AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER STADT NEUSS

Gemäß § 35 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nord¬rhein¬-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV NRW S. 332, ber. S. 386), geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV NRW S. 263), darf die Meldebehörde Partei-en, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlä¬gen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunal¬wahlen oder unmittel-baren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Meldere¬gister über Vor- und Familien-namen, Doktorgrad und An¬schriften von Gruppen von Wahlberech-tigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Auskunft ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburts-jahrgänge umfassen dürfen.