Baugenehmigungsverfahren

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Baugenehmigungsverfahren

Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) große Sonderbauten sind, bedürfen einer Baugenehmigung. Das Baugnehmigungsverfahren erfolgt nach § 65 BauO NRW.

  • Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung beträgt drei Jahre und kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Voraussetzungen

  • Ein Entwurfsverfasser/in der/die über die Bauvorlageberechtigung verfügt (z.B. Architekten, bauvorlageberechtigte Bauingenieure gemäß § 67 BauO NRW).

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Weitere Gebühren können z.B. für die Zulassung von Abweichungen oder die Erteilung von Befreiungen und für die Eintragung von Baulasten anfallen.

Benötigte Unterlagen

  • Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW bedarf der Schriftform (Antrag ist erfoderlich). Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind nach § 11 in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt. Insbesondere sind dem Bauantrag neben den Bauvorlagen nach § 10 BauPrüfVO das Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO und das Barrierefrei-Konzept nach § 9a BauPrüfVO in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

Bearbeitungsdauer

  • Als grober Anhaltspunkt gelten drei Monate nach Eingang aller für die Entscheidung relevanten Unterlagen (vollständiger Antrag)

Weiterführende Informationen

  • Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.

Baugenehmigungsverfahren

Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) große Sonderbauten sind, bedürfen einer Baugenehmigung. Das Baugnehmigungsverfahren erfolgt nach § 65 BauO NRW.

  • Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung beträgt drei Jahre und kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
  • Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW bedarf der Schriftform (Antrag ist erfoderlich). Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind nach § 11 in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt. Insbesondere sind dem Bauantrag neben den Bauvorlagen nach § 10 BauPrüfVO das Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO und das Barrierefrei-Konzept nach § 9a BauPrüfVO in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
  • Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Weitere Gebühren können z.B. für die Zulassung von Abweichungen oder die Erteilung von Befreiungen und für die Eintragung von Baulasten anfallen.

Bauberatung, Bauordnung, Bauauftrag, Baugenehmigung
Baurechtliche Genehmigung
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Fax 02131 90-2464