20.12.2000 - Amt für Umweltschutz informiert: Altablagerungen in Rosellerheide

Die zur Zeit im Stadtteil Rosellerheide existierenden Irritationen hinsichtlich einer Gefährdung durch "Altlasten" haben ...

...das Amt für Umweltschutz der Stadt Neuss zu folgender Richtigstellung veranlasst. Bei der betreffenden Fläche Am Rindergraben mit der Kennzeichnung NE 165 handelt es sich um eine Altablagerung, die lediglich einen Altlastverdacht beinhaltet. Keinesfalls handelt es sich um eine Altlast. Eine Einstufung als Altlast setzt die Kenntnis voraus, daß von der Fläche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dies trifft auf die Fläche in Rosellerheide nach bisherigem Kenntnisstand nicht zu. Auch dieser Altlastverdacht bedarf einer Differenzierung, da er nur etwa ein Drittel der Altablagerung Ne 165 betrifft. So wurde im Jahr 1986 auf eine in der Presse veröffentlichte Umfrage des damaligen Referates für Umweltschutz der Stadt Neuss hin eine Zeitzeugenaussage aufgenommen. Dieser Zeitzeuge hatte von einer maximal 0,5 m mächtigen Ablagerung von Gartenabfällen und Zinkhüttenschlamm entlang einer bestehenden Böschung längs eines Fußwegs (Vorläufer der heutigen Straße "Am Rindergraben) berichtet. Der Bereich, der später überbaut wurde, beschränkte sich räumlich auf die frühere Wegböschung entlang von sieben Grundstücken. Der Spielplatz liegt außerhalb dieses Verdachtsbereiches. Im Zuge der kreisweiten Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, die im Auftrag des Kreises Neuss durchgeführt und 1999 veröffentlich wurde, ist der Bereich der 1986 unter der Nr. 165 erfaßten Altablagerung auf nahezu die gesamte Breite zwischen der Margeritenstraße und der Waldstraße ausgedehnt worden. Diese Ausweitung der Fläche beruhte allein auf der Grundlage der Auswertung von Luftbildern, in denen im betreffenden Bereich Ablagerungen zu erkennen waren. Es handelt sich hierbei vermutlich um die im Zuge des Wohnungsbaus erfolgten Anschüttungen, die zur generellen Anhebung der Grundstücke aufgrund der Lage in der feuchten Niederung des Rindergrabens notwendig waren. Hinweise auf schädliche Ablagerungen liegen für diesen Erweiterungsbereich, der im wesentlichen den Spielplatz und die Grundstücke östlich des Spielplatzes umfaßt, nicht vor. Die unter der Nummer 892 erfaßte Altablagerung entlang der Espenstraße entspricht dem gleichen Typus wie die zuvor beschriebene Ausweitungsfläche. Auch für diese Fläche liegen keine Hinweise auf schädliche Ablagerungen vor. Zur Frage der Brisanz von Zinkhüttenschlämmen Die Zusammensetzung der von der Zinkhütte Nievenheim produzierten Schlämme ist bei der Stadt Neuss sehr gut bekannt. Die Stadt ist Eigentümerin eines Teils des ehemaligen Zinkhüttengeländes. Die dort durchgeführten Untersuchungen ergaben im wesentlichen Belastungen mit Arsen und Cadmium. Liegen solche Ablagerungen nicht exponiert an der Erdoberfläche, ist eine Gefährdung des Menschen durch diese nicht gegeben. Sofern Am Rindergraben tatsächlich solche Ablagerungen abgekippt wurden, ist davon auszugehen, daß diese heute entweder unterhalb der Gebäude oder Befestigungen liegen oder mit kulturfähigem Mutterboden im Bereich der Hausgärten abgedeckt sind. Eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch wasserlösliche Bestandteile solcher Schlämme kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Als Fazit bleibt festzustellen, daß für die Anwohner der Straße Am Rindergraben und die Nutzer des dortigen Kinderspielplatzes nach derzeitiger Sachlage kein Anlaß zur Besorgnis einer Gefährdung durch Ablagerungen der Zinkhütte Nievenheim besteht. Zur Klärung der Frage, ob solche Ablagerungen überhaupt vorhanden sind und, sofern sich dies bestätigen sollte, ob von diesen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, bleibt das Ergebnis der bereits im Oktober 2000 vom Kreis Neuss konzipierten und in Kürze geplanten Untersuchung zur Erstbewertung der Fläche abzuwarten. *