Marktentgeltordnung – 32/031 HdO

Entgeltordnung der Stadt Neuss für die Neusser Märkte (Marktentgeltordnung) vom 12. November 1997 (in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2024)

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV NW S. 124), in Verbindung mit den §§ 67 bis 71a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I, S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I, S. 594), hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 7. November 1997 diese Entgeltordnung beschlossen:

§ 1
Entgelterhebung

Für die Benutzung der Plätze und Einrichtungen, die für die von der Stadt Neuss veranstalteten Märkte bestimmt sind, erhebt die Stadt Neuss Entgelte nach § 5 (Entgelthöhe) dieser Entgeltordnung. Zu den festgelegten Entgelten werden den Benutzern – soweit diese nicht selbst mit dem Versorgungsträger abrechnen – die Kosten für Strom-und Wasserverbrauch und gegebenenfalls weitere Nebenkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 2
Zahlungspflicht

  1. Das Entgelt wird mit der Zuweisung eines Standplatzes durch die Stadt Neuss fällig.
  2. Das Entgelt ist auf erste Anforderung nach Rechnungserteilung durch die Stadt Neuss unverzüglich zu zahlen. Fällt die Rechnungserteilung mit der Standplatzzuweisung zusammen, ist das Entgelt sofort in bar an den Beauftragten der Stadt Neuss zu entrichten.
  3. Die Belege über die erfolgte Entgeltzahlung sind bis Marktschluß aufzubewahren und dem Beauftragten der Stadt Neuss auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Schuldner des Entgeltes bei den von der Stadt Neuss veranstalteten Märkten ist der Standinhaber. Mehrere Standinhaber haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Nutzung

  1. Die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung des zugewiesenen Standplatzes begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung des Marktstandentgeltes.
  2. Ein von einem Entgeltpflichtigen aufgegebener Standplatz kann bei Erhebung des vollen Marktstandentgeltes von dem Beauftragten der Stadt Neuss anderweitig zugewiesen werden.

§ 4
Entgeltberechnung

  1. Das Entgelt wird nach der Länge der Verkaufsfront der Verkaufsstände pro Markttag berechnet. Dabei wird die Frontmeterzahl auf volle Meter nach oben aufgerundet. Ist die Verkaufsfront geringer als 1,00 m, wird auf einen vollen Meter aufgerundet (Mindestentgelt).
  2. Für jeden Meter Verkaufsfront wird das Entgelt für jeden Markttag insgesamt ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer der Platzbenutzung berechnet.
  3. Der Zahlungspflichtige hat der Stadt Neuss alle zur Entgeltberechnung erforderlichen Angaben richtig und vollständig zu erteilen.

§ 5
Entgelthöhe

Das Entgelt beträgt für jeden vollen Meter Verkaufsfront je Markttag

  1. bei den Wochenmärkten 1,60 EUR
  2. bei den Krammärktender 9,00 EUR

§ 6
Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV NW S. 124) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 12. November 1997

Dr. Bertold Reinartz
Bürgermeister


Die Entgeltordnung ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

  1. 1. Änderungssatzung vom 15. November 2000
    Die Änderungen sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  2. 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009
    Die Änderungen sind am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  3. 3. Änderungssatzung vom 29. Januar 2021
    Die Änderungen sind am 16. Februar 2021 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  4. 4. Änderungssatzung vom 28. April 2023
    Die Änderungen sind am 13. Mai 2023 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  5. 5. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2024
    Die Änderungen sind am 21. Dezember 2024 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.