Vorläufigen Personalausweis beantragen

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Vorläufigen Personalausweis beantragen

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Vorläufiges Ausweisdokument für den Gebrauch im Inland. Die Ausstellung ist sofort möglich.

Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens 3 Monate.

Auch gültig für den Grenzübertritt innerhalb der europäischen Staaten. Nicht gültig für Reisen in Länder, in denen Pass- beziehungsweise Visumspflicht besteht.

Im internationalen Gebrauch sind Reisepässe das gängige und anerkannte Dokument für den Grenzübertritt. Der deutsche Bundespersonalausweis stellt vor diesem Hintergrund lediglich ein Passersatzpapier dar.

Entsprechende Informationen finden sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

 

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • in Neuss mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet

Ausnahme:

Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den Antrag am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen. Die Antragstellung kann in diesem Fall ausschließlich im Bürgeramt Rathaus, Markt 2, 41460 Neuss erfolgen, da hier vorher die Einholung einer Ermächtigung bei der Behörde des Hauptwohnsitzes erforderlich ist.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Nur der Antragsteller und ggf. der gesetzliche Vertreter oder eine Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht können den Antrag stellen, sie können sich bei der Antragstellung grundsätzlich nicht vertreten lassen.
  • Die Beantragung ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
    Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Gebühren

  • 10,00 €
  • zusätzlich 13,00 € - bei Unzuständigkeit

    Die Zahlung - auch bei Kleinbeträgen - mit EC-Karte ist erwünscht!

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein

Benötigte Unterlagen

  • Bisheriger Personalausweis, wenn nicht (mehr) vorhanden, anderer amtlicher Lichtbildausweis (z.B.: Reisepass)
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
  • Bei der erstmaligen Beantragung eines Ausweisdokumentes wird die letzte Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, oder Lebenspartnerschaftsurkunde) zum Abgleich der Daten im Melderegister benötigt.
  • Bei handlungs- oder einwilligungsunfähigen Personen ist die Vorlage einer öffentlich beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht notwendig.

Bei Personen unter 16 Jahren:

Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Die Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen.

Im Regelfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben. Minderjährige unter 16 Jahren sind von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil bei der Antragstellung zu begleiten. Die Unterschrift des zweiten Elternteils kann mittels Einverständniserklärung schriftlich erfolgen. (siehe Downloads)

Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, darf allein der Elternteil den Antrag stellen, bei dem das Kind mit alleinigem Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Bei Zweifeln können ggf. weitere Nachweise erforderlich sein.

Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Mutter.
Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. (Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt)

Ledige, allein stehende Väter müssen bei der Antragstellung einen Nachweis über das Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.

Bei Einbürgerung:

Bitte bringen Sie bei Ihrer Vorsprache die Einbürgerungsurkunde und - wenn vorhanden - den Nationalpass oder Identitätsausweis mit.
Des Weiteren ist die Vorlage einer deutschen oder internationalen Personenstandsurkunde notwendig. Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine beglaubigte Übersetzung eines vom Oberlandesgericht bestellten Übersetzers erforderlich.

Bearbeitungsdauer

  • Die Ausstellung ist sofort möglich.   

Weiterführende Informationen

Vorläufigen Personalausweis beantragen

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Vorläufiges Ausweisdokument für den Gebrauch im Inland. Die Ausstellung ist sofort möglich.

Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens 3 Monate.

Auch gültig für den Grenzübertritt innerhalb der europäischen Staaten. Nicht gültig für Reisen in Länder, in denen Pass- beziehungsweise Visumspflicht besteht.

Im internationalen Gebrauch sind Reisepässe das gängige und anerkannte Dokument für den Grenzübertritt. Der deutsche Bundespersonalausweis stellt vor diesem Hintergrund lediglich ein Passersatzpapier dar.

Entsprechende Informationen finden sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

 

  • Bisheriger Personalausweis, wenn nicht (mehr) vorhanden, anderer amtlicher Lichtbildausweis (z.B.: Reisepass)
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
  • Bei der erstmaligen Beantragung eines Ausweisdokumentes wird die letzte Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, oder Lebenspartnerschaftsurkunde) zum Abgleich der Daten im Melderegister benötigt.
  • Bei handlungs- oder einwilligungsunfähigen Personen ist die Vorlage einer öffentlich beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht notwendig.

Bei Personen unter 16 Jahren:

Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Die Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen.

Im Regelfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben. Minderjährige unter 16 Jahren sind von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil bei der Antragstellung zu begleiten. Die Unterschrift des zweiten Elternteils kann mittels Einverständniserklärung schriftlich erfolgen. (siehe Downloads)

Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, darf allein der Elternteil den Antrag stellen, bei dem das Kind mit alleinigem Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Bei Zweifeln können ggf. weitere Nachweise erforderlich sein.

Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Mutter.
Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. (Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt)

Ledige, allein stehende Väter müssen bei der Antragstellung einen Nachweis über das Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.

Bei Einbürgerung:

Bitte bringen Sie bei Ihrer Vorsprache die Einbürgerungsurkunde und - wenn vorhanden - den Nationalpass oder Identitätsausweis mit.
Des Weiteren ist die Vorlage einer deutschen oder internationalen Personenstandsurkunde notwendig. Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine beglaubigte Übersetzung eines vom Oberlandesgericht bestellten Übersetzers erforderlich.

  • 10,00 €
  • zusätzlich 13,00 € - bei Unzuständigkeit

    Die Zahlung - auch bei Kleinbeträgen - mit EC-Karte ist erwünscht!

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein
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Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399
Außenstelle Holzheim
Bahnhofstr. 14 41472 Neuss
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Vellbrüggener Str. 29 - 31 41469 Neuss
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