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Allgemeine Informationen zur Europawahl 2019

Am Sonntag, den 26. Mai 2019 findet die Wahl zum 9. Europäischen Parlament statt.

Alle fünf Jahre wählen die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union insgesamt 705 Abgeordnete aus allen europäischen Mitgliedsstaaten in allgemeiner, freier, geheimer, unmittelbarer und gleicher Wahl in das Parlament.

Deutschland wählt und stellt 96 der insgesamt 705 Abgeordneten.

Die antretenden Parteien stellen dazu jeweils Listen mit Personen auf, die sich für einen Sitz im Parlament bewerben wollen. Auf Grundlage dieser Listen wird gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat dabei eine Stimme.

Die Verteilung der Sitze erfolgt schließlich nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Parteien (Listen) entfallenen Stimmen.

Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis

Alle Wahlberechtigten werden, damit sie wählen können, in ein von jeder Gemeinde zu erstellendes Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigt sind dabei grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (also ab dem 26. Februar 2019)
  • und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Aktueller Hinweis: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) wird bei Prüfung der Wahlberechtigung § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 Europawahlgesetz nicht mehr angewendet.

Wenn Sie Unionsbürger/in sind, können Sie frei entscheiden, ob Sie Ihr Wahlrecht in Neuss oder in Ihrem Heimatland ausüben möchten. Wenn Sie Ihr Wahlrecht in Neuss ausüben wollen, müssen Sie hierfür einen formellen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Aktueller Hinweis: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) wird bei Prüfung der Wahlberechtigung § 6a Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. Absatz 1 Nr. 2 und 3 Europawahlgesetz nicht mehr angewendet.

Haben Sie bereits zu einer vergangenen Wahl ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt und hat zwischenzeitlich keine Abmeldung ins Ausland stattgefunden, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis automatisch. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich. Möchten Sie als automatisch eingetragener Unionsbürger/in hingegen nicht mehr im Wählerverzeichnis der Stadt Neuss geführt werden, ist dazu ebenfalls ein Antrag notwendig.

Auch als im Ausland lebende/r Deutsche können Sie an der Europawahl teilnehmen. Sie werden jedoch nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, sondern müssen vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag ist bei der Stadt Neuss zu stellen, wenn diese der letzte Hauptwohnsitz vor der Abmeldung ins Ausland war.

Aktueller Hinweis: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) wird bei Prüfung der Wahlberechtigung § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 Europawahlgesetz nicht mehr angewendet.

Wenn Sie sich in der Zeit vom 15. April bis 5. Mai 2019 als rückkehrende Deutsche aus dem Ausland in Neuss anmelden, müssen Sie zur Teilnahme an der Europawahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, wenn Sie nicht bereits einen Antrag als Auslandsdeutsche/r gestellt haben.

Aktueller Hinweis: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) wird bei Prüfung der Wahlberechtigung § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 Europawahlgesetz nicht mehr angewendet.

Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 für Unionsbürger/innen und für Deutsche im Ausland müssen spätestens bis zum 05. Mai 2019 beim Wahlamt der Stadt Neuss eingegangen sein. Verspätete Eingänge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters.

Wahlbenachrichtigung

In der Zeit vom 15. April bis zum 05. Mai erhalten alle Wahlberechtigten, die in Neuss in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung mit wichtigen Informationen, wie und wo Sie ihr Wahlrecht ausüben können. Sollten Sie bis zum 05. Mai keine Benachrichtigung bekommen haben, melden Sie sich beim Wahlamt der Stadt Neuss.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters.