Handwerk & Dienstleistungen

Hinweis: Diese Seite stellt die bis einschließlich 10. Mai geltende Rechtslage dar. Für zahlreiche Betriebe treten am 11. Mai Lockerungen in Kraft. Die entsprechenden Informationen stellen wir ab Montag hier für Sie zur Verfügung. Die ab dem 11. Mai gültige Fassung der Coronaschutzverordnung finden sie hier. Die Anlage zur Verordnung enthält nunmehr Hygiene- und Infektionsschutzstandards für folgende (zulässige) Handwerke und Dienstleistungen:

  • Friseurhandwerk
  • podologische Behandlungen
  • Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre
  • Massage/ Massagestudios
  • Fitnessstudios

Grundsätzlich erlaubt sind alle Tätigkeiten, bei welchen die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Handwerker/ Dienstleister und Kunden möglich ist. Selbstverständlich sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu ergreifen (zur Maskenpflicht s.u.).  Für den Lebensmittelverkauf von Fleischern, Bäckern, Konditoren etc. gelten ergänzend die Regelungen für den Handel.

Für Tätigkeiten, bei denen die 1,5 m notwendig unterschritten werden gilt:

Trotzdem erlaubt: Heilberufe, Pflege und Betreuung

Neben den Tätigkeiten von Ärzten, Heilpraktikern ist auch die ambulante Pflege und Betreuung generell zulässig. Das gilt auch für Therapiemaßnahmen der Frühförderung, die ambulant oder als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden.

Mit Schutzmaßnahmen und Einschränkungen: Gesundheitshandwerk

Die Ausübung von Gesundheitshandwerken und -dienstleistungen bleibt grundsätzlich erlaubt – dabei sind die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten. Daneben ist auf eine möglichst kontaktarme Erbringung der Dienstleistung zu achten. Zulässig ist damit z.B. die Tätigkeit von Physio- und Ergotherapeuten, Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädischen Schuhmachern etc.

Untersagt: Körperpflegende Dienstleistungen

Diese sind zum Schutz von Beschäftigten und Kunden untersagt, da der Minderabstand nicht eingehalten werden kann. Hierzu zählen bspw. Nagelstudios, Massagesalons und Tätowierer.

Hinweise: Friseure und Fußpfleger dürfen ab dem 04. Mai wieder öffnen. Dazu gelten neben der Verpflichtung zum Tragen einer "Mund-Nasen-Abdeckung" weitere Hygieneregeln.

Hochschulen, Bildungsangebote, Bibliotheken
Die neue CoronaSchVo hat ab dem 04.05.2020 auch eine Lockerung bei Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen vorgenommen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss dabei gewährleistet sein. Es darf sich maximal 1 Person pro fünf Quadratmetern Raumfläche aufhalten.

In Musikschulen ist nur der Einzelunterricht erlaubt. Bei atmungsaktiven Arten (z.B. Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens 10 m² pro Person notwendig.

Bei Fahrschulen ist der Abstand von 1,5 m beim praktischen Unterricht nicht einzuhalten. Es dürfen sich jedoch nur der Fahrlehrer, der Fahrschüler, und bei der Prüfung der Prüfer im Auto befinden.

Auch für die Öffnung von Bibliotheken an Hochschulen enthält die Verordnung detaillierte Vorgaben.


Ab dem 27. April gilt in NRW für Beschäftigte und Kunden in bestimmten Lebensbereichen eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Betroffen sind insbesondere sämtliche Verkaufs- und Ausstellungsräume in Handwerk und Dienstleistung. Auch bei der erlaubten Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen ohne Einhaltung des Sicherheitsabstand von 1,5 m (s.o. "Gesundheitshandwerk") sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens sind die Masken (als Abdeckung kommt neben einer Alltagsmaske auch ein Schal oder ein Tuch in Betracht) verpflichtend.


Einige Berufsgenossenschaften haben bereits auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie reagiert und ermöglichen Ihren Mitgliedern eine Stundung der Beiträge. So bspw. die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), Berufsgenossenschaft Holz und Metall (GGHM) sowie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Selbstverständlich gelten auch für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe die auf unserer Homepage beschriebenen Hilfsmaßnahmen von Bund, Land und Stadt Neuss. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.