Betriebssatzung für das „Stadtgrün Neuss“ – 67/01 HdO

Betriebssatzung für das „Stadtgrün Neuss“ vom 31. Oktober 2024

Aufgrund der §§ 7, 41 und 107 Abs. 2 in Verbindung mit § 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005, S. 15), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 27. September 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Rechtsnatur, Name

  1. Der Betrieb wird unter dem Namen “Stadtgrün Neuss” nach Maßgabe dieser Satzung, der Vorschriften der GO NRW und in entsprechender Anwendung der Vorschriften der EigVO NRW und des „Neusser Transparenz- und Steuerungskodex – Leitlinien guter Unternehmensführung“ in der jeweils gültigen Fassung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) geführt.
  2. Der Sitz des Betriebes „Stadtgrün Neuss“ ist Neuss.
  3. Die EigVO NRW findet Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Gegenstand und Zweck des Betriebes „Stadtgrün Neuss“ ist die Planung, der Bau, die Unterhaltung, der Betrieb, die Bewirtschaftung und die Verwaltung:

    • der öffentlichen Grünflächen, Parkanlagen und deren Einrichtungen (mit Ausnahme der Beleuchtungsanlagen, Brücken und sonstigen Ingenieurbauwerke)
    • der Bolz- und Kinderspielplätze auf städtischen Grundstücken
    • der städtischen Waldflächen (einschließlich Aufforstung)
    • der im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW zu den öffentlichen Straßen gehörenden Bepflanzungen (sog. „Straßenbegleitgrün“), soweit die Stadt Neuss Träger der Straßenbaulast ist
    • sonstiger Außenanlagen auf städtischen Grundstücken
    • der städtischen Friedhöfe (einschließlich Bestattungswesen) und der jüdischen Friedhöfe (nur Pflege)
    • des Kinderbauernhofs
    • der städtischen Kleingartenanlagen (nur Planung, Bau, Verwaltung und Verpachtung)
    • der städtischen Wildgatter (einschließlich Hege und Pflege des Wildes)
    • der städtischen Zierbrunnenanlagen

    Der Betrieb „Stadtgrün Neuss“ entwickelt für die Wahrnehmung der vorstehend beschriebenen Aufgaben Leitlinien zur Umsetzung ökologischer sowie nachhaltiger Planungs-, Bau- und Pflegemaßnahmen.

  2. Der Betrieb übernimmt daneben folgende Aufgaben:
    1. Wahrnehmung der Aufgaben der „Unteren Denkmalbehörde“, soweit es um Gartendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) geht.
    2. Erstellung von Konzepten der städtischen Landschaftsplanung/-gestaltung im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanverfahren und sonstigen Genehmigungsverfahren und deren Umsetzung; Führung des städtischen „Öko-Kontos“.
  3. Die von dem Betrieb nach Absatz 1 zu bewirtschaftenden Flächen und Objekte werden – soweit sie im Eigentum der Stadt Neuss stehen und nicht zum notwendigen Betriebsvermögen anderer Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen der Stadt Neuss gehören – im Sondervermögen des Betriebs „Stadtgrün Neuss“ geführt.

    Für Flächen und Objekte, die im Betriebsvermögen anderer Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen verbleiben (insb. Bolz- und Kinderspielplätze auf städtischen Grundstücken, Außenanlagen städtischer Grundstücke, Planung und Bau von Straßenbegleitgrün) wird der Betrieb im Namen und für Rechnung der beauftragenden städtischen Organisationseinheit tätig (sog. „Servicedienstleitungen“).
  4. Der Betrieb stellt sicher, dass das von der Stadt Neuss eingebrachte Vermögen vorrangig zur Erfüllung des jeweiligen öffentlichen Zwecks genutzt werden kann. Falls die Nutzung für öffentliche Zwecke dauerhaft entfällt oder wirtschaftlich anderweitig sichergestellt werden kann, entscheidet der Rat über den anderweitigen Einsatz oder die Verwertung des Vermögens oder der Vermögensgegenstände.

§ 3
Betriebsleitung

  1. Die Betriebsleitung besteht aus einer/einem vom Rat zu bestellenden Ersten Betriebsleiterin / Ersten Betriebsleiter. Der Rat kann weitere Betriebsleiter/ innen bestellen. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Unterstützung der Betriebsleitung eine/n oder mehrere kaufmännische bzw. technische Leiter/innen berufen.
  2. Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich und hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
  3. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet die Erste Betriebsleiterin / der Erste Betriebsleiter.

§ 4
Vertretung des Betriebes

  1. Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt Neuss in den Angelegenheiten des Betriebes durch die Betriebsleitung vertreten.
  2. Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Betriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung „Der Bürgermeister – Stadtgrün Neuss“ unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
  3. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister verfügt im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vertretungsberechtigung weiterer Dienstkräfte des Betriebes.

§ 5
Zuständigkeiten des Rates

Der Rat der Stadt Neuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die Hauptsatzung und die EigVO NRW übertragen sind.

§ 6
Betriebsausschuss

  1. Der für Grünflächenangelegenheiten zuständige Ausschuss des Rates der Stadt Neuss ist der für den Betrieb „Stadtgrün Neuss“ zuständige Betriebsausschuss.
  2. Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm in entsprechender Anwendung der EigVO NRW zugewiesen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Neuss ausdrücklich übertragenen Aufgaben, soweit nicht durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Neuss eine ausschließliche Zuständigkeit des Rates der Stadt Neuss gegeben ist.
  3. Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt Neuss zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates der Stadt Neuss unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
  4. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister mit einem Mitglied des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO NRW gelten entsprechend.
  5. An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

§ 7
Rechtliche Stellung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

  1. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte(r) der Dienstkräfte des Betriebes „Stadtgrün Neuss.“
  2. Die Dienstkräfte des Betriebes „Stadtgrün Neuss“ werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister angestellt, höhergruppiert und entlassen. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Neuss bleibt unberührt.
  3. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
  4. Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes „Stadtgrün Neuss“ regelmäßig und rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der/die Antikorruptionsbeauftrage der Stadt Neuss hat ein Prüfrecht.
  5. Die Regelungen der Absätze 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung. Diese unterliegen ausschließlich der Betriebsleitung.
  6. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden, der, falls auch dann keine Übereinstimmung erzielt wird, über die Angelegenheit entscheidet.
  7. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben durch eine(n) Beigeordnete(n) vertreten lassen.

§ 8
Stellung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers

  1. Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnung zuzuleiten.
  2. Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Ist im laufenden Wirtschaftsjahr erkennbar, dass die Planansätze des Wirtschaftsplanes wesentlich überschritten bzw. unterschritten werden, so hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin/ den Stadtkämmerer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Vor wichtigen Entscheidungen in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes „Stadtgrün Neuss“, die den Haushalt der Stadt berühren, ist die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer zu hören. Werden solche Angelegenheiten im Betriebsausschuss beraten, so ist die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer einzuladen.

§ 9
Stammkapital, Vermögen und Schulden

  1. Das Stammkapital beträgt EURO 50.000 (in Worten: fünfzigtausend).
  2. Das durch Ausgliederung auf die eigenbetriebsähnliche Einrichtung übertragene Vermögen beträgt EURO 143.503.415,16 (in Worten: einhundertdreiundvierzigmillionenfünfhundertdreitausendvierhundertfünfzehn Euro und sechzehn Cent).
  3. Die durch Ausgliederung auf die eigenbetriebsähnliche Einrichtung übertragenen Schulden betragen EURO 32.747.108,27 (in Worten: zweiunddreißigmillionensiebenhundertsiebenundvierzigtausendeinhundertacht Euro und siebenundzwanzig Cent).

§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

  1. Der Betrieb „Stadtgrün Neuss“ wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.
  2. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Betrieb „Stadtgrün Neuss“ hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und einer Stellenübersicht aufzustellen. Ebenso ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan zu erstellen. Für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes gilt die Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW).
  4. Der Betrieb „Stadtgrün Neuss“ führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gemäß der Vorgaben der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO Betriebssatzung für das „Stadtgrün Neuss“ – 72/01 HdO 5 NRW) bzw. des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind zu beachten.
  5. Zur Verbesserung der betrieblichen Steuerung und Erhöhung der Transparenz sind Controllinginstrumente (z.B. Kostenrechnung) einzuführen.
  6. Für die Kassenführung wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW). Die Einzelheiten regelt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.
  7. Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, die Stadtkämmerin/den Stadtkämmerer und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
  8. Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres zu erstellen.
  9. Bei Mehrauszahlungen gegenüber den Ansätzen des Vermögensplans entscheidet der Betriebsleiter. Sind diese Mehrauszahlungen erheblich, so entscheidet der Betriebsausschuss. Erheblich sind Mehrauszahlungen, wenn die in der jeweils gültigen Haushaltssatzung der Stadt Neuss festgelegten Grenzen in analoger Anwendung überschritten werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für die „Städtischen Friedhöfe Neuss“ vom 24. Juni 2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. April 2011 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 31. Oktober 2024

Reiner Breuer
Bürgermeister


Die Satzung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.