14.07.2005 - Private Abwasserleitungen müssen auf Dichtheit geprüft werden

Neuss (PN/kl). Nach der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung müssen private Grundstückseigentümer für die Dichtheit der Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück sorgen.

Daher sind in bestimmten Abständen Dichtheitsprüfungen vorgeschrieben. Nicht betroffen sind Niederschlagswasserleitungen und Grundleitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass aus den Rohren austretendes Abwasser vom Schutzrohr aufgefangen wird.

Für Abwasserleitungen schreibt die Landesbauordnung in Paragraph § 45 vor, dass eine erste Dichtheitsprüfung bei einer baulichen Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden muss.

Befindet sich das Grundstück allerdings im Bereich eines Wasserschutzgebietes und wurde die Entwässerung des häuslichen Abwassers und des Grundstücks vor dem 1. Januar 1965 errichtet beziehungsweise bei gewerblichem Abwasser vor dem 1. Januar 1990, verkürzt sich die Frist bis zum 31. Dezember 2005. In Neuss sind hiervon die Stadtbereiche Rosellerheide (südlich etwa Föhrenstraße), die Morgensternsheide, Dirkes, Lanzerath, Grefrath, Bauerbahn, das Stadionviertel (etwa nördlich Glehner Weg/Merkurstraße) und die Furth (etwa westlich Jostenbusch/Plankstraße) betroffen.

Als Prüfmethoden kommen die TV-Untersuchung, die Wasserdruck-/Wasserfüllstandsmessung und die Luftüberdruck-Prüfung in Betracht.Die Dichtheitsprüfung führt in der Regel ein Sachkundiger durch. Die Bescheinigung über das Ergebnis muss der Grundstückseigentümer aufbewahren, um sie auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen zu können. Die Dichtheitsprüfung muss mindestens alle 20 Jahre wiederholt werden.

Fragen zu diesem Thema beantworten die Mitarbeiter der Stadtentwässerung Neuss unter den Rufnummern 02131/90-8750 und -8755. Informationen sind auch per Internet unter www.neuss.de abzurufen.

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Nachfolgend die Information zur Durchführung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gemäß § 45 der Bauordnung für das Land NRW -Landesbauordnung-Stadt NeussDer BürgermeisterStadtentwässerungWarum ist die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen notwendig?Von undichten Abwasserleitungen geht eine doppelte Gefahr aus. Auf der einen Seite kann Abwasser über die undichten Leitungen in das Grundwasser gelangen (Ex-Filtration) und dieses nachhaltig verunreinigen. Andererseits besteht die Gefahr, dass Grundwasser in die Kanäle eintritt (In-Filtration) und zu einer Überlastung der öffentlichen Entwässerungsanlagen und Kläranlagen führt. Aufgrund von Untersuchungen und nach Einschätzung verschiedener Fachinstitutionen ist davon auszugehen, dass 60 bis 70% der privaten Abwasserleitungen in der Bundesrepublik Deutschland Schäden aufweisen. Vor diesem Hintergrund müssen alle Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen die Dichtheit der privaten Abwasserleitungen nachweisen. Die rechtliche Verpflichtung hierzu ergibt sich aus §45 der Landesbauordnung.Welche Fristen gelten für die Durchführung der Dichtheitsprüfung?Die Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitungen muss bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.Wenn sich die Abwasserleitungen auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden,- zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1.Januar 1990 errichtet wurden oder- zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01.Januar 1965 errichtet wurden,verkürzt sich die Frist bis zum 31.12.2005Bei einer Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage im Zuge von Umbauten/Anbauten oder Modernisierungen ist eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen grundsätzlich durchzuführen. Unbeschadet dessen können die Städte und Gemeinden durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Ausbau bzw. der Erneuerung der öffentlichen Kanalisation steht oder aus Gründen der Gefahrenabwehr notwendig ist.Wo fängt die öffentliche Kanalisation an und wo enden die privaten Abwasserleitungen?Nach der Entwässerungssatzung der Stadt Neuss stellt die Grundstücksgrenze den Übergabepunkt zum öffentlichen Kanalnetz dar. Von den Grundstückseigentümern sind alle auf den privaten Grundstücken vorhandenen Abwasserleitungen ab dem Kontrollschacht bzw. der Grundstücksgrenze überprüfen zu lassen. Ausgenommen davon sind lediglich Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren verlegt sind. Bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind und über Hauskläranlagen entsorgt werden, ist das gesamte Leitungsnetz, ausgenommen Niederschlagswasserleitungen, von den Grundstückseigentümern auf Dichtheit zu überprüfen.Wer darf die Dichtheit der privaten Abwasserleitungen prüfen?Die Dichtheit der privaten Abwasserleitungen ist nach der Landesbauordnung von Sachkundigen zu prüfen und zu bescheinigen. Dies können sein:- Facharbeiter mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung- Meister/Techniker- Ingenieureaus den einschlägigen Berufsfeldern, wie z.B. Hoch- oder Tiefbau, Kanalsanierung, Rohrleitungsbau, Sanitärinstallation.Weitere InformationenMit dieser allgemeinen Information soll auf die wichtigsten Punkte der durchzuführenden Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen hingewiesen werden. Die nachfolgend genannten Mitarbeiter der Stadtentwässerung sind gerne bereit, weitere Fragen zu diesem Thema zu beantworten.Herr Bayerschen Herr LürpenTel. 02131-90-8750 Tel. 02131-90-8755Des Weiteren wird zu Ihrer Information auch gerne auf die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV) hierzu herausgegebene Broschüre "Hausanschlüsse dicht? Instandhaltung von Grundleitungen und Anschlusskanälen" verwiesen. Die Broschüre kann als pdf-Datei unter der folgenden Internetadresse heruntergeladen werden. http.//www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/boden/pdf/hausanschluss.pdf

Die Broschüre kann auch telefonisch unter der Telefon-Nummer 02131-90-8701 oder per E-mail unter entwaesserung@stadt.neuss.de angefordert werden.