Kurzarbeitergeld

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde für Unternehmen, welche von den Auswirkungen der Corona Pandemie betroffen sind, erleichtert. Um Kündigungen zu vermeiden und mehr Planungssicherheit zu geben, wurden die bisher befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum Ende 2021 verlängert. Das Bundeskabinett hat hierzu die dritte Änderungsverordnung am 9. Juni 2021 beschlossen. Mit der dritten Änderungsverordnung wird der Zugang zu den bis Ende 2021 geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate (vom 30. Juni 2021) bis zum 30.September 2021 verlängert. Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie können Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einsehen.

Beantragt wird das Kurzarbeitergeld über die Agentur für Arbeit. Weitere Informationen erhalten Sie auf ihrer Homepage.


Die vereinfachten Regelungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sehen insbesondere folgendes vor:

  • Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden
  • 10% der Beschäftigten müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein (sonst liegt das Mindesterfordernis bei 1/3 der Beschäftigten)
  • Auch Leiarbeitnehmern/innen kann Kurzarbeitsgeld gezahlt werden, wenn der Verleihbetrieb ebenfalls Kurzarbeit eingeführt hat

Die Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2021 für solche Betriebe, die bis zum 30. September 2021 die Kurzarbeit einführen.