16.10.2009 - Bürger haben Straßenreinigungspflicht

Neuss (PN/Hüg). Immer häufiger gibt es Beschwerden, dass Anlieger Gehwege und Fahrbahnen nicht kehren beziehungsweise nicht von Unkraut befreien.

Dies wirkt sich negativ auf das Stadtbild aus. Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Neuss sind Eigentümer, der an Anliegerstraßen angrenzenden Grundstücke, zur Reinigung verpflichtet. Neben der regelmäßigen Entfernung von Unkraut, wobei der Einsatz chemischer Unkrautvernichter nicht gestattet ist, beinhaltet die Reinigungspflicht auch, dass Fahrbahnen, Gehwege und Garagenhöfe mindestens alle 14 Tage gereinigt werden müssen, bei stärkerer Verunreinigung auch häufiger. Wenn Grundstücke mehrerer Eigentümer an eine zu reinigende Fläche angrenzen, besteht die Reinigungspflicht jeweils bis zur Hälfte. Der Kehricht muss ordnungsgemäß beseitigt werden, eine Entsorgung in den Kanal, auf ein Nachbargrundstück oder in der Rinne ist nicht gestattet. Im Winter ist darüber hinaus darauf zu achten, dass Schnee von Gehwegen geräumt wird. Glatte Flächen müssen mit Sand oder Granulat bestreut werden. Salz hingegen darf nur in bestimmten Fällen eingesetzt werden, die in der Straßenreinigungssatzung festgelegt sind.

Des Weiteren bittet die Stadt, Anlieger privat angelegte, Hecken, Sträucher und Bäume bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Immer wieder kommt es durch überwachsende und überhängende Pflanzen zu Sicht- und Verkehrsbehinderungen oder Verkehrsgefährdung. Aus Gründen des Artenschutzes ist dieser Rückschnitt gemäß des Landschaftsschutzgesetzes nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar gestattet. Die Stadt kann Kosten, die durch eventuelle Behinderungen durch Untätigkeit der Anlieger entstehen, dem jeweiligen Verursacher auferlegen.
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