Überbrückungshilfen Phase II

Bis wann können die Überbrückungshilfen Phase II noch beantragt werden?

Die Antragsfrist für diese Förderphase endet am 31.03.2021. Informationen über die Antragstellung erfahren Sie unter der Frage „Wie sieht das Antragsverfahren aus?“. Im Anschluss an die Phase II folgen die Überbrückungshilfen Phase III.

Wer ist antragsberechtigt?

Kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige (im Haupterwerb) sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisation aus allen Wirtschaftsbereichen, deren Geschäftstätigkeit durch die Corona-Pandemie vollständig oder zu wesentlichen Teilen eingestellt wurde. Diese Betroffenheit wird angenommen, wenn eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Förderzeitraum (Phase 2: September bis Dezember 2020) gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten vorliegt.
  • In den Fördermonaten im Durchschnitt ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum vorliegt.

Wie ist die Förderung aufgebaut und was wird gefördert?

Die Überbrückungshilfen laufen für die Monate September bis Dezember 2020 und erstatten einen Anteil der Fixkosten (wie bspw. Leasingraten, Ausgaben für Strom/Wasser/Heizung, Versicherungen, Mieten), abhängig von dem jeweiligen erwarteten Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresmonat:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
  • 60% der Fixkosten bei 50% bis 70% Umsatzeinbruch
  • 40% der Fixkosten bei 30% bis unter 50% Umsatzeinbruch

Die Fixkosten müssen vertraglich bereits vor Beginn des Förderzeitraums begründet sein. Eine Auflistung der förderfähigen Fixkosten finden Sie auf den Seiten der Überbrückungshilfen. So zählen zu den förderfähigen Kosten bspw. Mieten, Pachten, Zinsaufwendungen, Leasingraten, Instandhaltungs- und Wartungskosten, Kosten für Strom und Wasser, Versicherungen und Lizenzgebühren. Bei den Überbrückungshilfen II können 20% der Personalkosten angesetzt werden. Auch die Kosten für Ihren Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in können Sie bei den Überbrückungshilfen geltend machen.

Werden auch Ausgaben im Rahmen von Reinigung und Hygiene gefördert? In der neuen Fassung der Überbrückungshilfen werden auch Ausgaben für Reinigung und Hygienemaßnahmen gefördert, welche durch die Corona-Situation notwendig werden. Dabei werden auch investive Maßnahmen (wie bspw. Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche) berücksichtigt, die nicht vor dem 01.September 2020 begründet sind.

Die maximale Förderhöhe beträgt 50.000€ pro Monate. Die KMU-Schwelle aus der ersten Förderphase, wonach in Abhängigkeit der Beschäftigtenanzahl gefördert wurde, entfällt. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können somit für die vier Monate September bis Dezember 2020 bis zu 200.000 Euro an Förderung beantragt werden. Der Unternehmerlohn ist dabei nicht förderfähig.

Wird die besondere Situation von Reisebüros bei den Überbrückungshilfen II berücksichtigt? Ja, Provisionen für Reisebüros und Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen werden berücksichtigt. Bei Reisebüros werden Provisionen für stornierte Pauschalreisen bei den Überbrückungshilfen als Fixkosten angerechnet, da angenommen wird, dass die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern diese Provisionen aufgrund der durch Corona bedingten Stornierungen zurückzahlen werden. Weitere Ausführungen zu den Kosten für Reisebüros finden Sie mit Beispielen veranschaulicht auf den Seiten des FAQs der Überbrückungshilfe.

Wie sieht das Antragsverfahren aus?

Das Antragsverfahren ist in zwei Stufen aufgebaut. In der ersten Stufe sind die Antragsvoraussetzungen für diese Förderung, der Umsatzeinbruch sowie die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten glaubhaft darzustellen – mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Im zweiten Schritt folgt der nachträgliche Nachweis, dieser ist ebenfalls mit Hilfe eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers mit entsprechenden Belegen zu erbringen. Anträge können von Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hier online gestellt werden.

Sind die NRW-Soforthilfen und die Überbrückungshilfen kombinierbar?

Unternehmen, die bereits die Soforthilfe-NRW in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Bei einer zeitlichen Überschneidung von den NRW-Soforthilfen und der Überbrückungshilfe erfolgt eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben.