
Aus dem Stadtrat
Lachgaskonsum eindämmen
Rat der Stadt Neuss beschließt Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Neuss
Das leicht süßlich riechende Lachgas (Distickstoffmonoxid) wird aufgrund seiner schmerzstillenden und betäubenden Wirkung in den letzten Jahren zunehmend als inhalative Droge von Jugendlichen und jungen Erwachsenen konsumiert. Auch der Kommunale Service- und Ordnungsdienst (KSOD) der Stadt Neuss traf im letzten Jahr wiederholt Jugendliche beim Konsum von Lachgas im öffentlichen Raum an. Dabei sind die Risiken des Konsums von Lachgas gerade für Minderjährige gravierend. Die Gesundheitsbehörden und die medizinischen Fachgesellschaften bestätigen, dass sowohl akute als auch langfristige Gesundheitsgefahren aufgrund des Konsums entstehen können.
Um die gesundheitlichen Gefahren von Lachgas für Kinder und Jugendliche kurzfristig zu beschränken hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung vom 16. Mai 2025 eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Neuss erlassen. Die Verordnung schützt gerade die Personengruppe, die aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung besonders schützenswert ist. Um hier wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen nachzukommen, wird durch die Verordnung der Verkauf in den Verkaufsstellen und die Weitergabe von Lachgas an Minderjährige untersagt. Damit soll verhindert werden, dass Volljährige die „Partydroge“ erwerben und anschließend den Minderjährigen zur Verfügung stellen. Vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige sollen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Bundesweit einheitliche Regelung notwendig
Das Bundesgesundheitsministerium hatte im Jahr 2024 bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vorgelegt. Der Entwurf wurde im November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen, jedoch nicht im Bundestag verabschiedet. Mit dem nun erfolgten Beschluss einer ordnungsbehördlichen Verordnung folgt der Rat der Empfehlung aus dem Vorstand des Städtetages NRW. Dieser hatte empfohlen, nicht auf eine bundes- oder landeseinheitliche Regelung zu warten und zeitnah eine örtliche Regelung zu beschließen.
Dennoch bildet ein lokales Verkaufsverbot von Lachgas lediglich einen ersten, jedoch nicht vergleichbar wirksamen Schritt wie ein bundes- oder landesweites Verkaufsverbot, um die Ausbreitung dieser Partydroge einzudämmen. Um den von Lachgas ausgehenden Gefahren wirksam begegnen zu können und eine einheitliche Rechtslage für das sich bundesweit stellende Problem zu haben, ist nach wie vor ein bundesweit einheitliches Verkaufsverbot an Minderjährige geboten.