer Stadt zu steigern, ist es für den Besucher notwendig, einen Gesamtüberblick zu haben und seine Ziele leicht zu finden. Als Orientierungshilfe empfiehlt sich die Ausweisung wichtiger Fußwegeachsen und die Wegweisung zu markanten und bekannten Zielen, wie historische Bauten (Quirinusmünster, Rathaus etc.) und kulturelle Einrichtungen (Rheinisches Landestheater, Kino etc.), aber auch zu Haltestellen, Fahrradabstellanlagen und Parkierungsanlagen. Neben der Nennung dieser Ziele kann die Information über Weglänge in Metern oder Gehminuten von Vorteil sein.

Neben einer direkten Wegeführung ist eine ausreichende Dimensionierung der Gehwege für die Bewegungsfreiheit und die Schutzbedürftigkeit des Fußgängers notwendig. Dabei ist darauf zu achten, dass sich die Gehwegbreiten an der jeweiligen Bedeutung der Wegeverbindung und den unterschiedlichen Funktionen orientieren müssen. Die Ausgestaltung des Gehweges und des Straßenraums ist dem Bedürfnis des Fußgängers nach Erlebnis und Aufenthalt anzupassen. Aus Sicht des Fußgängers sollten somit die Straßen räumlich gegliedert und das Straßenumfeld interessant und vielfältig sein. Diesbezüglich sind auch auf die Anforderungen von (Mobilitäts-)Behinderten im Hinblick auf hindernisfreie Gehbereiche und auf die taktile und visuelle Wahrnehmung der Seitenräume zu achten.

Das Hauptproblem des Fußgängers resultiert aus der Notwendigkeit, Straßen überqueren zu müssen. Sicherheits- und Komfortdefizite in Form von fehlenden Querungshilfen, langen Wartezeiten an LSA sowie Umwegen an Kreuzungen müssen im planerischen Abwägungsprozess zumindest minimiert werden.

  1. Die Gehwegbreite nach dem Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) beträgt mind. 1,50 m; nach den Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) 2,25 m und nach den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) 2002 mind. 2,50 m. Maßgebend ist die aktuellste Richtlinie, also die EFA.