Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Hilfen zur Gesundheit,
- Hilfe zur Pflege,
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Grundlage ist das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung.
Sozialhilfe (SGB XII) und Unterhaltsansprüche
Die Sozialhilfegewährung (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und sonstige Sozialhilfe) erfolgt grundsätzlich nachrangig. Vorrangige Sozialleistungsansprüche bei anderen Sozialleistungsträgern oder privatrechtliche Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche gehen der Hilfe vor. Daher sind die Unterhaltsansprüche zu prüfen.
Unterhaltsansprüche können gegen folgende Personen bestehen:
- getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten / eingetragener Lebenspartner
- Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes
- die Mutter/den Vater für minderjährige Kinder
- die Mutter/den Vater für privilegierte volljährige Kinder, soweit diese einer allgemeinen Schulausbildung nachgehen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt eines Elternteiles leben
- Kinder für ihre Eltern
- Eltern für ihre volljährigen Kinder
Kinder bzw. Eltern der leistungsberechtigten Person werden zum Unterhalt herangezogen, sofern sie über ein jährliches Gesamteinkommen von jeweils mehr als 100.000 € verfügen. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.
Soweit die Unterhaltsansprüche noch nicht realisiert sind, gehen diese Ansprüche bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf die Stadt Neuss über. Hierüber erhalten die unterhaltspflichtigen Angehörigen eine schriftliche Mitteilung.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch X (SGB X), Sozialgesetzbuch (SGB XII), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Notwendige Unterlagen
Um entscheiden zu können, ob entsprechende Unterhaltsansprüche bestehen, sind bei Beantragung der Sozialhilfe folgende Auskünfte zu erteilen bzw. folgende Unterlagen vorzulegen:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift der möglichen Unterhaltspflichtigen (z. B. Eltern, Kinder, getrenntlebende/geschiedene Ehegatten) und Mitteilung über dessen aktuelle Berufstätigkeit
- Nachweise über eine bestehende Beistandschaft beim Jugendamt
- Scheidungsurteil/-beschluss; bei Abtrennung des Verfahrens: Nachweis über den Versorgungsausgleich
- Schriftwechsel eines evtl. beauftragten Rechtsanwaltes
- Unterhaltsurteile/-beschlüsse, -vergleiche, -urkunden und/oder -verträge (z. B. Ehevertrag)
- erfolgte Vaterschaftsfeststellungen oder -anerkenntnisse
- Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen
Im Rahmen der Beratung können weitere Unterlagen notwendig werden.
Weitere Informationen
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Stadtverwaltung Neuss
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Fax: 02131 90-2488
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