Wohnungsnotfälle

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Wohnungsnotfälle

Die Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle beantwortet alle Fragen rund um fristlose Wohnungskündigungen, Räumungsklagen und Zwangsräumungen. Hier erfolgt bei Überschuldung eine Vermittlung in die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle "Ratschlag". In Ausnahmefällen ist auch die Beantragung der Übernahme vorhandener Mietschulden zum Erhalt von Wohnraum möglich. Sofern der Erhalt einer Wohnung nicht zu bewerkstelligen ist, kann u. U. die Zuweisung einer Städtischen Obdachlosenunterkunft erfolgen.

 

Voraussetzungen

  • Wohnung muss vom Verlust bedroht sein, also mindestens eine fristlose Wohnungskündigung sollte vorliegen.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
  • Um sich ein möglichst genaues Bild von der bestehenden Situation machen zu können, ist die persönliche Vorsprache unbedingt erforderlich.
  • Auch Beauftragte haben die Möglichkeit eine umfassende Beratung einzuholen. Sofern jedoch ein Antrag auf Übernahme von Mietschulden gestellt werden soll, muss eine persönliche Vorsprache erforderlich.
  • Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
  • Sofern es sich lediglich um eine Beratung handelt, kann diese auch , zumindest in groben Zügen, telefonisch erfolgen. In allen anderen Fällen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Gebühren

Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.

Benötigte Unterlagen

  • Kündigungsschreiben des Vermieters,
  • Schreiben des Gerichtes über Räumungsklage
  • Mietvertrag, aktuelle Miethöhe
  • Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen
  • Schuldverpflichtungen sowie Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
  • Sofern weitere Unterlagen erforderlich sind, wird dies im persönlichen Gespräch erläutert

Weiterführende Informationen

  • Die Beantragung der Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende - Bürgergeld) bzw. nach § 36 SGB XII (Sozialhilfe) erfolgt über ein offizielles Antragsverfahren in der Zentralen Fachstelle für Wohnungsnotfälle. Alle anderen Leistungen werden formlos angeboten

Wohnungsnotfälle

Die Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle beantwortet alle Fragen rund um fristlose Wohnungskündigungen, Räumungsklagen und Zwangsräumungen. Hier erfolgt bei Überschuldung eine Vermittlung in die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle "Ratschlag". In Ausnahmefällen ist auch die Beantragung der Übernahme vorhandener Mietschulden zum Erhalt von Wohnraum möglich. Sofern der Erhalt einer Wohnung nicht zu bewerkstelligen ist, kann u. U. die Zuweisung einer Städtischen Obdachlosenunterkunft erfolgen.

 

  • Kündigungsschreiben des Vermieters,
  • Schreiben des Gerichtes über Räumungsklage
  • Mietvertrag, aktuelle Miethöhe
  • Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen
  • Schuldverpflichtungen sowie Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
  • Sofern weitere Unterlagen erforderlich sind, wird dies im persönlichen Gespräch erläutert
  • Die Beantragung der Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende - Bürgergeld) bzw. nach § 36 SGB XII (Sozialhilfe) erfolgt über ein offizielles Antragsverfahren in der Zentralen Fachstelle für Wohnungsnotfälle. Alle anderen Leistungen werden formlos angeboten
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Zentrale Fachstelle Wohnen
Promenadenstr. 43-45 41460 Neuss
Telefon 02131 90-5083