18.10.2001 Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches
In letzter Zeit wird Fahrzeughaltern häufiger die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt, wenn es Schwierigkeiten ...
...gibt Fahrer zu ermitteln, die eine Ordungswidrigkeit begangen hatten. Jedes Jahr werden vom Amt für Verkehrsangelegenheiten im Rahmen der Überwachung des fließenden Verkehrs rund 15-tausend Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt. Im Regelfall werden die Bußgelder gezahlt bzw. die versandten Anhörungsbogen mit den Personalien des verantwortlichen Fahrers versehen zurückgeschickt. In einigen Fällen kann oder will der Fahrzeughalter aber keine Angaben zum Fahrer machen. Hilft auch eine Befragung in der Nachbarschaft oder ein Paßbildverlgeich nicht, kann dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Dazu wird der Fall beim zuständigen Straßenverkehrsamt zur Anzeige gebracht. Von dort kann den Fahrzeughaltern im Rahmen einer Ordnungsverfügung die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Diese Ordnungsverfügung ist gebührenpflichtig und kann sich zeitlich befristet oder unbefristet auf ein oder mehrere Fahrzeuge beziehen. Bei der Führung eines Fahrtenbuches sind jeweils Fahrtbeginn und Fahrtende, Datum sowie Vor- und Familienname des Fahrers aufzuschreiben und die Eintragungen zu unterschreiben. Eine Nichtbefolgung der Anordnung kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Mark geahndet werden. Sinn und Zweck der Anordnung ist es bei zukünftigen Verkehrsvergehen Aufklärungsschwierigkeiten bei der Feststellung des Fahrzeugführers auszuschließen. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ist eine Maßnahme zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. In drei Fällen sind gerade entsprechende Verfügungen erlassen worden. Dabei wurde jeweils für ein halbes Jahr das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt. Dieses muß auch sechs Monate nach Ablauf dieser Frist aufbewahrt werden. Für die Verfügung wurden 100 Mark Gebühren erhoben. Weitere neun Fälle liegen derzeit bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden vor. *