26.03.2012 - Einschränkungen bei Ladenöffnung und Veranstaltungen an Ostern

In der Osterzeit gelten nach dem Gesetz...

über Sonn- und Feiertage beziehungsweise nach dem Ladenöffnungsgesetz bestimmte Einschränkungen. So weist das Bürger- und Ordnungsamt darauf hin, dass öffentlicher Tanz am Gründonnerstag ab 18 Uhr verboten ist. Am gesamten Karfreitag bis zum Karsamstagmorgen um 6 Uhr dürfen keine Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Pferderennen und –leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste stattfinden; ebenso ist der Betrieb von Freizeitanlagen verboten, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen stattfinden.

Außerdem ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,  musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltung einschließlich Tanz verboten. Ebenso sind alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen und Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten. Ausnahmen kann nur die Bezirksregierung Düsseldorf zulassen. Entgegen gewöhnlichen Sonn- und Feiertagen ist am Ostersonntag auch der Verkauf von Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren verboten. Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen in Bahnhöfen.

Das Bürger- und Ordnungsamt bittet dringend, die Schutzbestimmungen zu beachten und bei anderen Veranstaltungen, die nicht unter diese Verbote fallen, in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
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