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Wahl-ABC: Kommunalwahlen

Die wichtigsten Informationen rund um die Wahl werden hier dargestellt.

Auszählungsverfahren

Nach der Auszählung der abgegebenen Stimmen wird die Anzahl der Sitze ermittelt, die den einzelnen Parteien im Rat zustehen.
Dies erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers, das auch bei der Bundestagswahl verwendet wird.

Barrierefreie Wahllokale

Alle Wahllokale sollten barrierefrei sein - das ist unser Ziel. Leider gibt es im Bereich der Stadt Neuss noch einige Wahllokale, die nicht barrierefrei sind.

Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, steht auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte.
Ist Ihr Wahllokal nicht barrierefrei, können Sie einen Wahlschein beantragen und damit entweder per Briefwahl Ihre Stimme abgeben oder ein anderes, barrierefreies Wahllokal in Ihrem Kommunalwahlbezirk aufsuchen. Auch können Sie die Briefwahl im Wahlamt als Direktwahl ausüben.

Das Wahlamt der Stadt Neuss ist bemüht, in den nächsten Jahren nach und nach alle Standorte, die unseren Vorstellungen nicht entsprechen, gegen barrierefreie Wahllokale auszutauschen. Dies ist leider zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht umsetzbar.
Wir brauchen die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger.
Wenn Sie in der Nähe eines nicht barrierefreien Wahllokales einen geeigneten Raum kennen, sind wir Ihnen für eine Mitteilung dankbar.

Aktuell ist die Auswahl barrierefreier Wahllokale durch die erhöhten Hygieneauflagen an ein Wahllokal erschwert.

Bei Fragen oder Anregungen kontaktieren Sie uns gerne unter wahlamt@stadt.neuss.de.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

In der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 ist das Wählerverzeichnis zur allgemeinen Einsicht zugänglich. Für den Bereich der Stadt Neuss erfolgt die Einsichtnahme durch ein von städtischen Mitarbeiter*innen bedientes Datensichtgerät im Wahlamt, Rathaus Rundbau, Passage, Eingang 3.

Jedermann kann nachprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Es besteht auch die Möglichkeit eines Einspruches gegen das Wählerverzeichnis, sofern es für unrichtig oder unvollständig gehalten wird. Das Wahlamt steht Ihnen dafür sowohl unter der 02131 / 90-3244 als auch per Mail unter wahlamt@stadt.neuss zur Verfügung.

Europäische Union

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlanden
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechischen Republik
  • Ungarn
  • Zypern

Gesetze zur Kommunalwahl

Die rechtlichen Grundlagen der Kommunalwahlen am 13.09.2020 in Nordrhein-Westfalen finden sich

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen sind im Grundgesetz, in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und in der Gemeindeordnung verankert.

Stadt Neuss
Wahlamt

Rathaus Rundbau, Eingang 3 (Passage)
41460 Neuss

E-Mail: wahlamt@stadt.neuss.de

Öffnungszeiten vom 10.08. bis zum 13.09.2020:

Montags - Mittwochs: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstags: 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitags: 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Samstags: 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Am 11.09.2020 ist das Wahlamt bis 18:00 geöffnet.
Am Samstag vor der Wahl (12.09.2020) ist das Wahlamt von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr nur für die Ersatzausstellung nicht zugegangener Wahlscheine geöffnet. Am Wahltag finden Sie das Wahlamt unter der oben angegeben Anschrift.

Hilfsperson

Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Wahlgesetz Ihnen als Wählerin oder Wähler, sich bei der Wahl von einer Hilfsperson unterstützen zu lassen.

Eine Stellvertretung bei der Abgabe der Stimme ist nicht möglich. Wenn Sie nicht lesen können oder durch körperliche Gebrechen daran gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, dann können Sie sich einer Hilfsperson bedienen. Bei der Tätigkeit der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfeleistung, nicht um eine Stellvertretung.

Sie können die Hilfperson selbst mitbringen oder ein Mitglied des Wahlvorstandes bitten, Ihnen zu helfen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Links zu Seiten rund um die Kommunalwahl

Weitergehende Informationen rund ums Thema Wahlen finden Sie hier:

Öffnungszeiten der Wahllokale

Die Wahllokale haben am Wahlsonntag, den 13.09.2020, in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Reihenfolge auf dem Stimmzettel

Die Reihenfolge auf den Stimmzetteln richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl erreicht haben. Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.

Stimmzettel

Die Kommunalwahlen in Neuss bestehen aus vier Wahlen. Sie haben daher vier Stimmen, es gibt vier Stimmzettel.

Wahl der Bürgermeisterin*des Bürgermeisters

Der Stimmzettel ist für ganz Neuss gleich.

Wahl des Rates

Für die 29 Kommunalwahlbezirke gibt es jeweils einen eigenen Stimmzettel in grauer Farbe.
Am 13.09.2020 werden für den Rat der Stadt Neuss 58 Vertreter gewählt, davon 29 in direkter Wahl in den Wahlbezirken.
Der Wahlausschuss hat daher das Stadtgebiet in folgende 29 Kommunalwahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1 Innenstadt / Hammfeld
Wahlbezirk 2 Stadtmitte
Wahlbezirk 3 Barbaraviertel / Bolssiedlung
Wahlbezirk 4 Neusserfurth
Wahlbezirk 5 Morgensternsheide
Wahlbezirk 6 Kaarster Brücke
Wahlbezirk 7 Weißenberg
Wahlbezirk 8 Vogelsang
Wahlbezirk 9 Hermannsplatz
Wahlbezirk 10 Stadionviertel
Wahlbezirk 11 Dreikönigenviertel / Pomona
Wahlbezirk 12 Baldhof
Wahlbezirk 13 Berliner Platz
Wahlbezirk 14 Selikum / Reuschenberg
Wahlbezirk 15 Weckhoven
Wahlbezirk 16 Reuschenberg / Weckhoven
Wahlbezirk 17 Obererft/Meertal
Wahlbezirk 18 Gnadental
Wahlbezirk 19 Grimlinghausen
Wahlbezirk 20 Rosellen
Wahlbezirk 21 Uedesheim
Wahlbezirk 22 Erfttal
Wahlbezirk 23 Norf
Wahlbezirk 24 Derikum
Wahlbezirk 25 Rosellerheide-Neuenbaum
Wahlbezirk 26 Allerheiligen
Wahlbezirk 27 Hoisten
Wahlbezirk 28 Holzheim
Wahlbezirk 29 Grefrath / Holzheim-Nord

Unionsbürger

Zu den Kommunalwahlen sind auch alle Unionsbürger*innen, also Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag mindestens sei dem 28. August 2020 in Neuss mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

In Artikel 28 des Grundgesetzes heiß es hierzu: "Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar."

Die wahlberechtigten Unionsbürger*innen werden, anders als bei der Europawahl, ohne Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten automatisch eine Wahlbenachrichtigung.

Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind

Grundsätzlich sind alle Unionsbürger*innen, die die übrigen Voraussetzungen erfüllen, zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt. Diejenigen Unionsbürger*innen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, können allerdings nicht automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Bis zum 28.08.2020 können diese Personen beim Wahlamt die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.

Verbundene Wahl

Die Kommunalwahlen sind verbundene Wahlen. Dies bedeutet, dass gleichzeitig in der Stadt Neuss vier verschiedene Wahlen stattfinden: die Wahl zum Rat der Stadt Neuss, die Wahl des Kreistages, der Landrätin / des Landrates und die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Für jede dieser Wahlen gibt es einen eigenen Stimmzettel und Sie haben für jede dieser Wahlen eine Stimme.

Wahlausschuss

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier bis zehn Beisitzer*innen.

Aufgaben sind unter anderem die Einteilung der Kommunalwahlbezirke und die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge. Auch das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt. Dies ist in § 34 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen festgelegt.

Wählbarkeit

Wählbar in den Rat der Stadt Neuss sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht infolge eines Richterspruches von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurden.

Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar ist jede/r Wahlberechtigte, die/der das 23. Lebensjahr vollendet hat und die Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitlich, demokratische Grundordnung des Grundgesetzes bietet.

Wahlberechtigung

Bis zum 23.08.2020 wird jede*r Wahlberechtigte schriftlich darüber informiert, dass sie*er in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. Dies geschieht durch die Wahlbenachrichtigung, aus der auch das Wahllokal zu ersehen ist.

Diese Wahlbenachrichtigung enthält auf der Rückseite einen Antrag für einen Wahlschein (Briefwahl). Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, obwohl Sie der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, so fragen Sie bitte baldmöglichst nach dem 23.08.2020 beim Wahlamt unter wahlamt@stadt.neuss.de nach.

Wahlergebnisse

Mit der laufenden Wahlberichterstattung beginnen wir am Wahlsonntag gegen 18.00 Uhr.

Die Zwischenergebnisse stellen wir Ihnen zeitnah auf unseren Internetseiten zur Verfügung.

Wahlgebiet / Wahlbezirk / Stimmbezirk

Bei den Kommunalwahlen in Neuss ist das gesamte Gebiet der Stadt Neuss das Wahlgebiet.

Die Stadt Neuss ist in 29 Kommunalwahlbezirke unterteilt, hier wird jeweils eine Person direkt in den Rat gewählt. Für die Wahl der Bürgermeisterin*des Bürgermeisters gibt es keine Wahlbezirke.

Der Stimmbezirk ist der Einzugsbereich des jeweiligen Wahllokales. Bei der Festlegung der Stimmbezirke wurde, soweit dies möglich ist, auf die örtlichen Verhältnisse geachtet. Kein Stimmbezirk sollte mehr als 5.000 Einwohner umfassen, die Bebauung, geschlossene Siedlungen, Straßenführung etc. wurde hier weitgehend berücksichtigt.

Für jeden Stimmbezirk ist ein Wahllokal (Wahlraum) bestimmt. Dieses Wahllokal soll, sofern dies möglich ist, barrierefrei sein und verkehrsgünstig liegen. Überwiegend handelt es sich hierbei um öffentliche Gebäude (z. B. Schulen). In einigen Fällen sind mehrere Wahllokale in einem Gebäude untergebracht.

Ihr Wahllokal ist auf Ihrer Wahlbenachrichtigung verzeichnet. Sie können grundsätzlich nur in diesem Wahllokal wählen. Möchten Sie in einem anderen Wahllokal im Wahlgebiet wählen ist ein Wahlschein erfoderlich.

Für Bemerkungen und Anregungen zu den Wahlräumen, insbesondere für Vorschläge für geeignete Wahlräume in Stimmbezirken, in den es noch keine barrierefreien Wahlraum gibt, ist das Wahlamt immer dankbar.
Wenden Sie sich daher gerne an wahlamt@stadt.neuss.de .

Wahlleiter

Wahlleiter für die Kommunalwahl in Neuss ist:

Erster Beigeordneter Frank Gensler
Tel.: 0 21 31/ 90-2002
Rathaus, Markt 2, Raum 1.109

Stellvertretender Wahlleiter ist:

Beigeordneter Holger Lachmann
Tel. 02131 / 90-2003
Rathaus, Mark 2, Raum 1.138

Wahlperiode

Die Kommunalwahlen erfolgen grundsätzlich für eine Wahlperiode von 5 Jahren.

Wahlrechtsgrundsätze

Im Artikel 28 des Grundgesetzes ist festgelegt:
„In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.“

Damit sind die Wahlgrundsätze festgeschrieben:

  • Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann wählen.
  • Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Bürgern direkt gewählt (ohne Zwischeninstanzen).
  • Frei: Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, ob sie wählt und wen sie wählt.
  • Gleich: Jede Stimme hat das gleiche Gewicht bei der Auszählung.
  • Geheim: Niemand darf und kann feststellen, wie ein anderer gewählt hat.

Wahlschein und Briefwahl

Wenn Sie am Wahltag verhindert sind, in Ihr örtliches Wahllokal zu gehen, können Sie einen Wahlschein beantragen. Ein Wahlschein ist der Nachweis über das Wahlrecht. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Ihr Wahllokal noch nicht barrerefrei ist und Sie persönlich in einem barrierefreien Wahllokal in Ihrer Nähe wählen möchten.

Sind Sie in Neuss wahlberechtigt, dann stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Wahlamt der Stadt Neuss.

Eine fernmündliche Antragstellung ist nicht ausreichend.

Wahlscheine (mit Briefwahlunterlagen) werden den Antragstellerinnen und Antragstellern übersandt bzw. bei persönlicher Vorsprache sofort ausgehändigt. Stellen Sie für einen anderen einen Antrag, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachgeweisen werden. Eine Aushändigung der Unterlagen an Dritte (auch an Ehegatten oder Lebenspartner) ohne schriftliche Vollmacht ist jedoch nicht zulässig.

Wahlsystem

Für die Kommunalwahl gelten unterschiedliche Wahlsysteme:

Wahl zum Rat der Stadt Neuss / Kreistag

Hier gilt ein Verhältniswahlrecht mit vorheriger Mehrheitswahl. Zunächst wird in den Wahlbezirken der Kandidat oder die Kandidatin mit den meisten Stimmen (relative Mehrheit) gewählt. Die Hälfte der Ratsmitglieder wird auf diese Weise, die andere Hälfte aufgrund der Listen der Parteien oder Wählergruppen nach dem sogenannten Sainte Lague/Schepers Verfahren bestimmt. Damit ist ein Verhältnisausgleich gewahrt und auch Parteien ohne Direktmandat sind im Verhältnis zu Ihrer Stimmenzahl im Rat vertreten.
Eine Sperrklausel (5 % Klausel) gibt es für die Kommunalwahl nicht.

Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters / der Landrätin oder des Landrats

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller Stimmen vereinen kann.
Ist dies nicht der Fall, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidierenden mit den meisten Stimmen statt.

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge für die Wahlbezirke können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wahlwerbung

Informationen zur Wahlwerbung (Plakatierung, Standorte der Wahltafeln, Informationsstände, Wahlwerbevereinbarung) erhalten Sie beim Amt für Verkehrsangelegenheiten der Stadt Neuss, Rheinstraße 18, 41460 Neuss.

Für die Wahlen in Nordrhein-Westfalen gilt der Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 08.08.2003 zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Nordhrein-Westfalen.

Widerspruchsrechte

Die Meldebehörde (Bürgeramt) darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Dies ist in § 50 Bundesmeldegesetz geregelt.

Sie haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.
Dies können Sie schriflich beim Bürgeramt einreichen.

Auch wenn Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verzeichnet sind haben Sie die Möglichkeit, der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten für künftige Wahlen zu widersprechen. Dies ist in Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung geregelt.

Widerspruch können Sie formlos beim Wahlamt einlegen.
Ansprechpartnerin ist Frau Mock, Telefon: 02131 / 90-3209 oder
Frau Bluhm Telefon 02131 / 90-3229.

Dieser Widerspruch gilt für die beim Wahlamt geführte Wahlhelferdatei. Sollten Sie jedoch als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei einer künftigen Wahl von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagen werden, so werden Sie erneut in die Wahlhelferdatei aufgenommen.

Zahl der Mitglieder des Rates

Die Anzahl der Mitglieder des Rates einer Stadt richtet sich nach der Einwohnerzahl. Neuss gehört in die Kategorie der Städte mit einer Einwohnerzahl über 150.000 aber nicht über 250.000. Dem Rat gehören insgesamt 58 Mitglieder an, davon werden 29 direkt in Wahlbezirken gewählt. Weitere 29 Ratsmitglieder werden über die Reservelisten der Parteien und Wählergruppen gewählt.

Die Zahl der Mitglieder kann sich durch Aufstockung zum Zwecke des vollständigen Verhältnisausgleichs um zwei oder ein Vielfaches von zwei erhöhen.