Straßenordnung – 32/01 HdO
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den angrenzenden bebauten Gebieten der Stadt Neuss (Straßenordnung der Stadt Neuss) vom 20. März 2015(in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 10. Juli 2025)
Aufgrund der §§ 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz v. 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), wird von der Stadt Neuss als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Neuss vom 20. März 2015 für das Gebiet der Stadt Neuss folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Straßen
Als Straßen im Sinne dieser Verordnung gelten alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 2 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028).
§ 2
Verunreinigungsverbot
- Jede Verunreinigung der Straßen, Denkmäler sowie der sonstigen öffentlichen und privaten Bauwerke ist verboten. Der Verursacher ist zur sofortigen Reinigung verpflichtet.
- Wer Waren zum sofortigen Verzehr veräußert, muss in der Nähe einen leicht zugänglichen Abfallbehälter aufstellen und regelmäßig entleeren. Außerdem muss er in einem Umkreis von 30 m von dem Ort, an dem er sein Gewerbe betreibt, alle Rückstände im Zusammenhang mit den vom ihm veräußerten Waren fortschaffen.
- Das Durchsuchen und Mitnehmen des zur Abfuhr bereitgestellten Mülls und Sperrguts ist nicht gestattet. Das gleiche gilt für den Inhalt der Straßenpapierkörbe. An Straßen aufgestellte Abfallkörbe dürfen nicht für Haushalts- und Gewerbemüll benutzt werden.
- Das Anbringen von Plakaten an dafür nicht vorgesehenen Stellen, insbesondere an Bäumen, Masten, Häusern, Mauern, Zäunen und Schaltschränken ist verboten.
§ 3
Belästigungsverbot
- Innerhalb von bewohnten Gebieten dürfen im Freien Pflanzenabfälle oder sonstige Gegenstände nicht verbrannt werden, wenn damit eine starke Rauchentwicklung oder Geruchsbelästigung verbunden ist oder wenn die Gefahr einer Ausbreitung des Feuers besteht.
- Die Benutzung von Rasenmähern in Wohngebieten ist nur werktags in der Zeit von 7 – 20 Uhr gestattet.
§ 4
Unzulässiges Verhalten auf Straßen
- Durch Musik und Gesang dürfen religiöse Veranstaltungen aller Art, der Schulunterricht und die Ruhe in Krankenhäusern nicht gestört werden.
- Auf den Straßen und Plätzen darf nicht gelagert, campiert oder übernachtet werden.
- Untersagt ist jedes Verhalten, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere
- aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen)
- Betteln durch Einsetzen von Kindern
- Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeinbrauchs behindern)
- Störungen in Verbindung mit Alkoholkonsum und dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen und Gläsern)
- Verrichtung der Notdurft
- Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes untersagt.
- Es ist untersagt, im Hauptstraßenzug, der durch die Straßen Krefelder Straße, Niederstraße, Büchel und Oberstraße 97 – 141 gebildet wird, unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Betäubungsmittel zu konsumieren und diese zum Konsum vorzubereiten.
- Auf den Straßen dürfen keine Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen vorgenommen werden. Ausgenommen ist die Beseitigung von kurzfristig behebbaren Betriebsstörungen.
- Es ist verboten, Kraftfahrzeuge auf der Straße zu waschen.
- Das Ablassen von Öl, Altöl, Benzin oder sonstigen feuergefährlichen Stoffen auf die Straßen oder in die Kanalisation ist verboten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus anderem Grund auslaufen, hat der Verursacher unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern.
§ 5
Schuttabladeplätze
- Müll, Asche, Schutt, Autowracks, Unrat und sonstige Abfallstoffe dürfen nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen abgeladen und behandelt werden.
- Die für das Stadtgebiet öffentlich zugängliche Mülldeponie befindet sich an der Lövelinger Straße (Westpark).
- Wer andere als die amtlich zugelassenen Stellen widerrechtlich zum Abladen und Lagern von Abfallstoffen benutzt, ist zur sofortigen Beseitigung verpflichtet.
§ 6
Abwasser
Das künstliche Ableiten flüssiger Stoffe jeglicher Art einschließlich des Niederschlagswassers auf der Straße ist nicht gestattet.
§ 7
Arbeiten im Bereich der Straße
- Bauarbeiten im Bereich der Straße und auf den angrenzenden Grundstücken dürfen nicht zu Beschädigungen der Fahrbahndecke, der Gehwege, der Seitenstreifen und der Straßenbäume führen.
- Sofern Gehwege, wie z. B. zur Ausführung von Bauarbeiten, mit Fahrzeugen befahren werden müssen, hat der Veranlasser die Wegedecken durch druckverteilende Unterlagen gegen Beschädigungen zu schützen. Erforderlichenfalls ist der Belag des Gehwegs aufzunehmen und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder zu verlegen; beschädigte Platten sind zu ersetzen. Außerdem sind die Bordsteinkanten mit Kantenhölzern oder Rampen in der Breite der Auffahrt gegen Beschädigungen zu schützen. Im Bereich der Kronentraufe von Straßenbäumen dürfen Fahrzeuge weder gefahren noch abgestellt werden. Dennoch entstandene Schäden hat der Bauherr unverzüglich auf seine Kosten beseitigen zu lassen.
- Arbeitsgeräte sind so aufzustellen, zu handhaben und zu sichern, dass eine Gefährdung oder Schädigung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.
- Durch die vorübergehende Lagerung von Materialien aller Art (z. B. Baustoffe, Kohle, Erde) auf Straßen, Wegen und Plätzen darf der Wasserabfluss nicht behindert werden. Die Einlaufschächte der Kanalisation sind vor dem Eindringen solcher Materialien zu schützen. Unterirdische Zugangsschächte und die Schaltkästen der Versorgungsbetriebe müssen jederzeit zugänglich sein. Im Bereich der Kronentraufe von Straßenbäumen dürfen Materialien und Baustoffe aller Art nicht gelagert werden.
- Frische Anstreicherarbeiten an der Grenze zu öffentlichen Flächen sind durch einen auffallenden Warnhinweis kenntlich zu machen.
§ 8
Tiere
- Wer auf Gehwegen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie weder Personen gefährden noch schädigen noch die Wegeflächen verschmutzen.
- Verunreinigungen, die ein Tier verursacht hat, sind vom Halter oder von der für das Tier verantwortlichen Person unverzüglich zu beseitigen.
- Hunde sind an einer kurzen Leine (maximal zwei Meter lang) zu führen.
- Wildlebende Tiere dürfen nicht gefüttert werden.
§ 9
Hausnummern, Hinweisschilder
- Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, das Grundstück straßenwärts mit der ihm zugeteilten, nach Möglichkeit beleuchteten Hausnummer zu versehen. Die Ziffern müssen von der Straße deutlich sichtbar sein. Das Bauordnungsamt kann im Einzelfall nähere Anordnungen erlassen.
- Bei der Umnummerierung von Grundstücken ist die alte Hausnummer für eine Übergangszeit von einem Jahr zu belassen und mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die Zahl lesbar bleibt.
- Jeder Grundstückseigentümer hat auf seinem Grundstück das Anbringen und Verändern von Hinweisschildern auf Versorgungsleitungen und Vermessungseinrichtungen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, in zweckmäßiger und angemessener Ausfertigung und Anbringung zu dulden.
§ 10
Anbringen und Aufstellen von Gegenständen
- Unbeschadet der Regelung über Sondernutzungen in § 18 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen Gegenstände auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass durch sie weder Personen noch Sachen gefährdet oder beschädigt werden können.
- Einfriedigungen von Grundstücken an den Straßen müssen so unterhalten werden, dass sie keinen Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden.
- Fahnen, Antennen, Markisen, Werbeschilder und ähnliche Gegenstände müssen so angebracht werden, dass sie nicht mit Leitungsdrähten in Berührung kommen können und weder den Straßenverkehr behindern, noch die Sichtbarkeit von Verkehrsleiteinrichtungen beinträchtigen.
§ 11
Zuständigkeit
- Für alle nach dieser Verordnung vorzunehmenden Amtshandlungen ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
- Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 12
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden, sofern die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 20. März 2015
Herbert Napp
Bürgermeister
Die Verordnung ist am 1. April 2015 in Kraft getreten.
- 1. Änderungsverordnung vom 10. Juli 2025
Die Änderung ist am 22. Juli 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.