Gefüllte Umzugskartons stehen gestapelt in einem ansonsten leeren Raum.

Wohnortwechsel

Folgende Informationen sind für Sie relevant, wenn Sie nach dem 03.08.2025 nach Neuss oder innerhalb Neuss umgezogen sind oder ein Umzug kurz bevor steht.

Vor jeder Wahl wird ein Wählerverzeichnis angelegt. Wahlberechtigte werden von Amts wegen in der Gemeinde eingetragen, in der sie am Stichtag (03.08.2025) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, gemeldet sind.

Anmeldung mit Hauptwohnung in der Zeit vom 04.08.2025 bis 29.08.2025

Wahlberechtigte, die in diesem Zeitraum zuziehen und sich mit einer Hauptwohnung in Neuss anmelden bzw. die Nebenwohnung als Hauptwohnung ummelden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss eingetragen und bekommen automatisch eine neue Wahlbenachrichtigung zugesandt. Im Wählerverzeichnis der bisherigen Gemeinde werden sie dann gestrichen.

Wichtig: Sofern der Zuzug aus einer Gemeinde innerhalb Nordrhein-Westfalens erfolgt, werden die Wahlberechtigten von Amts wegen im Wählerverzeichnis des ehemaligen Wohnortes gestrichen; bereits abgegebene Briefwahlstimmen sind aufgrund des Wegzuges ungültig. Hier muss ggf. ein erneuter Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt werden.

Ummeldung in der Zeit vom 04.08.2025 bis 29.08.2025

Ein Umzug und die Ummeldung innerhalb dieses Zeitraums und innerhalb der Stadt Neuss führt zu einer Eintragung von Amts wegen in den neuen Wahlbezirk. Das bedeutet, dass Wahlberechtigte, welche ab dem 04.08.2025 innerhalb von Neuss in einen anderen Wahlbezirk umziehen und sich ummelden, automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen werden und eine neue Wahlbenachrichtigung zugesandt bekommen.

Wichtig: Bereits abgegebene Briefwahlstimmen sind auf Grund des Umzuges in einen neuen Wahlbezirk ungültig. Hier muss ggf. ein erneuter Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt werden.

Änderung der Neusser Neben- in Hauptwohnung in der Zeit vom 04.08.2025 bis 29.08.2025

Wahlberechtigte, die in diesem Zeitraum ihre bisherige Nebenwohnung in Neuss zur Hauptwohnung erklären, werden von Amts wegen in das Neusser Wählerverzeichnis eingetragen. Im Wählerverzeichnis der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde werden sie gestrichen.

Wichtig: Sofern der Zuzug aus einer Gemeinde innerhalb Nordrhein-Westfalens erfolgt, werden die Wahlberechtigten von Amts wegen im Wählerverzeichnis des ehemaligen Wohnortes gestrichen; bereits abgegebene Briefwahlstimmen sind aufgrund des Wegzuges ungültig. Hier muss ggf. ein erneuter Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt werden.

Personen, die in der Zeit vom 04.08.2025 bis 25.08./29.08.2025 nicht für eine Wohnung gemeldet sind

Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss erfolgt auf Antrag.

  • Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Personen ohne festen Wohnsitz sind schriftlich bis 25.08.2025 beim Wahlamt einzureichen.
  • Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für nicht meldepflichtige Unionsbürger*innen sind schriftlich bis 29.08.2025 beim Wahlamt einzureichen.

Anmeldung mit Hauptwohnung in der Zeit vom 30.08.2025 bis zum Wahltag

Wahlberechtigte, die sich ab dem 30.08.2025 in Neuss aus einer Gemeinde außerhalb des Rhein-Kreis Neuss anmelden, werden nicht in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss eingetragen.

Wahlberechtigte, die sich ab dem 30.08.2025 in Neuss aus einer Gemeinde innerhalb des Rhein-Kreis Neuss anmelden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss eingetragen. In dem Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde werden sie gestrichen.

Wichtig: Ziehen Wahlberechtigte innerhalb des Rhein-Kreis Neuss um, besteht das Wahlrecht in diesem Zeitraum nur noch für die Kreiswahlen (Kreistagswahl und Landratswahl). Bereits abgegebene Briefwahlstimmen für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin und des Rates in anderen Gemeinden des Rhein-Kreis Neuss werden auf Grund des Wegzuges ungültig.

Ummeldung in der Zeit vom 30.08.2025 bis zum Wahltag

Wahlberechtigte verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks. Sie können nur in ihrem bisherigen Wahllokal oder per Briefwahl wählen. Ggf. bereits abgegebene Briefwahlstimmen bleiben gültig.

Änderung der Neusser Neben- in Hauptwohnung in der Zeit vom 30.08.2025 bis zum Wahltag

Wahlberechtigte, die ab dem 30.08.2025 eine Änderung der Neusser Neben- in Hauptwohnung aus einer Gemeinde außerhalb des Rhein-Kreis Neuss vornehmen, werden nicht in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss eingetragen.

Wahlberechtigte, die ab dem 30.08.2025 eine Änderung der Neusser Neben- in Hauptwohnung aus einer Gemeinde innerhalb des Rhein-Kreis Neuss vornehmen, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss eingetragen und erhalten automatisch eine Wahlbenachrichtigung.

Wichtig: Ziehen Wahlberechtigte innerhalb des Rhein-Kreis Neuss um, besteht das Wahlrecht in diesem Zeitraum nur noch für die Kreiswahlen (Kreistagswahl und Landratswahl). Bereits abgegebene Briefwahlstimmen für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin und des Rates in anderen Gemeinden des Rhein-Kreis Neuss werden auf Grund des Wegzuges ungültig.

Fortzug und Abmeldung in der Zeit vom 04.08.2025 bis zum Wahltag

Bei Wegzug und Anmeldung in einer anderen Stadt in diesem Zeitraum erfolgt die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des jeweils neuen Wohnortes von Amts wegen. Bereits abgegebene Briefwahlstimmen sind auf Grund des Umzuges ungültig.
 

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Wahlamt

Markt 2–6 · 41460 Neuss
Eingang 3 (Passage)

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