23.04.2010 - Schutz von Bodenbrütern

Neuss (PN/Fi). Das Frühjahr ist aus Sicht des Biotop- und Artenschutzes eine besondere sensible Zeit.

Daher ruft das Umweltamt Spaziergänger und sonstige Erholungssuchende besonders in Schutz- und Waldgebieten, aber auch in der freien Feldflur und an Gewässern dazu auf, wildlebende Tiere während der Brut- und Aufzuchtphase nicht zu stören. Die diesbezügliche Bestimmung im Bundesnaturschutzgesetz führt hierzu aus, dass es verboten ist, „wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“ und „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen“ nicht „ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.
Oft wird nicht bedacht, dass viele Arten auf dem Boden bzw. bodennah brüten beziehungsweise nisten und das Nest bzw. die Brut zum Beispiel schon durch einen freilaufenden, durchs, Gebüsch, eine Röhrichtzone oder in der freien Feldflur streunenden Hund zerstört bzw. getötet werden können. Das betrifft in Neuss zum Beispiel streng geschützte beziehungsweise gefährdete Arten wie Teichhuhn, Kiebitz, Wachtel, Flussregenpfeifer, Eisvogel, Feldlerche, Rebhuhn oder Nachtigall. Gleiches gilt natürlich auch für das in Wald und Feldflur lebende Niederwild.
Auch die Entnahme von Laich oder Kaulquappen aus Teichen und sonstigen Kleingewässern ist verboten. Der Naturfreund wird sich sicherlich am Beobachten der Tiere in der freien Wildbahn mehr erfreuen als an verlassenen, ausgeräumten oder zerstörten Niststätten oder an Biotopen ohne die dazugehörigen „Bewohner“.
Daher nochmals insbesondere die Bitte an alle Hunde- und Katzenbesitzer: Hunde nur von der Leine lassen, wenn sie auf den Wegen bleiben und Katzen im Frühjahr weniger nach draußen lassen. Natürlich gilt der Schutz der wildlebenden Tiere ganzjährig, aber für deren Fortpflanzung ist das Frühjahr besonders wichtig.
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