Jugendschutz

Jugendschutz

Aufklärung über Gefahren, Rechte und Gesetze / Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche in Neuss

Darf ich mit 13 Jahren schon einen Ferienjob annehmen? Können Computerspiele süchtig machen? Wo lauern Abzock-Fallen im Internet? Und wie gefährlich ist ein Vollrausch mit 14 denn wirklich? Heranwachsende haben viele Fragen und sind in ihrem Entwicklungsprozess zahlreichen Gefahren ausgesetzt.

Anliegen des Jugendschutzes ist es, Kinder und Jugendliche, aber auch Eltern, Lehrer, Sozialarbeiter und Pädagogen über diese Gefahren aufzuklären. Ihnen werden Richtlinien an die Hand gegeben, aber auch Anregungen und Hinweise zur Abwehr dieser Gefahren.

Zu den Themen und Aufgaben des Jugendschutzes zählen Suchtprävention, Medienerziehung, Sexualerziehung und Jugendarbeitsschutz. Die Beratungsangebote drehen sich aber auch um den Umgang mit Geld oder die Beeinflussung junger Menschen durch Sekten. Ziel ist es immer, die Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen zu stärken, damit sie Ihren Weg selbstbewusst und selbstständig gehen können.

Sie möchten sich genauer über das Jugendschutzgesetz informieren? Im Internet finden Sie den kompletten Gesetzestest unter: www.jugendschutzgesetz.de

Das Jugendamt gibt Kindern, Jugendlichen und Eltern im Bereich des Jugendschutzes konkrete Hilfestellungen bei Fragen

  • zum Jugendarbeitsschutz
  • zum Jugendschutzgesetz
  • zu Präventionsangeboten zu unterschiedlichen Themen wie Alkoholmissbrauch, Umgang mit dem Internet und sexuellen Missbrauch. Die Stadt Neuss unterhält eigene Angebote zur Prävention und kooperiert darüber hinaus mit verschiedenen Trägern der Jugendhilfe.

Ansprechpartner und Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche in Neuss haben offenen Ohren für eure Fragen und Probleme:

  • Jugendamt der Stadt Neuss
    Michaelstraße 50
    41460 Neuss
    Web: serviceportal-neuss.de
  • Stadt Neuss
    Psychologische Beratungsstelle
    Oberstr. 97
    41460 Neuss
    Tel.: 02131 90-5181
    Web: neuss.de
  • Caritasverband Rhein-Kreis Neuss e.V.
    Erziehungs- und Familienberatungsstelle balance
    Kapitelstr. 30
    41460 Neuss
    Tel.: 02131 36928-30
    Web: caritas.erzbistum-koeln.de
  • Diakonisches Werk der ev. Kirchengemeinden Neuss e.V.
    Plankstr. 1
    41462 Neuss
    Tel.: 02131 56680
    Web: www.diakonie-rkn.de
  • Evangelischer Kirchenkreis Gladbach-Neuss
    Jugendberatungsstelle JUBS
    Am Konvent 14
    41460 Neuss
    Tel.: 02131 27033
    Web: jubsneuss.de
  • Kinder- und Jugendtelefon „Die Nummer gegen Kummer“
    Tel.: 0800 1110333
  • AKS – Ambulanz für Kinderschutz
    Evangelische Jugend- und Familienhilfe
    Preußenstr. 84
    41464 Neuss
    Tel.: 02131 980194
    Web: www.jugend-und-familienhilfe.de
  • Sozialdienst katholischer Männer Neuss e.V.
    Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Familien
    Hammer Landstr. 50
    41460 Neuss
    Tel.: 02131 92480
    Web: skm-neuss.de
  • Schulpsychologische Beratung
    Rhein-Kreis Neuss
    Schulpsychologischer Dienst
    Oberstr. 91
    41460 Neuss
    Tel.: 02131 9284070
    Web: www.rhein-kreis-neuss.de

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Der Schutzauftrag nach § 72a SGB VIII

Der § 72a SGB VIII wurde durch das neue Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Dabei werden sowohl neben- als auch ehrenamtliche Mitarbeiter einbezogen.

Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis als ein Element zu etablieren, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Auch bisher hatte jeder Verein, Verband und freie Träger der Jugendhilfe die Verpflichtung, die Eignung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, haupt-, neben- und ehrenamtlich, zu prüfen und eigenverantwortlich einzuschätzen. Die Neuregelung des § 72a SGB VIII soll hierzu ein zusätzliches Element und ein neuer Anstoß zum Ausbau des präventiven Kindesschutzes darstellen und als Teil eines Präventionskonzeptes verstanden werden, das in der Verantwortung der einzelnen Vereine und freien Träger liegt. Aus diesem Grund soll bei Personen, die Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder vergleichbaren Kontakt haben, vor Aufnahme der Tätigkeit Einblick in das erweiterte Führungszeugnis genommen werden.