Gesamtabschluss

Die Stadt Neuss ist nach § 116 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31. Dezember einen an handelsrechtliche Vorschriften angelehnten Gesamtabschluss aufzustellen.

Dazu wird unter der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit aus den Einzelabschlüssen der Stadt Neuss und der verselbstständigten Aufgabenbereiche ein eigenständiger Abschluss abgeleitet, der umfassend ein der tatsächlichen Aufgabenerledigung entsprechendes Bild über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des gesamten Konzerns „Stadt Neuss“ vermittelt.

Ab dem 01.01.2019 besteht der Gesamtabschluss nach § 116 Abs. 2 GO NRW und § 50 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, dem Gesamtanhang, der Kapitalflussrechnung sowie dem Eigenkapitalspiegel. Darüber hinaus hat die Kommune nach § 116 Abs. 2 Satz 2 GO NRW einen Gesamtlagebericht aufzustellen, der dem Gesamtabschluss nach § 50 Abs. 2 KomHVO NRW beizufügen ist. Ein Beteiligungsbericht ist nach §§ 116a Abs. 3, 117 Abs. 1 GO NRW nur im Fall der Befreiung der Kommune von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses aufgrund der in § 116a Abs. 1 GO NRW festgelegten Größenmerkmale verpflichtend aufzustellen.

Gesamtabschlüsse für Abschlussstichtage bis einschließlich 31.12.2018 bestehen hingegen nach § 116 Abs. 1 GO NRW in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung (a.F.) und § 49 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz sowie dem Gesamtanhang. Darüber hinaus sind dem Gesamtabschluss nach §§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 GO NRW a.F. und § 49 Abs. 2 GemHVO NRW ein Gesamtlagebericht sowie ein Beteiligungsbericht beizufügen.

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