November- & Dezemberhilfen

Finanzielle Unterstützung für Unternehmen

Für Unternehmen, die durch die aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, greifen die neuen, außerordentlichen Wirtschaftshilfen mit einem voraussichtlichen Volumen von insgesamt 10 Milliarden Euro. Die Hilfen sollen die finanziellen Ausfälle der Betriebe entschädigen. Mit einem Erstattungsbetrag von 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats sollen laufende Kosten der Betriebe gedeckt werden.

Die Antragsfristen für die November- und Dezemberhilfen wurden verlängert und sind nunmehr bis zum 30.04.2021 möglich.

Novemberhilfen:

Die Novemberhilfen können bis zum 30.04.2021 beantragt werden. Die Antragstellung ist seit dem 25.11.2020 möglich. Die Auszahlung erfolgt in Abschlägen. So sollen die Unternehmen zunächst einen Abschlag in Höhe von bis zu 50% der beantragten Summer erhalten (maximal jedoch 10.000 Euro).

Wer ist antragsberechtigt?
Alle Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Schließungsverordnungen des Bundes und der Länder, welche am 28. Oktober 2020 beschlossen wurden, im November betroffen sind (direkt betroffene Unternehmen) sowie alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Auch Unternehmen, welche mindestens 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen erzielen (über Dritte Betroffene wie bspw. Veranstaltungsagenturen), sind antragsberechtigt.

Wie sieht die Förderung aus?
Die Novemberhilfe gewährt nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 75% des entsprechenden Umsatzes im November 2019, welcher tageweise anteilig für die Dauer der angeordneten Schließungen berechnet wird. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz auch alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Neugründungen, welche nach dem 31.Oktober 2019 gegründet haben, kann der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Gründung als Vergleichsumsatz gewählt werden.

Ist ein Unternehmen antragsberechtigt, das im November bereits andere Hilfen erhält oder noch Umsätze erzielt?
Grundsätzlich ja. Werden bereits andere stattliche Leistungen – wie bspw. die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld – im November 2020 bezogen, werden diese auf den Leistungsanspruch der Novemberhilfen angerechnet.
Kann ein Unternehmen trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielen, werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei Umsätzen, die diesen Wert übersteigen, erfolgt eine entsprechende Anrechnung. So soll eine Überförderung von mehr als 100% des Vergleichsumsatzes vermieden werden.

Wie wird der Außerhausverkaufs bei Restaurants auf die Hilfen angerechnet?
Für Restaurants, welche Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel für ein Restaurant mit Außerhausverkauf: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Wie werden die Novemberhilfen beantragt?
Wie auch bei den Überbrückungshilfen wird der Antrag durch einen Steuerberater/in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Wirtschaftsprüfer/in gestellt. Die Antragstellung erfolgt online über die IT-Plattform der Überbrückungshilfen. Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt und müssen keinen Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in mit der Antragstellung beauftragen. Sofern noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt wurde, ist eine besondere Identifizierungspflicht notwendig, für diese ein ELSTER-Zertifikat erforderlich ist. Weitere Informationen zu der Antragstellung für Soloselbstständige erhalten Sie hier.

Dezemberhilfen:

Was sind die Dezemberhilfen und wer ist antragsberechtigt?
Die Dezemberhilfe stellt eine Verlängerung der Novemberhilfen dar, und wird ebenfalls online über einen Steuerberater/in zu beantragen sein. Antragsweg, Förderumfang und Antragsberechtigung der Dezemberhilfen sind analog zu denen der Novemberhilfen aufgebaut. Als direkt betroffene Unternehmen werden nur solche gezählt, die aufgrund des Beschlusses von Bund und Land vom 28.Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnung den Geschäftsbetrieb einstellen mussten – also bereits von den Novemberschließungen betroffen waren. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, welche durch spätere Beschlüsse, also auch den Dezemberschließungen, betroffen waren (und nicht den  Novemberschließungen unterlagen) – diese Unternehmen können für den Dezemberausfall die Überbrückungshilfe III beantragen. Ebenfalls antragsberechtigt sind von den Schließungen indirekt sowie über dritte Betroffene (analog zu den Novemberhilfen).