Ehefähigkeitszeugnis ausstellen

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Ehefähigkeitszeugnis ausstellen

Will ein Deutscher im Ausland heiraten, so bedarf er dazu zumeist eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt die sog. Ehefähigkeit des deutschen und des anderen Partners. Hierfür ist die Vorlage von Urkunden beider Partner notwendig.

Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses.

Da hier nicht für jedes Land aufgeführt werden kann, ob ein solches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim Standesamt des Heiratslandes erkundigen. In einigen Staaten reicht ersatzweise die Vorlage einer aktuellen Aufenthaltsbescheinigung mit Angabe des Familienstandes vom Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes.

Nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen können mehrsprachige Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden. Diese haben den Vorteil, dass neben der deutschen auch die europäischen Sprachen, wie z.B. die englische, französische oder spanische Sprache aufgeführt sind und Sie so die Kosten für eine Übersetzung sparen.

Voraussetzungen

Das Ehefähigkeitszeugnis muß bei dem Standesamt beantragt werden, in dessen Bezirk einer der/oder beide deutschen Partner seinen/ihren Wohnsitz hat/haben oder zuletzt hatten. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit.

Die Botschaften des jeweiligen Staates können Ihnen auch weiterhelfen. Deutsche Staatsangehörige erkunden sich bitte vor der Eheschließung im Ausland beim örtlich zuständigen deutschen Standesamt über die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe.

Liegt kein Ehehindernis vor, wird das Ehefähigkeitszeugnis sofort ausgestellt und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muß. Wenn Sie schon sehr frühzeitig planen, beachten Sie bitte, dass das Ehefähigkeitszeugnis auch erst sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin ausgestellt werden kann.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich.
  • Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen.
  • Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den Anderen bevollmächtigen (Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung).

Gebühren

Bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

  • wenn deutsches Recht zu beachten ist 40,00 Euro
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist 66,00 Euro

Allerdings können in Einzelfällen weitere Gebühren, z.B. für Eidesstattliche Versicherungen oder Aufenthaltsbescheinigungen anfallen.

Bitte kalkulieren Sie schon bei der Antragstellung ein, dass Sie die Gebühren für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (ca. 80,00 Euro) bereithalten.

Benötigte Unterlagen

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind als Original und nicht als Kopie einzureichen.

Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.

Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden.

  • Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass vorzulegen hat.

 

Darüber hinaus benötigen Sie:
Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein / noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben / ledig sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde).
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Neuss, ist die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Anmeldung erhältlich.

 

Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde),
  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk, wenn die letzte Vorehe nach dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik geschlossen wurde (also nicht in der ehemaligen DDR), immer, wenn die letzte Vorehe nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern geschlossen wurde,
  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk und rückseitigem Vermerk zur Namensführung in der Vorehe, wenn die letzte Vorehe vor dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik oder in der ehemaligen DDR geschlossen wurde,
  • zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also z.B. Heiratsurkunden, Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile.
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Neuss, ist die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Anmeldung erhältlich.

 

Sollten Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde),
  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk; falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist, Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Neuss, ist die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Anmeldung erhältlich.
  • eine Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sofern Sie während Ihrer Lebenspartnerschaft einen anderen Namen erklärt haben.

 

Sollten Sie adoptiert worden sein:

  • neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde)

 

In folgenden Fällen sollten sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:

  • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
  • ein Partner hat im Ausland geheiratet
  • ein Partner ist im Ausland geschieden worden

 

Mit Auslandsbeteiligung

Wenn einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten Sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen.

Das Standesamt muß bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

Ehefähigkeitszeugnis ausstellen

Will ein Deutscher im Ausland heiraten, so bedarf er dazu zumeist eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt die sog. Ehefähigkeit des deutschen und des anderen Partners. Hierfür ist die Vorlage von Urkunden beider Partner notwendig.

Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses.

Da hier nicht für jedes Land aufgeführt werden kann, ob ein solches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim Standesamt des Heiratslandes erkundigen. In einigen Staaten reicht ersatzweise die Vorlage einer aktuellen Aufenthaltsbescheinigung mit Angabe des Familienstandes vom Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes.

Nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen können mehrsprachige Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden. Diese haben den Vorteil, dass neben der deutschen auch die europäischen Sprachen, wie z.B. die englische, französische oder spanische Sprache aufgeführt sind und Sie so die Kosten für eine Übersetzung sparen.

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind als Original und nicht als Kopie einzureichen.

Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.

Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden.

  • Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass vorzulegen hat.

 

Darüber hinaus benötigen Sie:
Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein / noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben / ledig sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde).
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Neuss, ist die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Anmeldung erhältlich.

 

Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde),
  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk, wenn die letzte Vorehe nach dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik geschlossen wurde (also nicht in der ehemaligen DDR), immer, wenn die letzte Vorehe nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern geschlossen wurde,
  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk und rückseitigem Vermerk zur Namensführung in der Vorehe, wenn die letzte Vorehe vor dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik oder in der ehemaligen DDR geschlossen wurde,
  • zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also z.B. Heiratsurkunden, Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile.
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Neuss, ist die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Anmeldung erhältlich.

 

Sollten Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde),
  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk; falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist, Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Neuss, ist die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Anmeldung erhältlich.
  • eine Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sofern Sie während Ihrer Lebenspartnerschaft einen anderen Namen erklärt haben.

 

Sollten Sie adoptiert worden sein:

  • neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde)

 

In folgenden Fällen sollten sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:

  • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
  • ein Partner hat im Ausland geheiratet
  • ein Partner ist im Ausland geschieden worden

 

Mit Auslandsbeteiligung

Wenn einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten Sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen.

Das Standesamt muß bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

Bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

  • wenn deutsches Recht zu beachten ist 40,00 Euro
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist 66,00 Euro

Allerdings können in Einzelfällen weitere Gebühren, z.B. für Eidesstattliche Versicherungen oder Aufenthaltsbescheinigungen anfallen.

Bitte kalkulieren Sie schon bei der Antragstellung ein, dass Sie die Gebühren für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (ca. 80,00 Euro) bereithalten.

Ehefähigkeit, Ehefähigkeitszeugnis, Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
Eheschließungen und sonstige Beurkundungen
Markt 2 41460 Neuss

Herr

von Rüden

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02131 90-3401

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