Geschäftsordnung des Rates – 30/02 HdO

Geschäftsordnung des Rates der Stadt Neuss vom 7. November 2025

Der Rat der Stadt Neuss hat in seiner Sitzung am 7. November 2025 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1
Bürgermeister*in

  1. Die Bürgermeister*in führt die Geschäfte des Rates. Sie*Er hat die Rechte und die Würde des Rates und seiner Mitglieder zu wahren und die Arbeit des Rates zu fördern. Sie*Er beruft den Rat zu den Sitzungen ein, leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.
  2. Die*der Bürgermeister*in wird im Verhinderungsfalle für repräsentative Angelegenheiten und die Geschäfte des Rates durch die Stellvertretungen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.

§ 2
Fraktionen

  1. Stadtverordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Stadtverordneten bestehen. Jede*r Stadtverordnete kann nur einer Fraktion angehören.
  2. Fraktionen können Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitierende aufnehmen. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitierende nicht mit.
  3. Jede Fraktion hat ihre Bildung, ihre Bezeichnung, ihre Statuten, ihre Mitglieder, die*den Fraktionsvorsitzende*n und deren*dessen Stellvertretung und etwaige Hospitierende sowie jede Änderung dieser Tatsachen unverzüglich der*dem Bürgermeister*in schriftlich mitzuteilen.
  4. Vorschläge für die Tagesordnung und andere schriftliche Erklärungen, die für eine Fraktion abgegeben werden, müssen von der*dem Fraktionsvorsitzenden oder seiner Stellvertretung unterzeichnet sein. Andernfalls gelten sie als Erklärung der*desjenigen, die*der sie unterzeichnet haben/hat. Sind mehrere Stellvertretungen einer*eines Fraktionsvorsitzenden bestellt, hat die Fraktion zwei von ihnen, die Stellvertretung im Sinne von Satz 1 sind, der*dem Bürgermeister*in schriftlich zu benennen.
  5. Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von der*vom Bürgermeister*in Auskünfte über die von dieser*diesem oder in ihrem*seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen über den Datenschutz, entgegenstehen. Das Auskunftsersuchen ist durch die*den Fraktionsvorsitzende*n schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an die*den Bürgermeisterin*Bürgermeister zu richten.
  6. Die Fraktionen dürfen vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten nur weitergeben, soweit dies für die Rats- und Ausschussarbeit notwendig ist. Bei Auflösung einer Fraktion sind vorhandene vertrauliche Informationen oder geschützte personenbezogene Daten an die Stadt Neuss innerhalb von 14 Tagen zur Archivierung oder Vernichtung abzuliefern. Für die Ablieferung dieser Daten sind die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertretung gesamtschuldnerisch verantwortlich. Im Übrigen gelten für die Verarbeitung der übermittelten Daten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über den Datenschutz.

§ 3
Ältestenrat

  1. Jede im Rat vertretene Fraktion ist im Ältestenrat mit einem Mitglied vertreten, Fraktionen ab zehn Mitgliedern mit zwei Mitgliedern. Die Mitglieder können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Den Vorsitz führt die*der Bürgermeister*in und beruft den Ältestenrat bei Bedarf oder auf Verlangen aller Fraktionen ein.
  2. Der Ältestenrat dient der interfraktionellen Zusammenarbeit. Er ist kein Beschlussgremium im Sinne der Gemeindeordnung.
  3. Von der*dem Bürgermeister*in bestellte Vertreter*innen der Verwaltung können an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen.

§ 4
Ältestenrat

  1. Der Rat bestellt auf Vorschlag der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters nach § 52 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eine*n Bedienstete*n der Stadtverwaltung zum*zur Schriftführer*in des Rates und für den Fall der Verhinderung eine oder mehrere Stellvertretungen.
  2. Die Schriftführung nimmt die Niederschrift über die im Rat gefassten Beschlüsse auf. Sie unterstützt die*den Bürgermeister*in nach deren*dessen Weisung bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben.

§ 5
Festsetzen der Tagesordnung

  1. Die*Der Bürgermeister*in setzt den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung der Ratssitzung fest. Sie*Er hat dabei Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihr*ihm von einem Fünftel der Stadtverordneten oder einer Fraktion bis zum Ablauf der in Abs. 3 bestimmten Frist vorgelegt werden. Vorschläge, die der*dem Bürgermeister*in von weniger als einem Fünftel der Stadtverordneten vorgelegt werden, sind Anregungen für die Festsetzung der Tagesordnung.
  2. Vorschläge nach Abs. 1 sind schriftlich beim Bürgermeister einzubringen. Sie müssen die Angabe eines konkreten, hinreichend bestimmten Beratungsgegenstandes enthalten. Vorschläge nach Abs. 1 Satz 2 sollten, Vorschläge nach Abs. 1 Satz 3 müssen einen abstimmungsfähigen Antrag enthalten und ausreichend erläutert sein.
  3. Vorschläge nach Absatz 1 und Vorlagen der Verwaltung müssen spätestens mit dem Ablauf des 10. Tages vor dem Tag bei der*dem Bürgermeister*in eingegangen sein, an dem die Ratssitzung stattfindet. Diese Frist gilt nicht für Beschlussempfehlungen der Ausschüsse.
  4. Angelegenheiten, die nach gesetzlicher Vorschrift oder nach § 7 Abs. 2 nichtöffentlich zu verhandeln sind, setzt die*der Bürgermeister*in auf die Tagesordnung der nichtöffentlichen Ratssitzung. In gleicher Weise verfährt sie*er bei solchen Angelegenheiten, deren Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung nach ihrer*seiner Überzeugung aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Wohls oder im Interesse der Stadt oder zur Wahrung schutz-würdiger Interessen Einzelner geboten ist.

§ 6
Einberufung des Rates

  1. Die*Der Bürgermeister*in beruft den Rat zu den Sitzungen ein. Die Einladung muss den Stadtverordneten spätestens mit dem Ablauf des 7. Tages vor dem Tag zugehen, an dem die Sitzung stattfinden soll. In dringenden Fällen kann die*der Bürgermeister*in diese Einberufungsfrist bis auf 3 Tage abkürzen. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Stadtverordneten oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangt. Die Einberufung erfolgt in elektronischer Form ebenso wie die Zurverfügungstellung der Unterlagen. Die Stadtverordneten werden per E-Mail informiert, sobald die oben genannten Unterlagen im Ratsinformationssystem abrufbar sind. Die Stadtverordneten teilen jede Änderung ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich dem Bürgermeisteramt mit. Auf Verlangen werden die Einberufung inklusive der Sitzungsunterlagen und der Nachträge in gedruckter Form mit postalischer Zustellung zur Verfügung gestellt. Über die gewünschte Form der Zustellung erfolgt zum Beginn der Ratsperiode eine Abfrage der Ratsmitglieder.
  2. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von der*dem Bürgermeister*in öffentlich bekanntzumachen. Die Tagespresse soll sie*er zu den öffentlichen Sitzungen gesondert einladen.
  3. Bis zum Ablauf der Einberufungsfrist sollen den Stadtverordneten neben der Tagesordnung ausreichende Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten zugegangen sein. Das gilt hinsichtlich der Erläuterungen nicht für Tagesordnungspunkte, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzt worden sind, und nicht für Erläuterungen zu Beschlussempfehlungen der Ausschüsse.

§ 7
Öffentlichkeit der Ratssitzungen

  1. Die Sitzungen des Rates sind vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze öffentlich. Die Teilnahme von Zuschauer*innen vor Ort kann auf die Zahl der für sie vorhandenen Sitzplätze beschränkt werden.
  2. Folgende Angelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln:

    1. Personalangelegenheiten, ausgenommen die Wahlen der Beigeordneten;
    2. Grundstücksangelegenheiten;
    3. Beratung von Planungsangelegenheiten außerhalb von förmlichen Verfahren und außerhalb von Rechtsetzungsakten, die mit der Planung zusammenhängen;
    4. Darlehensangelegenheiten und darlehensähnliche Angelegenheiten;
    5. Angelegenheiten nach § 41 Abs. 1 Buchst. r) der Gemeindeordnung;
    6. Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Neuss.

    Abweichungen kann der Rat im Einzelfall beschließen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ein dahingehender Antrag kann nur bis zur Schließung der öffentlichen Sitzung gestellt werden.

  3. Soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner o-der Belange des öffentlichen Wohls überwiegen, dürfen personenbezogene Daten offenbart werden; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
  4. Auf Antrag einer*eines Stadtverordneten oder auf Vorschlag der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters kann der Rat auch für einzelne andere Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird. Der bloße Hinweis auf Absatz 2 ist keine Begründung i. S. von Satz 2, die den Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich macht.
  5. Absatz 3 gilt entsprechend, wenn beantragt wird, einen Tagesordnungspunkt der nicht-öffentlichen Sitzung in die öffentliche Sitzung zu verweisen (Absatz 2).
  6. Die Abstimmung im Anschluss an die Beratungen nach Abs. 3 und 4 erfolgt in öffentlicher Sitzung.

§ 8
Teilnahme an den Sitzungen

Stadtverordnete, die an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen können, teilen dies vor dem Beginn der Sitzung der*dem Bürgermeister*in mit. Stadtverordnete, die nach dem Beginn der Sitzung eintreffen oder die Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben die*den Bürgermeister*in davon in Kenntnis zu setzen.

§ 9
Befangenheit

  1. Ein*e Stadtverordnete*r, die*der annehmen muss, nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 der Gemeindeordnung von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der*dem Bürgermeister*in anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie*er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Die Nichtteilnahme an der Beratung und Entscheidung ist in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.
  2. Ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen der Rat. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1 Satz 1 sind vom Rat durch Beschluss festzustellen.

§ 10
Tagesordnung

  1. Zu Beginn einer jeden Sitzung stellt die*der Bürgermeister*in fest, ob der Rat ordnungsgemäß einberufen und ob er beschlussfähig ist. Die Feststellungen sind in der Niederschrift zu vermerken.
  2. Der Rat kann beschließen,

    1. einzelne Punkte von der Tagesordnung abzusetzen,
    2. Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
    3. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern.

    Der Rat kann die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. In diesem Falle schließt die Entscheidung über die Erweiterung der Tagesordnung eine Ausnahme von den Vorschriften der folgenden Absätze 3 und 4 ein.

  3. Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden dann in der Ratssitzung verhandelt, wenn den Stadtverordneten die Schnellmeldung über die Beschlüsse der betreffenden Ausschusssitzung spätestens in der Ratssitzung vorliegt. Vorschläge, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in die Tagesordnung aufgenommen worden sind und Verwaltungsvorlagen an den Rat werden dann in der Ratssitzung verhandelt, wenn die zugehörigen Beratungsunterlagen den Stadtverordneten bis zum Ablauf der Einberufungsfrist (§ 6 Abs. 1) zugegangen sind.
  4. Ausnahmen von Absatz 3 kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stadtverordneten beschließen.

§ 11
Informationsrecht des Rates

  1. Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann der Rat im Rahmen seiner Aufgaben von der*dem Bürgermeister*in Auskünfte über die von dieser*diesem oder in ihrem*seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen über den Datenschutz, entgegenstehen.
  2. Das Auskunftsersuchen ist schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Ratsbeschlusses an die*den Bürgermeister*in zu richten.
  3. Für die Verarbeitung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über den Datenschutz.

§ 12
Anträge zur Sache

  1. Jede*r Stadtverordnete*r und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung im Rahmen dieses Punktes Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in den Ausschüssen stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu.
  2. Anträge nach Abs. 1 sind, sofern sie nicht bereits in den Unterlagen für die Tagesordnung aufgeführt sind, der*dem Bürgermeister*in schriftlich vorzulegen oder zur Niederschrift zu erklären; sie müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
  3. Jede*r Stadtverordnete*r und jede Fraktion sind ferner berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach den Absätzen 1 und 2 gestellten Anträgen zu stellen. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 13
Verwaltungsvorlagen

Verwaltungsvorlagen für die Ratssitzung müssen in der Regel einen Beschlussentwurf enthalten.

§ 14
Anfragen

  1. Anfragen von Stadtverordneten müssen spätestens mit dem Ablauf des 5. Tages vor dem Tage, an dem die Sitzung stattfindet, schriftlich bei der*dem Bürgermeister*in eingebracht sein.
  2. Anfragen sind nur zu konkret zu bezeichnenden städtischen Angelegenheiten zulässig. Sie sind kurz zu fassen und zu beschränken auf die Angabe der zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft notwendigen Tatsachen. Die Anfragen müssen eine kurze Antwort ermöglichen. Ausgeschlossen sind Anfragen,
    1. zu deren Beantwortung Erkundigungen außerhalb der Stadtverwaltung eingeholt werden müssen,
    2. die nicht ohne weiteres anhand der bei der Stadtverwaltung vorhandenen Daten und Fakten beantwortet werden können, sondern erst nach Beschaffung und/oder Aufbereitung der für eine Beantwortung erforderlichen Daten und Fakten,
    3. die wegen des Umfangs der erfragten Auskünfte auf das Verlangen nach einer Berichterstattung hinauslaufen.
  3. Anfragen werden am Schluss der öffentlichen Sitzung, in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 5 am Schluss der nichtöffentlichen Sitzung, jeweils nur dann mündlich beantwortet, wenn die*der Anfragende im Sitzungsraum anwesend ist. Eine Aussprache ist nicht zulässig. Die*Der Anfragende darf in der gleichen Sache zwei kurze Zusatzfragen stellen. Die schriftliche Beantwortung der Anfragen wird in der Sitzung allen Stadtverordneten zur Verfügung gestellt.

§ 15
Einwohner*innenfragestunde

Jeweils für 15 Minuten zu Beginn und am Ende der öffentlichen Tagesordnung der Sitzungen des Rates findet eine Einwohner*innenfragestunde statt. Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch die*den Bürgermeister*in ist jede*r Einwohner*in der Stadt Neuss berechtigt, eine schriftliche oder mündliche Anfrage an die*den Bürgermeister*in zu richten. Der Inhalt der Anfrage muss sich auf Angelegenheiten der Stadt Neuss beziehen, für die der Rat zuständig ist. Melden sich mehrere Einwohner*innen gleichzeitig, so bestimmt die*der Bürgermeister*in die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jede*r Fragesteller*in ist berechtigt, mündlich höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen. Die*der Bürgermeister*in kann die Redezeit begrenzen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt mündlich. Ist eine sofortige Beantwortung der Fragen nicht möglich, so werden sie schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Fragen bzw. Antworten findet nicht statt. Können Fragen wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr mündlich beantwortet werden, so werden sie schriftlich beantwortet. Fragen und Antworten werden im Protokoll mitgeteilt bzw. als Anlage beigefügt.

§ 16
Wortmeldung und Worterteilung

  1. Ein*e Stadtverordnete*r darf nur das Wort ergreifen, wenn ihm die*der Bürgermeister*in das Wort erteilt hat. Die*der Bürgermeister*in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. Melden sich mehrere Redner*innen gleichzeitig zu Wort, so entscheidet die*der Bürgermeister*in. Zu derselben Sache soll ein*e Redner*in in der Regel nicht mehr als dreimal das Wort erhalten.
  2. Zur Geschäftsordnung muss das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden, jedoch ohne dass ein*e Redner*in unterbrochen wird. Die Wortmeldung kann durch Zuruf erfolgen.
  3. Die*Der Bürgermeister*in darf jederzeit das Wort nehmen.
  4. Die Dauer der Redezeit ist für die Begründung eines Tagesordnungspunktes einschließlich eines Antrages zur Sache (§ 12 Abs. 1) und für die Stellungnahme der Ratsfraktionen, die den Tagesordnungspunkt nicht vorgeschlagen hatten, auf 10 Minuten, im Übrigen auf 3 Minuten begrenzt; das gilt nicht für die Berichterstattung der Ausschüsse und deren Anträge zur Sache (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Die*der Bürgermeister*in kann die Redezeit verlängern, wenn der Verhandlungsgegenstand oder der Verlauf der Beratung dies nahelegt. Der Rat kann im Einzelfall die Dauer der Redezeit (Satz 1) anderweitig festlegen.
  5. Bei der Beratung von Vorlagen und Anträgen erhält die berichterstattende Person des Ausschusses oder die antragsstellende Person zuerst das Wort. Nach Abschluss der Aussprache können die genannten Personen das Wort zu einem Schlusswort verlangen. Berichterstattende Personen, die im Namen eines Ausschusses sprechen, haben die Ansicht der Mehrheit des Ausschusses vorzutragen.
  6. Beigeordnete sind auf Verlangen der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen zu hören.
  7. Zu einer persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Beendigung oder Vertagung der Verhandlung eines Punktes der Tagesordnung erteilt. Die*Der Redner*in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf ihre*seine Person gefallen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

§ 17
Anträge, die an keine Form und Frist gebunden sind

  1. Folgende Anträge können von jeder*jedem Stadtverordneten jederzeit formlos gestellt und zur Abstimmung gebracht werden:

    1. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung;
    2. Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung;
    3. Schluss der Redeliste;
    4. Schluss der Aussprache;
    5. Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes;
    6. Verweisung an einen Ausschuss oder an die*den Bürgermeister*in;
    7. Ausschluss der Öffentlichkeit;
    8. Verweisung eines Tagesordnungspunktes der nichtöffentlichen Sitzung in die öffentliche Sitzung (§ 7 Abs. 2 und 3);
    9. Einholung einer mündlichen Stellungnahme der Verwaltung;

    Satz 1 gilt auch für sonstige Anträge zur Geschäftsordnung.

  2. Über einen Antrag auf Schluss der Aussprache oder Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes darf erst entschieden werden, wenn nach Stellen des Antrages jede Fraktion die Möglichkeit gehabt hat, zu diesem Antrag zu Wort zu kommen. Schluss der Aussprache und Schluss der Redeliste kann nur ein*e Stadtverordnete*r beantragen, die*der sich nicht an der Beratung beteiligt hat. Wird ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung angenommen, so gilt der übergangene Antrag oder die übergangene Vorlage ohne weitere Aussprache als abgelehnt.
  3. Für Zusatz- und Änderungsanträge zu Sachanträgen, über die noch nicht entschieden ist, gilt § 12 Abs. 3.

§ 18
Unterbrechen und Aufheben der Sitzung durch die*den Bürgermeister*in

  1. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Ratssitzung vorbehaltlich des Absatzes 2 nur dann geschlossen oder vertagt werden, wenn der Rat das beschließt.
  2. Die*Der Bürgermeister*in kann die Sitzung für bestimmte Zeit unterbrechen oder ganz aufheben, wenn im Sitzungssaal störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlung in Frage stellt. Kann sie*er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie*er ihren*seinen Sitz. Die Sitzung ist damit unterbrochen. Den Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung bestimmt die*der Bürgermeister*in, sofern sie*er die Sitzung nicht für aufgehoben erklärt.

§ 19
Abstimmung

  1. Über jeden Antrag und jede Beschlussvorlage ist gesondert abzustimmen. Über mehrere Beschlussvorlagen eines Ausschusses kann, sofern kein*e Stadtverordnete*r widerspricht, geschlossen abgestimmt werden. Jede*r Stadtverordnete kann die Teilung der zur Abstimmung zu stellenden Frage verlangen, sofern die Teilung möglich ist. Werden zu einer Vorlage oder zu einem Antrag Änderungsanträge gestellt, dann ist zunächst über die Änderungsanträge abzustimmen. Im Anschluss daran ist über die Vorlage oder den Antrag, unter Berücksichtigung der zuvor etwa beschlossenen Änderungen, abzustimmen. Über Anträge zur Geschäftsordnung muss zunächst abgestimmt werden. Dabei geht der Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung dem Antrag auf Schluss der Aussprache, dieser dem Vertagungsantrag vor. Im Übrigen ist bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zunächst über den weitest gehenden Antrag abzustimmen. Die*Der Bürgermeister*in entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist.
  2. Die*Der Bürgermeister*in stellt die Fragen, über die abgestimmt werden soll, so, dass mit „Dafür“ oder „Dagegen“ gestimmt werden kann. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt, soweit der Rat nichts anderes beschließt, durch Erheben der Hand. Beantragt ein*e Stadtverordnete*r namentlich abzustimmen, hat die*der Bürgermeister*in festzustellen, ob der Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Rates unterstützt wird. Ist das der Fall, ist namentlich abzustimmen. Die namentliche Abstimmung erfolgt in der Weise, dass die*der Bürgermeister*in durch die Schriftführung die Namen der einzelnen Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge aufrufen lässt und die aufgerufene Person ihre Entscheidung durch Zuruf „Dafür“, „Dagegen“ oder „Enthalte mich der Stimme“ bekanntgibt. Beantragt ein*e Stadtverordnete*r geheim abzustimmen, hat die*der Bürgermeister*in festzustellen, ob der Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Rates unterstützt wird. Ist das der Fall, ist geheim abzustimmen. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Dabei sind Stimmenthaltungen dadurch zu bekunden, dass der Stimmzettel unbeschriftet bleibt oder sonstwie deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die*der Abstimmende sich der Stimme enthält. Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl namentliche als geheime Abstimmung beantragt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber dem Antrag auf namentliche Abstimmung.
  3. Gesetzliche Vorschriften, die namentliche oder geheime Abstimmung vorschreiben, bleiben unberührt.
  4. Die*Der Bürgermeister*in verkündet das Abstimmungsergebnis und erklärt den Antrag oder die Beschlussvorlage für angenommen oder abgelehnt.

§ 20
Wahlen, Erste konstituierende Sitzung nach der Kommunalwahl

  1. Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 50 Abs. 3 GO bleibt unberührt.
  2. Der Rat wählt aus seiner Mitte drei ehrenamtliche Stellvertretungen der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters nach § 67 GO.
  3. Den Vorsitz der ersten konstituierenden Sitzung des Rates nach der Wahl eines neuen Gemeinderates übernimmt der Bürgermeister*die Bürgermeisterin, sofern er*sie bereits vereidigt ist.
  4. Ist der Bürgermeister*die Bürgermeisterin noch nicht vereidigt, übernimmt bis zur Vereidigung des*der neugewählten Bürgermeisters*Bürgermeisterin den Vorsitz das Dienstälteste Mitglied des Rates. Dienstältester oder Dienstälteste ist dasjenige Ratsmitglied, welches dem Rat am längsten angehört oder wenn es dies ablehnt oder verhindert ist, dass jeweils nächste Dienstälteste Ratsmitglied. Weisen mehrere Ratsmitglieder eine gleichlange Zugehörigkeit zum Rat auf, leitet die erste konstituierende Sitzung das Ratsmitglied unter diesen mit dem höchsten Lebensalter.

§ 21
Feststellung der Mehrheit bei Beschlüssen und Wahlen

Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

§ 22
Ordnung in den Sitzungen

  1. Die*Der Bürgermeister*in eröffnet, leitet und schließt die Ratssitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
  2. Ratsmitglieder, die von dem Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der*dem Bürgermeister*in zur Sache verwiesen werden. Wenn ein Ratsmitglied die Ordnung oder die Würde des Rates verletzt, wird es ermahnt, wieder zur Ordnung zurückzufinden oder ihre oder seine Ausführungen zu berichtigen. Ein Ratsmitglied kann auch ohne vorherige Ermahnung unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen. Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in dieser Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. Ist das Ratsmitglied in der Debatte zum selben Tagesordnungspunkt dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, so wird ihr oder ihm das Wort entzogen.
  3. Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Rates kann die*der Bürgermeister*in gegen ein Ratsmitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 250 Euro bis maximal 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich das Ordnungsgeld. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
  4. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die*der Bürgermeister*in, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen. Die ausgeschlossenen Ratsmitglieder ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschließung für weitere drei Ratssitzungen zu. Weigert sich ein ausgeschlossenes Ratsmitglied wiederholt, den Anordnungen während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für fünf Ratssitzungen ein. Die*Der Bürgermeister*in stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest. Ausgeschlossene Ratsmitglieder dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. Versucht ein ausgeschlossenes Ratsmitglied widerrechtlich an den Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden die Sätze 3 bis 6 Anwendung.
  5. Das betroffene Ratsmitglied kann gegen Maßnahmen zur Herstellung der Ordnung bis zum Beginn der nächsten Ratssitzung schriftlich Einspruch bei der*dem Bürgermeister*in einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Rat in seiner nächsten Sitzung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 23
Ordnung im für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraums

Wer im für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung oder Anstand verletzt, hat auf Anordnung der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters den öffentlich zugänglichen Bereich sofort zu verlassen. Die Benutzung von Geräten zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Weitergabe von Ton und/oder Bild, ist nur mit Genehmigung der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters gestattet.

§ 24
Sitzungsniederschrift und Streaming

  1. Die Niederschrift über den Verlauf der Sitzung des Rates und die vom Rat gefassten Beschlüsse muss enthalten:

    1. die Namen der anwesenden und der fehlenden Stadtverordneten sowie die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Bediensteten der Stadtverwaltung und sonstiger Teilnehmer*innen;
    2. Ort, Tag, Zeitpunkt des Beginns, der Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung;
    3. die behandelten Beratungsgegenstände und eine gedrängte Wiedergabe des Diskussionsverlaufes
    4. die gestellten Anträge;
    5. die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen mit dem Abstimmungsverhältnis u. a. der Parteizugehörigkeit, bei namentlichen Abstimmungen auch die Abstimmungsliste; bei geheimer Abstimmung oder Wahl die Stimmzettel;
    6. die verhängten Ordnungsmaßnahmen;
    7. Erklärungen, die im Auftrage einer Fraktion abgegeben werden und deren Aufnahme in die Niederschrift ausdrücklich verlangt wird;
    8. sonstige Tatsachen oder Feststellungen, die nach dieser Geschäftsordnung in der Sitzungsniederschrift festzuhalten sind.

    Die Tagesordnung und alle dazugehörigen Vorlagen, Anträge und Anfragen sind dem Original der Niederschrift als Anlage und Bestandteil beizuheften.

  2. Die Schriftführung stellt die Niederschrift spätestens bis zum Ablauf der vierten Woche nach der Ratssitzung fertig. Sie wird von der*dem Bürgermeister*in, der Schriftführung und einer*einem vom Rat zu bestimmenden Stadtverordneten unterzeichnet. Die Fraktionen und Einzelmitglieder werden in der Woche nach einer Ratssitzung schriftlich über die wesentlichen Beschlüsse der Sitzung in der Entwurfsfassung informiert (Schnellmeldung).
  3. Zur Erstellung der Niederschrift dürfen Tonbandmitschnitte von Sitzungen erfolgen. Sie dürfen ausschließlich von den in Abs. 2 S. 2 genannten Personen zur Erstellung der Niederschrift genutzt werden. Ist bis spätestens in der auf die Zuleitung der Niederschrift gem. Abs. 4 folgenden Ratssitzung kein Wunsch zur Änderung der Niederschrift geäußert worden, so ist der Tonbandmitschnitt unverzüglich zu löschen. Wird ein Änderungswunsch geäußert, so kann zur Klärung der Berechtigung dieses Wunsches bis zur nächstfolgenden Ratssitzung der Tonbandmitschnitt abweichend von Satz 3 auf Antrag einer Fraktion oder auf seinen Antrag von einer*m Stadtverordneten, die*der eine Änderung seiner eigenen Wortmeldung in der Niederschrift wünscht, von der Schriftführung und ggf. auch von den in Abs. 2 S. 2 genannten Personen gemeinsam abgehört werden, um eine gütliche Einigung über die Niederschrift zu erreichen. Das Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem Rat vorzutragen. Anschließend ist der Tonbandmitschnitt unverzüglich zu löschen.
  4. Jede öffentliche Sitzung des Rates soll zeitgleich im Internet als Audio-Live-Stream übertragen, gespeichert und zum nachträglichen Abruf im Internet zur Verfügung gestellt werden. Die Abrufmöglichkeit endet mit der Aufzeichnung der darauf folgenden Sitzung des Rates. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Löschung der Aufnahme. Jede*r Stadtverordnete soll zu Beginn seiner Mandatstätigkeit gegenüber der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters eine schriftliche Erklärung dazu abgeben, ob sie*er mit der zeitgleichen Übertragung der eigenen Redebeiträge im Internet und deren Speicherung zum nachträglichen Abruf einverstanden ist. Bei Einwilligung sollen die Stadtverordneten angeben, dass sie sich der Reichweite der öffentlichen Verbreitung bewusst sind und in ihrem Redebeitrag personenbezogene Daten und andere sensible Informationen nur unter Berücksichtigung dieser Reichweite verwenden. Wird keine Erklärung abgegeben, gilt die Einwilligung als verweigert. Die Erklärung kann während der Mandatstätigkeit jederzeit schriftlich gegenüber der*dem Bürgermeister*in nachträglich abgegeben, widerrufen oder geändert werden. Die Einwilligung kann im Einzelfall für eine Ratssitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte einer Ratssitzung mündlich gegenüber der*dem Bürgermeister*in bzw. der Sitzungsleitung widerrufen werden. Der Widerruf ist zu protokollieren. Die Sätze 1 bis 7 gelten für andere Personen mit Rederecht im Rat entsprechend. Die*Der Bürgermeister*in weist am Anfang jeder Ratssitzung auf die zeitgleiche Übertragung im Internet hin. Über die Zulässigkeit von Ton-, Film- und Videoaufzeichnungen, die nicht dem in Abs. 3 genannten Zweck dienen, entscheidet die*der Bürgermeister*in. Die Zulassung solcher Aufzeichnungen ist von der*dem Bürgermeister*in bekanntzugeben. Sie dürfen nur erfolgen, soweit kein*e Stadtverordnete*r widerspricht. Das Abfilmen und Mitschneiden durch Zuschauer*innen ist verboten.
  5. Anstelle eines Audio-Live-Streams besteht auch die Möglichkeit der Übertragung durch Video-Live-Stream. Absatz 4 gilt entsprechend.
  6. Neben der Übertragung durch Audio- oder Video-Live-Stream besteht die Möglichkeit der Übertragung durch Videokonferenz. Absatz 4 gilt entsprechend. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 endet die Abrufmöglichkeit mit der öffentlichen Bereitstellung der Niederschrift, spätestens zwei Wochen nach der Sitzung. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Löschung der Aufnahme. Wird die Rats- bzw. Ausschusssitzung in digitaler oder hybrider Form durchgeführt, sind den Mitgliedern die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem ermöglichen (Zugangsdaten), rechtzeitig vor der Sitzung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Öffentlichkeit ist über den Zugang zu einer digitalen bzw. hybriden Sitzung durch einen entsprechenden Hinweis in der örtlichen Presse zu unterrichten. Dort ist über das Verfahren zu informieren, mittels dessen interessierte Bürger*innen die Zugangsdaten zum Videokonferenzsystem erhalten. Eine Anmeldung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung (DigiSiVO) muss spätestens vier Stunden vor der Sitzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DigiSiVO. Die Anzahl der Zuschauer*innen, die an der Videokonferenz teilnehmen können, ist unbegrenzt. Zuschauer*innen, die per Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen, können sich auch an der Einwohnerfragestunde nach § 15 beteiligen. Für die Wortmeldung ist die Bild- und Tonübertragung des*der Fragestellers*Fragestellerin freizugeben. Mit der Wortmeldung erklärt der*die Fragsteller*in sein*ihr Einverständnis mit der zeitgleichen Übertragung ins Internet und der Speicherung zum nachträglichen Abruf. Dies gilt unabhängig davon, ob der*die Fragesteller*in Präsenz oder per Videokonferenz an der Sitzung teilnimmt. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich, soweit der*die Minderjährige die natürliche Einsichtsfähigkeit für die Einwilligung bezüglich dieser Datenverarbeitung nicht besitzt. Ab einem Alter von 14 Jahren wird von der natürlichen Einsichtsfähigkeit ausgegangen. Auf die Sätze 11 bis 16 weist der*die Bürgermeister*in zu Beginn der Einwohnerfragestunde hin und gibt Gelegenheit zu widersprechen. Bei Widerspruch ist eine Fragestellung via digitaler Teilnahme ausgeschlossen.
  7. Werden Dritte, z. B. Mitarbeiter*innen der Verwaltung, Einwohner*innen oder Sachverständige zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt hinzugezogen, können diese per Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen. Eine persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum ist nicht erforderlich. Jede*r Dritte erklärt vorab sein Einverständnis mit der zeitgleichen Übertragung ins Internet und der Speicherung zum nachträglichen Abruf. Absatz 6, Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
  8. Die Niederschrift ist allen Stadtverordneten in der Form zuzuleiten, wie die Einberufung erfolgt. Die Niederschrift wird von der Verwaltung außerdem den Fraktionen, der*dem Bürgermeister*in und den Beigeordneten sowie den von der*dem Bürgermeister*in bestimmten Dienstkräften zugeleitet.
  9. Auf Antrag einer*s Stadtverordneten kann der Rat in seiner nächsten Sitzung beschließen, ob eine beanstandete Niederschrift zu berichtigen ist oder ergänzt wird. Die Berichtigung oder Ergänzung wird in die Niederschrift aufgenommen.

§ 25
Ausschüsse

  1. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung gelten für das Verfahren in den Ausschüssen, auch für das Verfahren im Jugendhilfeausschuss, entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder in den nachfolgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. Die Regelungen des § 24 Abs. 4, Satz 1 ist optional.
  2. Die Ausschüsse werden zu ihrer ersten Sitzung und den folgenden Sitzungen von der*dem nach § 58 Abs. 5 der Gemeindeordnung bestimmten Ausschussvorsitzenden nach Benehmen mit der*dem Bürgermeister*in einberufen; sofern Ausschussvorsitzende nach gesetzlicher Vorschrift zu wählen sind, erfolgt die Einberufung der Ausschüsse zu ihrer ersten Sitzung durch die*den Bürgermeister*in. Die Einladung muss den Ausschussmitgliedern in elektronischer Form spätestens mit dem Ablauf des 7. Tages vor dem Tag zugehen, an dem die Sitzung stattfinden soll. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung in den Fällen des § 6 Abs. 1 S. 8 spätestens am 9. Kalendertag vor dem Sitzungstag zur Post gegeben wird. In dringenden Fällen kann die*der Ausschussvorsitzende diese Einberufungsfrist bis auf 2 Kalendertage abkürzen. Erläuterungen zur Tagesordnung und Vorlagen sollen der Einladung beigefügt oder kurzfristig nachgereicht werden. Anträge und Vorlagen zur Tagesordnung der Ausschusssitzung sind bei der*dem Ausschussvorsitzenden oder bei der*dem Bürgermeiste*in einzubringen. Die*Der Ausschussvorsitzende setzt sie nur dann auf die Tagesordnung, wenn sie spätestens mit dem Ablauf des 10. Tages vor dem Tage eingegangen sind, an dem die Ausschusssitzung stattfindet. Der Ausschuss kann die Tagesordnung unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 dieser Geschäftsordnung durch Mehrheitsbeschluss erweitern. Ausschussvorsitzende und stellvertretende Ausschussvorsitzende können nur Stadtverordnete sein.
  3. Die*Der Bürgermeister*in und alle Stadtverordneten sind zu den Sitzungen eines jeden Ausschusses unter Mitteilung der Tagesordnung analog des § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 8 einzuladen. Sachkundige Bürger*innen, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörende teilnehmen.
  4. Für die Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen gilt § 7 entsprechend. § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die*Der Bürgermeister*in soll die Öffentlichkeit über Zeit und Ort der Ausschusssitzungen sowie die Tagesordnung vorher in geeigneter Weise unterrichten.
  5. Die Ausschüsse können auf Antrag beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Sachverständige und/oder Einwohner*innen hinzugezogen werden sollen. Der Antrag ist zu begründen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Person und der Fragen, zu denen sie*er hinzugezogen werden soll. Ist die*der Anzuhörende anwesend, kann der Ausschuss in Ausnahmefällen die sofortige Hinzuziehung beschließen. Im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden sollte diese sofortige Hinzuziehung der Regelfall sein.
  6. Beschlussempfehlungen an den Rat, die ein Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung gefasst hat, dürfen vor der Entscheidung des Rates der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Hat ein Ausschuss in Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung übertragen sind, in nichtöffentlicher Sitzung eine Entscheidung getroffen und sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Beschlusses (Abs. 8) gegeben, so soll der Beschluss in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen hat.
  7. Der Ausschuss bestellt auf Vorschlag der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters eine*n Bedienstete*n der Stadtverwaltung zur*m Schriftführer*in des Ausschusses. Die Niederschrift über die Sitzung eines Ausschusses ist von der*dem Vorsitzenden, der Schriftführung und einem weiteren durch den Ausschuss zu benennenden Ausschussmitglied zu unterzeichnen. Die Schriftführung stellt die Niederschrift binnen der in § 24 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist fertig. Bei Entscheidungsempfehlungen des Ausschusses an den Rat ist dem Rat die Entscheidungsempfehlung des Ausschusses mitzuteilen.
  8. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis, die eine abschließende Sachentscheidung enthalten, dürfen erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von 3 Werktagen bei einstimmigem Beschluss, und ansonsten innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Zuleitung der Niederschrift an die Ausschussmitglieder, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder von der*dem Bürgermeister*in noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist; der Samstag zählt nicht als Werktag. Der Einspruch ist bei der*dem Bürgermeister*in einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Rat der Stadt. § 54 Abs. 3 GO bleibt unberührt. Die Einspruchsfrist gegen Beschlüsse in Vergabeangelegenheiten beträgt einheitlich 3 Werktage nach Beschlussfassung.
  9. Jeder Ausschuss hat die Möglichkeit, sich zum Zwecke des Informationsaustauschs, der Berichterstattung und Meinungsbildung per Videokonferenz zusammen zu finden. Beschlüsse oder verbindliche Empfehlungen werden bei dieser Form der Zusammenkunft nicht gefasst bzw. abgegeben. Im Übrigen finden die Vorschriften über Ausschusssitzungen entsprechende Anwendung. Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, an der Videokonferenz teilzunehmen, § 24 Absatz 6, Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Auch Dritte können hinzugezogen werden, § 24 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 26
Bezirksausschüsse

Für die nach den § 8 i. V. m. § 2 der Hauptsatzung gebildeten Bezirksausschüsse gilt § 25 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz, die Hauptsatzung, diese Geschäftsordnung oder eine vom Rat beschlossene Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse etwas anderes bestimmt ist. Die Bezirksausschüsse haben die in § 9 der Hauptsatzung festgelegten Aufgaben. Sie sind keine Fachausschüsse des Rates. Die*Der Bürgermeister*in und die Stadtverordneten, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, sind, soweit sie nicht bereits als ordentliche Mitglieder dem Bezirksausschuss angehören, berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind sie wie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksausschüsse zu deren Sitzungen zu laden. § 25 Abs. 3 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 27
Mitwirkung der Bezirksausschüsse

  1. In den Angelegenheiten, in denen der Bezirksausschuss anzuhören ist oder Stellung zu nehmen hat, wird sein Votum in die Beratung im Fachausschuss mit einbezogen. Soweit der Fachausschuss nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist, muss aus der Vorlage, mit der er dem Rat den Entscheidungsvorschlag zuleitet, das Votum des Bezirksausschusses ersichtlich sein.
  2. In Ausnahmefällen kann die Anhörung oder die Einholung der Stellungnahme des Bezirksausschusses kann auch nach der abschließenden Beratung der Angelegenheit im Fachausschuss erfolgen. In diesen Fällen ist dem Rat neben dem Entscheidungsvorschlag des Fachausschusses gesondert das Votum des Bezirksausschusses vorzulegen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Zuständigkeit der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters fallen.

§ 28
Vorschläge und Anregungen der Bezirksausschüsse

  1. Vorschläge und Anregungen des Bezirksausschusses sind auf die Tagesordnung möglichst der nächsten Sitzung des für die Angelegenheit zuständigen Fachausschusses zu setzen; die 10-Tage-Frist zu § 25 Abs. 2 Satz 7 gilt sinngemäß. Soweit der Fachausschuss nicht für die Entscheidung zuständig ist, legt er dem Rat eine Empfehlung für die Entscheidung in der Sache vor.
  2. Absatz 1 gilt nicht, soweit die*der Bürgermeister*in für die Entscheidung über den Vorschlag oder die Anregung zuständig ist.

§ 29
Integrationsausschuss

Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 Satz 1 bis 8, gelten für das Verfahren im Integrationsausschuss entsprechend, soweit nicht nach § 27 Abs. 7 Satz 3 GO NW andere Regelungen getroffen werden.

§ 30
Auslegung dieser Geschäftsordnung

  1. Über auftauchende Zweifel in einer Sitzung über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die*der Bürgermeister*in.
  2. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift dieser Geschäftsordnung kann unbeschadet von Abs. 1 nur der Rat nach Prüfung durch den Hauptausschuss beschließen.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 8. November 2025 in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.