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Wahl-ABC: Europawahl

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Europawahl alphabetisch sortiert.

Aktives Wahlrecht

Wer das aktive Wahlrecht besitzt, wird als wahlberechtigt bezeichnet und hat das Recht, wählen zu dürfen. Zur Europawahl wahlberecht sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind außerdem auch sogenannte Auslandsdeutsche, also Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Briefwahl

Wer nicht im Wahllokal wählen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Brief durch Versand oder per Direktwahl vor Ort im Wahlamt abzugeben. Zur Teilnahme an der Briefwahl ist ein Wahlschein erforderlich, welcher bei der zuständigen Wahlbehörde beantragt werden muss. Weitere Informationen zur Briefwahl finden Sie hier.

Bundeswahlleitung

Bundeswahlleiterin ist Ruth Brand, Stellvertreter ist Heinz-Christoph Herbertz. Die Bundeswahlleitung ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland.

Kreiswahlleitung

Kreiswahlleiter ist der Landrat des Rhein-Kreis Neuss Hans-Jürgen Petrauschke, Stellvertreter ist Kreisdirektor Dirk Brügge. Die Kreiswahlleitung führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuss. Er ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich. Die Gemeinde- und Kreisverwaltungen haben nach den Weisungen des Kreiswahlleiters für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb ihres Bezirks zu sorgen.

Landeswahlleitung

Landeswahlleiter ist der leitende Ministerialrat Wolfgang Schellen, Stellvertreter ist Ministerialrat Markus Tiedtke. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Die Landeswahlleitung ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.

Passives Wahlrecht

Wer das passive Wahlrecht besitzt, wird als wählbar bezeichnet und hat das Recht, sich als Kandidat*in aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Hierfür muss der*die Kandidat*in am Wahltage Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Auch Unionsbürger*innen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, besitzen das passive Wahlrecht.

Wählerverzeichnis

In jedem Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

In der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024 ist das Wählerverzeichnis zur allgemeinen Einsicht im Wahlamt, Rathaus Rundbau, Passage, Eingang 3, zugänglich. Bitte beachten Sie allerdings, dass am Pfingstmontag, den 20. Mai, das Wahlamt nicht geöffnet ist und daher eine persönliche Vorsprache und Einsichtnahme nicht möglich ist. Innerhalb dieses Zeitraums besteht auch die Möglichkeit des Einspruches gegen das Wählerverzeichnis, sofern es für unrichtig oder unvollständig gehalten wird. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlamt zu erklären.

Wahllokal

Ein Wahllokal ist ein öffentlicher Ort (in der Regel in Schulen oder Kitas), an dem die Wahlberechtigten am Wahltag ihre Stimme abgeben können. Der Zutritt zum Wahlraum muss jedem Wahlberechtigten gestattet werden. Wahllokale sind in der Regel am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Über die ordnungsgemäße Durchführung wacht der Wahlvorstand vor Ort. Wahlwerbung im unmittelbaren Zugangsbereich des Wahllokals ist verboten.

Wahlrechtsausschluss

Bestimmte Personen können trotz grundsätzlicher Wahlberechtigung, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sein. Vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlrechtsgrundsätze

Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenen 96 Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und gemeiner Wahl gewählt.

Damit sind die Wahlgrundsätze festgeschrieben:

  • Allgemein: Alle (Unions-)Bürger*innen sind wahlberechtigt, soweit sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen. Keine Gruppe ist aus sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Wahl ausgeschlossen.
  • Unmittelbar: Die Wählerstimmen werden direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet (ohne Zwischeninstanzen).
  • Frei: Die Stimme wird frei von staatlichem Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung abgegeben. Niemand wird wegen seiner Wahlentscheidung benachteiligt.
  • Gleich: Alle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen zu vergeben. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet die Drei-Prozent-Hürde.
  • Geheim: Es darf nicht feststellbar sein, wie jemand gewählt hat.

Wahlsystem

In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt. Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von Ihnen festgelegten Modalitäten zulassen. In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

Wahlvorstand

Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlvorstand aus Wahlhelfer*innen gebildet. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch, trifft die wahlrechtlichen Entscheidungen und ermittelt das Stimmbezirksergebnis.

Wahlwerbung

Informationen zur Wahlwerbung erhalten Sie beim

Amt für Verkehrsangelegenheiten der Stadt Neuss
Rheinstraße 18
Telefon: 02131 90-3901
Telefax: 02131 90-2490

E-Mail: verkehrslenkung@stadt.neuss.de