11.02.2003 - Hundeverordnung: Trotz OLG-Entscheidung ist Stadt an geltendes Recht gebunden

Ende Januar 2003 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Beschlüsse gefällt, die Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen, bei denen Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW vom 30.06.2000) verhängt wurden.

Grundlage für die Bußgelder waren Verstöße aus dem Jahre 2000 gegen die in der LHV NRW festgelegten Anleinpflicht für Hunde der in der Anlage 1 und 2 festgelegten Hunderassen. Diese Rasseeinteilungen wurde vom OLG im Anschluß an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2002 als rechtswidrig angesehen. Die Bußgeldentscheidungen betrafen Einzelfallverstöße, die vom Ordnungsamt der Stadt Neuss mit einem Bußgeld geahndet wurden und nach Einspruch der Betroffenen vom Amtsgericht Neuss bestätigt worden waren. Erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf wurde das jeweilige Bußgeld unter Aufhebung der Vorentscheidung des Amtsgerichtes für unzutreffend beurteilt.Seit dem 1. Januar 2003 gilt in Nordrhein-Westfalen jedoch das neue Landeshundegesetz (LHG NRW). Dieses Gesetz bildet für alle NRW-Städte, somit auch für die Stadt Neuss, die geltende gesetzliche Grundlage und zwingend anzuwendendes Recht. Soweit die dort aufgeführten Hunde unangeleint und ohne Maulkorb ausgeführt werden, müssen die Ordnungsbehörden tätig werden. Erst eine obergerichtliche Entscheidung, in der die Rechtswidrigkeit auch der entsprechenden neuen Regelungen des LHG NRW festgestellt würde, könnte diese Bindung der städtischen Ordnungsbehörden aufheben. Solange ein derartiges Urteil jedoch aussteht, sind die Kommunen zwingend an die Befolgung der Vorschriften gebunden.Allerdings sind nach diesem neuen Gesetz in Neuss insgesamt nur noch 81 Tiere als "gefährliche Hunde" im Sinne des LHG NRW (vorher 91 Hunde der Anlage 1 LHV NRW) und 92 Tiere als "Hunde bestimmter Rassen" (vorher 184 Hunde der Anlage 2 LHV NRW) anzusehen. In den besagten Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem OLG Düsseldorf bemängelte das Gericht desweiteren die Anleinpflicht nach der Straßen- bzw. Gartenordnung der Stadt Neuss. Bei diesem letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein reines Rechtsmittelverfahren. Bei dieser Verfahrensart wird das Urteil des Amtsgerichts auf seine Recht- und Gesetzmäßigkeit überprüft. Sachverhaltsermittlungen und Zeugenaussagen werden dort nicht mehr durchgeführt. Die Verwaltung ist an diesem Gerichtsverfahren nicht beteiligt. Wäre die Stadt Neuss an diesem Verfahren beteiligt gewesen, hätte sie darauf hingewiesen, daß es im Stadtgebiet Neuss Freilaufflächen gibt. Die Rheinwiesen sowie Wirtschaftswege, Äcker etc. sind derartige Freilaufflächen, die weder von der Gartenordnung noch von der Straßenordnung erfasst werden. Selbstverständlich konnten und können Hunde dort unangeleint ausgeführt werden, soweit ihnen nicht nach dem LHG NRW eine Anleinpflicht vorgegeben ist. Das Düsseldorfer Gericht hat zudem verkannt, daß Ort des Geschehens nicht die Rheinwiesen selbst, sondern der an den Wohnbereichen Rheinallee anschließende Weg auf dem Rheindamm war. Dieser Weg zählt nicht zum Rheinvorland und kommt deshalb als Auslauffläche nicht in Betracht. Da in Neuss sehr wohl die verschiedendsten Freilaufflächen bestehen, sieht die Verwaltung keinerlei Änderungsbedarf hinsichtilich der Strassen- bzw. Gartenordnung. Die Stadt ist deshalb der Meinung, dass die vom OLG behandelten Einzelfallentscheidungen bezüglich der Straßen- und Gartenordnung der Stadt Neuss unzutreffend beurteilt worden sind.*