Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Neuss über das Verbot des Badens im Rheins – 32/09

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Neuss über das Verbot des Badens im Rhein vom 14. August 2025

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Neuss über das Verbot des Badens im Rhein vom 14. August 2025


Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör-den – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163), erlässt die Stadt Neuss als örtliche Ordnungsbehörde folgende Ordnungsbehördliche Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich´


Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Neuss entlang des Rheinufers.

§ 2 Verbot des Badens im Rhein

(1) Das Baden im Rhein ist verboten.
(2) Als Baden im Sinne des Absatz 1 gilt das planmäßige Verweilen mit dem Körper in mehr als jeweils knöcheltiefem Wasser, insbesondere zu Erholungs-, Sport- oder Freizeitzeitzwe-cken.
(3) Ausgenommen von dem Verbot sind:
a) Maßnahmen von Behörden oder Rettungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben;
b) Übungen und Einsätze von Wasserrettungsdiensten oder der Feuerwehr;
c) genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Stadt Neuss;
d) das kurzzeitige Ein- und Aussteigen beim An- und Ablegen von Wasserfahrzeugen sowie das Zuwasserlassen oder Herausziehen (Slippen) von Wasserfahrzeugen an dafür vorgesehenen Stellen;
e) das Ausüben von Angelsport und Watfischerei.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Badens im Rhein aus § 2 Absatz 1 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2027 befristet.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Best-immungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 14. August 2025
Reiner Breuer
Bürgermeister


Die Verordnung ist am 16. August 2025 in Kraft getreten.