Wahl-ABC: Kommunalwahl
Auszählungsverfahren
Nach der Auszählung der abgegebenen Stimmen wird die Anzahl der Sitze ermittelt, die den einzelnen Parteien im Rat zustehen. Dies erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers.
Briefwahl
Wer nicht im Wahllokal wählen kann oder möchte, hat die Möglichkeit der Stimmabgabe – unabhängig von Ort und Zeit der Urnenwahl – per Brief durch Versand oder der Direktwahl vor Ort im Wahlamt. Der Wahlschein zur Briefwahl muss bei der zuständigen Wahlbehörde beantragt werden. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
In der Zeit vom 25. bis 29. August 2025 ist das Wählerverzeichnis zur allgemeinen Einsicht zugänglich. Die Einsichtnahme erfolgt durch ein von städtischen Mitarbeitenden bedientes Datensichtgerät im Wahlamt, Rathaus Rundbau, Passage, Eingang 3.
Es besteht auch die Möglichkeit eines Einspruches gegen das Wählerverzeichnis, sofern es für unrichtig oder unvollständig gehalten wird. Das Wahlamt steht Ihnen dafür sowohl unter der 02131 90-3244 (erst ab 4. August 2025 erreichbar) als auch per Mail unter wahlamt@stadt.neuss zur Verfügung.
Europäische Union
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlanden
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechischen Republik
- Ungarn
- Zypern
Gesetze zur Kommunalwahl
Die rechtlichen Grundlagen der Kommunalwahlen am 14.09.2025 in Nordrhein-Westfalen finden sich
- im Kommunalwahlgesetz und
- in der Kommunalwahlordnung.
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen sind im Grundgesetz, in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und in der Gemeindeordnung verankert.
Hilfsperson
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Wahlgesetz Wählenden, sich bei der Wahl von einer Hilfsperson unterstützen zu lassen.
Eine Stellvertretung bei der Abgabe der Stimme ist nicht möglich. Wenn Sie nicht lesen können oder durch körperliche Gebrechen daran gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, dann können Sie sich einer Hilfsperson bedienen. Bei der Tätigkeit der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfeleistung, nicht um eine Stellvertretung.
Sie können die Hilfsperson selbst mitbringen oder ein Mitglied des Wahlvorstandes bitten, Ihnen zu helfen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Öffentlichkeit
Der Grundsatz der Öffentlichkeit (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) ist ein Prinzip demokratischer Wahlen. Zum Wahlraum hat während der Wahl und Ergebnisermittlung jedermann Zutritt. Alle wesentlichen Schritte der Wahl unterliegen der öffentlichen Überprüfbarkeit, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
Öffnungszeiten der Wahllokale
Die Wahllokale haben am Wahlsonntag, den 14.09.2025, in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Reihenfolge auf dem Stimmzettel
Die Reihenfolge auf den Stimmzetteln zur Wahl des Rates der Stadt Neuss und zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Neuss richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl des Rates der Stadt Neuss erreicht haben. Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.
Stimmzettel
Die Kommunalwahlen in Neuss bestehen aus vier Wahlen. Daher gibt es vier Stimmzettel mit je einer Stimme.
- Wahl des Landrates/der Landrätin des Rhein-Kreises Neuss
- Wahl des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss
- Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin
- Wahl des Gemeinderates der Stadt Neuss
Unionsbürger*innen
Zu den Kommunalwahlen sind auch alle Unionsbürger*innen, also Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag mindestens seit dem 29. August 2025 in Neuss mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.
In Artikel 28 des Grundgesetzes heiß es hierzu: "Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar."
Die wahlberechtigten Unionsbürger*innen werden, anders als bei der Europawahl, ohne Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten automatisch eine Wahlbenachrichtigung.
Unionsbürger*innen, die von der Meldepflicht befreit sind
Grundsätzlich sind alle Unionsbürger*innen, die die übrigen Voraussetzungen erfüllen, zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt. Diejenigen Unionsbürger*innen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, können allerdings nicht automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Bis zum 29.08.2025 können diese Personen beim Wahlamt die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
Verbundene Wahl
Die Kommunalwahlen sind verbundene Wahlen. Dies bedeutet, dass gleichzeitig in der Stadt Neuss vier verschiedene Wahlen stattfinden:
- der Landrätin / des Landrates
- die Wahl des Kreistages
- die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
- die Wahl zum Rat der Stadt Neuss.
Für jede dieser Wahlen gibt es einen eigenen Stimmzettel und Wahlberechtigte haben für jede dieser Wahlen eine Stimme.
Wahlamt
Rathaus Rundbau
Eingang 3 (Passage)
Telefon: 02131 90-3244 (ab 04. August 2025)
E-Mail: wahlamt@stadt.neuss.de
Haben Sie noch weitere Fragen zur Kommunalwahl?
Nachfolgende Ansprechpartner*innen helfen Ihnen gerne weiter:
Allgemeine Anliegen und Rechtsangelegenheiten
David Rathje, Tel.: 02131 90-3229
Antonia Schünemann, Tel.: 02131 90-3209
Wahlhelferangelegenheiten
Petra Lenz, Tel.: 02131 90-3267
Floreal Klicker, Tel.: 02131 90-3257
oder an wahlhelfer@stadt.neuss.de
Das Wahlamt (Rathaus, Markt 2, Eingang 3 – Passage) hat ab dem 04.08.2025 wie folgt geöffnet:
Montags bis Mittwochs von 08.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr
Freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten:
Montag, 01.09.2025 (Schützenfestmontag) geschlossen
Dienstag, 02.09.2025 (Schützenfestdienstag) von 08.00 bis 12.00 Uhr
Freitag, 12.09.2025 von 08.00 bis 15.00 Uhr
Samstag, 13.09.2025 von 08.30 bis 12.00 Uhr, jedoch nur für die Ersatzausstellung nicht zugegangener oder verlorener Wahlscheine
Wahlausschuss
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und Beisitzer*innen.
Aufgaben des Wahlausschusses sind unter anderem die Einteilung der Kommunalwahlbezirke und die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge. Auch das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt.
Wahlberechtigung
Bis zum 24.08.2025 werden Wahlberechtigte schriftlich darüber informiert, dass Sie in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden. Dies geschieht durch die Wahlbenachrichtigung, aus der auch das Wahllokal zu ersehen ist.
Diese Wahlbenachrichtigung enthält auf der Rückseite einen Antrag für einen Wahlschein (Briefwahl). Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, obwohl Sie der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, so fragen Sie bitte baldmöglichst nach dem 24.08.2025 beim Wahlamt unter wahlamt@stadt.neuss.de nach. Sie können vom 25. bis 29.08.2025 Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen.
Wahl des Rates
Für die 29 Kommunalwahlbezirke gibt es jeweils einen eigenen Stimmzettel in weißer Farbe.
Am 14.09.2025 werden für den Rat der Stadt Neuss 58 Vertreter gewählt, davon 29 in direkter Wahl in den Wahlbezirken. Der Wahlausschuss hat daher das Stadtgebiet in folgende 29 Kommunalwahlbezirke eingeteilt:
- Wahlbezirk 1 Innenstadt / Hammfeld
- Wahlbezirk 2 Stadtmitte
- Wahlbezirk 3 Barbaraviertel / Bolssiedlung
- Wahlbezirk 4 Neusserfurth
- Wahlbezirk 5 Morgensternsheide
- Wahlbezirk 6 Kaarster Brücke
- Wahlbezirk 7 Weißenberg
- Wahlbezirk 8 Vogelsang
- Wahlbezirk 9 Hermannsplatz
- Wahlbezirk 10 Stadionviertel
- Wahlbezirk 11 Dreikönigenviertel / Pomona
- Wahlbezirk 12 Baldhof
- Wahlbezirk 13 Berliner Platz
- Wahlbezirk 14 Selikum / Reuschenberg
- Wahlbezirk 15 Weckhoven
- Wahlbezirk 16 Reuschenberg / Weckhoven
- Wahlbezirk 17 Obererft/Meertal
- Wahlbezirk 18 Gnadental
- Wahlbezirk 19 Grimlinghausen
- Wahlbezirk 20 Rosellen
- Wahlbezirk 21 Uedesheim
- Wahlbezirk 22 Erfttal
- Wahlbezirk 23 Norf
- Wahlbezirk 24 Derikum
- Wahlbezirk 25 Rosellerheide-Neuenbaum
- Wahlbezirk 26 Allerheiligen
- Wahlbezirk 27 Hoisten
- Wahlbezirk 28 Holzheim
- Wahlbezirk 29 Grefrath / Holzheim-Nord
Wahlergebnisse
Mit der laufenden Wahlberichterstattung beginnen wir am Wahlsonntag gegen 18.00 Uhr.
Die Zwischenergebnisse stellen wir Ihnen zeitnah auf unseren Internetseiten zur Verfügung.
Wahlgebiet / Wahlbezirk / Stimmbezirk
Bei den Kommunalwahlen in Neuss ist das gesamte Gebiet der Stadt Neuss das Wahlgebiet.
Die Stadt Neuss ist in 29 Kommunalwahlbezirke unterteilt, hier wird jeweils eine Person direkt in den Rat gewählt. Für die Wahl der Bürgermeisterin*des Bürgermeisters gibt es keine Wahlbezirke.
Der Stimmbezirk ist der Einzugsbereich des jeweiligen Wahllokales. Bei der Festlegung der Stimmbezirke wurde, soweit dies möglich ist, auf die örtlichen Verhältnisse geachtet. Die Bebauung, geschlossene Siedlungen, Straßenführung etc. wurde hier weitgehend berücksichtigt.
Für jeden Stimmbezirk ist ein Wahllokal (Wahlraum) bestimmt. Dieses Wahllokal ist barrierefrei. Überwiegend handelt es sich hierbei um öffentliche Gebäude (z. B. Schulen). In einigen Fällen sind mehrere Wahllokale in einem Gebäude untergebracht.
Ihr Wahllokal ist auf Ihrer Wahlbenachrichtigung verzeichnet. Sie können grundsätzlich nur in diesem Wahllokal wählen. Möchten Sie in einem anderen Wahllokal im gleichen Wahlkreis wählen, ist ein Wahlschein erforderlich.
Wahlleiter
Wahlleiter für die Kommunalwahl in Neuss ist:
Erster Beigeordneter Frank Gensler
Tel.: 0 21 31/ 90-2002
Rathaus, Markt 2, Raum 1.110
Stellvertretender Wahlleiter ist:
Beigeordneter Holger Lachmann
Tel. 02131 / 90-2003
Rathaus, Mark 2, Raum 1.138
Wahlperiode
Die Kommunalwahlen erfolgen grundsätzlich für eine Wahlperiode von 5 Jahren.
Wahlrechtsgrundsätze
Die Wahlgrundsätze sind festgeschrieben:
- Allgemein: Alle Bürger*innen sind wahlberechtigt, soweit sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen. Keine Gruppe ist aus sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Wahl ausgeschlossen.
- Unmittelbar: Die Wähler*innenstimmen werden direkt für die Zuteilung der Sitze im Rat verwertet (ohne Zwischeninstanzen).
- Frei: Die Stimme kann frei von staatlichem Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung abgegeben werden. Niemand wird wegen seiner Wahlentscheidung benachteiligt.
- Gleich: Alle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen zu vergeben. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht.
- Geheim: Es darf nicht feststellbar sein, wie jemand gewählt hat.
Wahlschein und Briefwahl
Wenn Sie am Wahltag verhindert sind, in Ihr örtliches Wahllokal zu gehen, können Sie einen Wahlschein beantragen. Ein Wahlschein ist der Nachweis über das Wahlrecht.
Sind Sie in Neuss wahlberechtigt, dann stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Wahlamt der Stadt Neuss.
- Sie können den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckten QR-Code zur Beantragung verwenden.
- Auch über das Internet können Sie einen Wahlschein (mit Briefwahlunterlegen) beantragen.
- Sie können dem Wahlamt eine E-Mail senden.
- Sie können die Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung ausfüllen und per Post zusenden.
- Im Wahlamt können Sie uns persönlich besuchen und gleich dort wählen oder die Wahlunterlagen persönlich abgeben.
Eine telefonische Antragstellung ist ausgeschlossen.
Wahlscheine (mit Briefwahlunterlagen) werden den Antragstellenden übersandt bzw. bei persönlicher Vorsprache sofort ausgehändigt. Stellen Sie für einen anderen einen Antrag, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachgewiesen werden. Eine Aushändigung der Unterlagen an Dritte (auch an Ehegatten oder Lebenspartner) ohne schriftliche Vollmacht ist nicht zulässig.
Wahlsystem
Für die Kommunalwahl gelten unterschiedliche Wahlsysteme:
Wahl zum Rat der Stadt Neuss / Kreistag des Rhein-Kreises Neuss
Hier gilt ein Verhältniswahlrecht mit vorheriger Mehrheitswahl. Zunächst wird in den Wahlbezirken der Kandidat oder die Kandidatin mit den meisten Stimmen (relative Mehrheit) gewählt. Die Hälfte der Ratsmitglieder wird auf diese Weise, die andere Hälfte aufgrund der Listen der Parteien oder Wählergruppen nach dem sogenannten Sainte Lague/Schepers Verfahren bestimmt. Damit ist ein Verhältnisausgleich gewahrt und auch Parteien ohne Direktmandat sind im Verhältnis zu Ihrer Stimmenzahl im Rat vertreten.
Eine Sperrklausel (5 %-Klausel) gibt es für die Kommunalwahl nicht.
Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters / der Landrätin oder des Landrats
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller Stimmen vereinen kann.
Ist dies nicht der Fall, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidierenden mit den meisten Stimmen statt.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für die Wahlbezirke können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden eingereicht werden.
Wahlwerbung
Informationen zur Wahlwerbung (Plakatierung, Standorte der Wahltafeln, Informationsstände, Wahlwerbevereinbarung) erhalten Sie beim Amt für Verkehrsangelegenheiten der Stadt Neuss, Rheinstraße 18, 41460 Neuss.
Widerspruchsrechte
Die Meldebehörde (Bürgeramt) darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Dies ist in § 50 Bundesmeldegesetz geregelt.
Sie haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.
Dies können Sie schriftlich beim Bürgeramt einreichen.
Auch wenn Sie als Wahlhelfende verzeichnet sind, haben Sie die Möglichkeit, der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten für künftige Wahlen zu widersprechen. Dies ist in Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung geregelt.
Widerspruch können Sie formlos beim Wahlamt einlegen.
Ansprechpartnerin ist Frau Schünemann, Telefon: 02131 / 90-3209 oder
Herr Rathje, Telefon: 02131 / 90-3229.
Dieser Widerspruch gilt für die beim Wahlamt geführte Wahlhelferdatei. Sollten Sie jedoch als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei einer künftigen Wahl bei der Abfrage über Ihren Arbeitgeber erneut gemeldet werden, so werden Sie erneut in die Wahlhelferdatei aufgenommen.
Zahl der Mitglieder des Rates
Die Anzahl der Mitglieder des Rates einer Stadt richtet sich gemäß § 3 Kommunalwahlgesetz NRW nach der Einwohnerzahl. Neuss gehört in die Kategorie der Städte mit einer Einwohnerzahl über 100.000 aber nicht über 250.000. Dem Rat gehören insgesamt 58 Mitglieder an, davon werden 29 direkt in Wahlbezirken gewählt. Weitere 29 Ratsmitglieder werden über die Reservelisten der Parteien und Wählergruppen gewählt.
Die Zahl der Mitglieder kann sich durch Aufstockung zum Zwecke des vollständigen Verhältnisausgleichs um zwei oder ein Vielfaches von zwei erhöhen.
Hier finden Sie uns
Wahlamt
Markt 2–6 · 41460 Neuss
Eingang 3 (Passage)
E-Mail: wahlamt@stadt.neuss.de
Telefon: 02131 90-3244
Öffnungszeiten und telefonische Sprechzeiten
- Mo.:
- 08:00–16:00 Uhr
- Di.:
- 08:00–16:00 Uhr
- Mi.:
- 08:00–16:00 Uhr
- Do.:
- 13:00–18:00 Uhr
- Fr.:
- 08:00–12:30 Uhr