Elektronischer Aufenthaltstitel (Bildquelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, bamf.de)

Elektronischer Aufenthaltstitel für Einwanderer

Seit dem 01. September 2011 erhält man als ausländische Mitbürgerin und ausländischer Mitbürger in Deutschland elektronische Aufenthaltstitel (eAT).

Das heißt, es werden die Aufenthaltstitel und einige andere aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse nicht mehr in den Pass „geklebt“, sondern als „Multifunktionskarte im Kreditkartenformat“ ausgestellt.

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung und Abholung

Der neue Aufenthaltstitel enthält einen Chip. Auf diesem sind neben den aufenthaltsrechtlichen Daten und rechtlichen Auflagen (z.B. zur Ausübung der Erwerbstätigkeit) auch persönliche Daten (z.B. Lichtbild, Fingerabdrücke) gespeichert.
Daher ist eine persönliche Vorsprache bei der Antragstellung unbedingt erforderlich.

Den neuen Aufenthaltstitel erhält man nicht sofort bei der Antragstellung, da er von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Es kommt daher im Vergleich zum bisherigen Verfahren, zu deutlichen Verzögerungen bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels.
Die Abteilung Migration empfiehlt daher, Anträge ca. 6 – 8 Wochen vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels zu stellen.

Zur Abholung ist auch eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Wann muss der elektronische Aufenthaltstitel beantragt werden?

Die bisherigen Aufenthaltstitel als „Klebeetiketten“ behalten längstens bis Ende August 2021 ihre Gültigkeit. Ist man also noch im Besitz eines „alten“ Aufenthaltstitels, so bleibt dieser bis zu seinem Ablauf gültig. Erst dann muss ein elektronischer Aufenthaltstitel beantragt werden.

Höhere Verwaltungsgebühren

Da die Produktionskosten um 50 € gestiegen sind, sind die Verwaltungsgebühren für die Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels ebenfalls angehoben worden.

Weitere Funktionen

Der elektronische Aufenthaltstitel beinhaltet auch eine elektronische Ausweisfunktion (eID). Mit dieser kann man sich falls gewünscht, im Internet identifizieren. Somit können die Internetdienste von Online-shops, Mail-Anbietern sowie sozialen Netzwerken genutzt werden. Zur Freigabe der Online-Nutzung erhält man als Karteninhaber ergänzend einen PIN/PUK-Brief sowie ein Sperrkennwort. Vorbereitet ist die Karte auch für eine elektronische Signatur. Mit dieser können digitale Dokumente rechtsverbindlich unterschrieben werden.

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