Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld

Mit der rückwirkenden Änderung des § 45 SGB V (zu, 5. Januar 2021) wurden die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind von 10 auf 20 Tage für das Jahr 2021 verdoppelt (für Alleinerziehende auf 40 Tage).

Insgesamt können bei mehreren Kindern bis zu 45 Tage Kinderkrankengeld pro Versicherten (90 Tage bei Alleinerziehenden) in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme ist bei geschlossenen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen bzw. auch bei einem eingeschränkten Betrieb möglich. Wir haben zuletzt am 19. Januar 2021 über diese gesetzliche Änderung informiert.

Anträge für das Kinderkrankengeld sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Diese finden Sie hier.

Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage finden sich auf der Website des zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit oder auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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