Dokumentation

Muss die Verwendung der Soforthilfe dokumentiert werden?

Es wird den Antragstellern der NRW-Soforthilfe dringend empfohlen, die eigenen Kosten zu dokumentieren (ab Antragsbewilligung für die folgenden drei Monate), da bei einer möglichen Überkompensation Teile der finanziellen Hilfe nach Ablauf der drei Monate vom Antragssteller zurückgezahlt werden müssen. Solo-Selbstständige, Freiberufler und Künstler, welche für März und April die NRW-Soforthilfe beantragt haben und für diese Monate keine Grundsicherung bezogen haben, können pauschal 2.000 Euro für Lebensunterhaltungskosen ansetzen. Zuschussempfänger erhalten einen entsprechenden Vordruck sowie eine Ausfüll-Anleitung um diese Kosten kenntlich zu machen.

Um die Unternehmen bei der Zuordnung der zulässigen Kosten zu unterstützen, plant die Bezirksregierung in den kommenden Wochen die Veröffentlichung eines Kataloges, der zulässige und unzulässige Verwendungsszenarien der Soforthilfe darstellt. Auf Basis dessen kann ein Abgleich mit den eigenen Kosten erfolgen. Die „überschüssigen“ Mittel der Soforthilfe, müssen nach Ablauf der drei Monate vom Antragssteller zurückgezahlt werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens arbeitet eng mit den Kammern zusammen, welche bei Fragen zu der Kostenzuordnung helfen können. So haben die IHK Mittlerer Niederrhein (02151 635 424) und die Handwerkskammer Düsseldorf (0211 8795 555) je Telefonhotlines eingerichtet, welche insb. zu Klärung solcher und ähnlicher Fragestellungen dienen. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie auf unseren Seiten ebenfalls informieren.

Corona-Hilfen: unbürokratisch & schnell, Prüfungen im Nachgang möglich

Die Corona-Soforthilfen sollen vor allem eins: schnell und unbürokratisch denen helfen, die sie wirklich dringend benötigen. Das antragsstellende Unternehmen versichert, seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Als Antragsteller bewahren Sie Ihre Unterlagen zu den erhaltenen Förderungen auf und geben diese in Ihrer Steuererklärung für 2020 mit an. Über die Steuernummer bzw. Steuer-ID, welche dem Antrag beizufügen ist, hat das Finanzamt im Nachgang die Möglichkeit, Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen (bis zu 10 Jahre nach Auszahlung). Als sogenannte Billigkeitsleistung kann der Zuschuss demnach zurückgefordert werden, sofern eine Überkompensation vorliegt. Diese liegt vor, wenn Sie mehr Mittel ausgezahlt bekommen haben, als Ihr tatsächlicher Schaden war, denn dann läge keine finanzielle Notlage vor. Auch bei der grundsätzlich zulässigen Kumulation von Fördermitteln darf keine Überkompensation eintreten. Wer absichtlich falsche Angaben macht, muss neben der Rückzahlungsaufforderung auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Weitere Informationen zu den Soforthilfen erhalten Sie auf den Seiten des Landes NRW.