Widmung von öffentlichen Verkehrsflächen

Gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 werden nachfolgend näher bezeichnete Straßen, Wege und Plätze dem öffentlichen Verkehr gewidmet