Hilfe bei drohender Insolvenz

Für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie, denen bis zur Auszahlung der Liquiditätshilfen bereits die Insolvenz droht, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Mit der erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Die beschlossene Verlängerung sieht eine Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 vor. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Nähere Informationen entnehmen Sie der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Durch die Maßnahmen soll den Unternehmen, welche von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, Zeit für Sanierungsbemühungen sowie Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.
Weitere Informationen sowie ein FAQ können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz einsehen.