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Vorsorgevollmacht

Nur wenige Menschen denken daran, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung plötzlich Handlungsbedarf entstehen kann …

… und man unvermittelt auf die Hilfe einer Vertrauensperson angewiesen ist.

Durch das ab dem 1. Januar 2023 geltende Ehegattenvertretungsrecht wird der/die Ehepartner*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in befugt, den nicht handlungsfähigen Partner*in bezüglich Entscheidungen in Fragen der Gesundheit zu vertreten. Dies kann nur durch die Bestätigung eines Arztes bzw. einer Ärztin erfolgen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf die Dauer von sechs Monaten im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechts übersteigt, so wird eine rechtliche Betreuung angeordnet.

Informieren Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeit, einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister gemäß § 78a Abs. 2 der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

In der Broschüre des Bundesjustizministeriums „Betreuungsrecht“ wird ausführlich über Vorsorgevollmachten informiert. Diese erreichen Sie über den untenstehenden Link. Es besteht die Möglichkeit, einen Notar zu kontaktieren und bei diesem einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei Ihrer örtlichen Betreuungsbehörde zu informieren und die Unterschrift auf Ihrer Vollmacht dort öffentlich beglaubigen zu lassen.

Sofern Sie die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder Ihres Handzeichens durch die Betreuungsbehörde wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei den unten genannten Ansprechpartner*innen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Unterschrift erst im Beisein der Urkundsperson der Betreuungsbehörde vollziehen. Für die Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von € 10,– erhoben (§ 7 Abs. 4 BtOG).

Die Hinterlegung der Vollmacht beim Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde ist nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sollte die Vorsorgevollmacht sorgfältig an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, bis sie benötigt wird.

Weitere Informationen

Betreuungsbehörde der Stadt Neuss
Promenadenstraße 43 – 45
41460 Neuss
3. OG (Aufzug vorhanden)

  • Melanie Beyers
    Tel.: 02131 90-5057
  • Michael Hauth
    Tel.: 02131 90-5136
  • Tobias Giessmann
    Tel.: 02131 90-5162

vorsorgevollmachten@stadt.neuss.de

Achtung! Die Betreuungsbehörde finden Sie – anders als im Video beschrieben – auf der Promenadenstraße 43 – 45.