Foto: Stadt Neuss

Schutz der Tiere während der Brut- und Setzzeit

Ab dem 1. März 2024 sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte an Hecken erlaubt

Das Frühjahr ist für alle Wildtiere eine besonders sensible Zeit, denn es ist Fortpflanzungszeit: Vögel brüten in Hecken, Bäumen oder auf dem Boden. Hasen, Rehe und Wildschweine sind trächtig oder haben schon ihren schutzbedürftigen Nachwuchs. In dieser Zeit ist es daher besonders wichtig, Wildtiere nicht zu stören. Besondere Vorsicht ist in Schutz- und Waldgebieten geboten, aber auch in der freien Feldflur und an Gewässern sollten wir Rücksicht auf alle Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen nehmen. Diese dürfen nach Bundesnaturschutzgesetz nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. In der Brut- und Setzzeit gelten daher gesetzliche Einschränkungen, unter anderem in der Gehölzpflege.

Vom 1. März bis 30. September sind daher nur schonende Form- und Pflegeschnitte an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen erlaubt. Das Abschneiden, auf den Stock setzen und Beseitigen von Gehölzen ist während der Brut- und Setzzeit nicht zulässig. Ausnahmen bestehen für Bäume auf Waldflächen, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Flächen, unter Beachtung des Artenschutzrechts und der städtischen Baumschutzsatzung.

Besondere Rücksichtnahme bei Spaziergängen

Auch bei Spaziergängen, insbesondere mit Hunden, ist während der Brut- und Setzzeit eine besondere Rücksichtnahme auf Wildtiere geboten. Oft wird nicht bedacht, dass Jungtiere schon durch einen freilaufenden Hund gestört oder getötet werden können. Wenn Vögel aus ihrem Nest verscheucht werden, kann es passieren, dass die Eier im Gelege auskühlen und absterben. Trächtige Rehe könnten gehetzt oder verjagt, Rehkitze verlassen oder verletzt werden. Auch Querfeldein-Spaziergänge ohne Hund stören die Tiere in dieser Zeit besonders. Daher bittet die Stadt Neuss insbesondere Hundebesitzer*innen, Hunde zum Schutz der Wildtiere nicht von der Leine zu lassen.

Generelle Leinenpflicht gilt
Im Stadtgebiet Neuss im gesamten öffentlichen Raum (Grün- und Parkanlagen, Straßenraum, öffentliche Plätze und Gebäude etc.)
in Naturschutzgebieten. Hier ist auch das Verlassen der Wege für Vier- und Zweibeiner verboten. Verstöße dagegen werden nach dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz mit Geldbußen geahndet.

Kein Leinenzwang besteht
In Wäldern und Feldflur außerhalb von Naturschutzgebieten sofern die Hunde auf den Wegen bleiben; das Landeshundegesetz NRW schreibt vor, dass Halter*innen ihr Tier jederzeit unter Kontrolle haben müssen. Es muss auf Zuruf sofort zu zurückkehren.

Die Stadt Neuss bittet alle Besucher*innen besonders beim Besuch der Schutzgebiete und der Rheinauenlandschaft durch rücksichtsvolles Verhalten mitzuhelfen, die dortige vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten. Hunde sollten gerade jetzt nicht in die Gewässer gelassen werden. Helfen Sie mit unsere Neusser Natur zu schützen und zu erhalten.

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Stand: 29. Februar 2024